Sie verfügte(n) jedoch über keine ausreichenden Finanz- und Buchhaltungskenntnisse, um die Angaben und Vorkehrungen kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Dies anerkannte auch G.________ selbst, führte sie doch auf die Frage nach ihren Buchhaltungskenntnissen und -fähigkeiten im Deliktszeitraum aus, sie sei nicht Buchhalterin und auch nicht geschult, und sei davon ausgegangen, dass, wenn sie einen Buchhalter und Treuhänder habe, dieser zu 100% alles richtig mache (pag. 05 101 006 Z. 183 ff.). Das fehlende Wissen in hier relevanten Belangen (Gesellschaftsrecht, Geschäftsführung, Buchhaltung, Finanzen, etc.) kommt auch in diversen weiteren Aussagen von G.________ zum Ausdruck.