_ nicht gewesen wäre, hätten sie den 'AO.________’ noch. G.________ bestätigte an der Hauptverhandlung die Bedeutung des 'AO.________’, der ihnen ans Herz gewachsen sei, für sie und ihren Mann, und zwar auch in der Zeit von 2017 bis 2019. Die 'Rettung' des 'AO.________’ war tatsächlich immer wieder Gegenstand von Gesprächen und WhatsApp-Korrespondenzen zwischen A.________ und G.________. Auch bestand insofern eine Verbindung zur C.________ GmbH, als dass dieser die Nutzniessung am 'AO.________’ eingeräumt worden war, sie im Gegenzug jedoch den Unterhalt sicherzustellen hatte (vgl. pag. WSG 18 107 ff.).