12 GmbH, der Muttergesellschaft der C.________ GmbH. Zu ihrer Person ergibt sich aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, S. 54, im Wesentlichen was folgt (pag. WSG 18 523): [G.________] war früher eine bekannte ________ (Beruf). […] An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie ausserdem an, eine Handelsschule gemacht und eine Schauspiel- und Musikausbildung absolviert zu haben. Sie bezeichnete ihre Buchhaltungskenntnisse als "dürftig".