Mit der Vorinstanz hält auch die Kammer bereits an dieser Stelle beweiswürdigend fest, dass es dem Ehepaar G.________ am nötigen Wissen (und in Bezug auf Q.________ am nötigen Interesse) fehlte, um die Tätigkeiten des Beschuldigten und von E.________ beaufsichtigen zu können. Das Ehepaar bzw. G.________ wurde zwar von A.________ teilweise bzw. regelmässig in allgemeiner Art und Weise über die von ihm getroffenen finanziellen Entscheidungen der C.________ GmbH informiert (vgl. ausführlich insbesondere E. 9.5 hiernach). Sie verfügte(n) jedoch über keine ausreichenden Finanz- und Buchhaltungskenntnisse, um die Angaben und Vorkehrungen kritisch zu prüfen und zu hinterfragen.