_’ könne einen grösseren Geldbetrag «generieren» (pag. 18 1144 Z. 33 ff.), womit sie sich offenbar zufriedengab. Zum anderen – und dies ist in rechtlicher Hinsicht relevant – fehlte es Q.________ und G.________ an der nötigen (transparenten) Informationsdichte, um die Tragweite der Handlungen des Beschuldigten und das von ihm eingegangene Geschäftsrisiko zu erkennen. Dieser Punkt wird in E. 9.5. hiernach eingehend erörtert.