Sie bezeichnete ihre Buchhaltungskenntnisse als "dürftig". Das Gericht erachtet es gestützt auf ihre Aussagen wie auch die der übrigen Befragten als erwiesen, dass sie weder eine Ahnung von Buchhaltung noch eine solche von der Führung eines Geschäfts mit mehreren hunderttausend Franken Umsatz hat. So sagte auch E.________ aus, der Sachverstand von G.________ punkto Buchhaltung sei "Null" [pag. 05 011 007 Z. 198]; AJ.________ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, die buchhalterischen Kenntnisse von G.________ und Q.________ seien nicht so gut, bei der Buchhaltung müsse man "ihnen beiden beistehen, sie sind beide dort nicht sehr versiert" [pag.