, 07 056 029 ff.). Oberinstanzlich brachte er die Geldbeschaffung in erster Linie mit dem ‘AO.________ (Liegenschaft)’ sowie teilweise mit der ‘AP.________ (Liegenschaft) in Verbindung. Diese beiden Immobilien wiesen zumindest indirekt tatsächlich einen gewissen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH auf (pag. WSG 18 526 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum besseren Verständnis der Aussagen bzw. zur Würdigung der Behauptungen A.