Von fehlender Kompetenz in gesellschaftsrechtlichen Belangen zeugt auch der Umstand, dass G.________ nicht sagen konnte, ob die AE.________ GmbH (d.h. indirekt sie) die Jahresrechnung der C.________ GmH kontrolliert und formell genehmigt sowie die Decharge erteilt hat (pag. 05 101 007 Z. 210 und 215 f.; was darauf schliessen lässt, dass ihr nicht einmal bewusst war, dass sie dies hätte tun müssen). Bezeichnend ist schliesslich die wiederholt getätigte Aussage von G.________, wonach der Beschuldigte erklärt habe, ‘AV.________’ könne einen grösseren Geldbetrag «generieren» (pag.