Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten hat, erscheint nach dem Gesagten durchaus zutreffend, wenn sich Q.________ selbst als «Urkern» der C.________ GmbH bezeichnet, obwohl er keine formelle Rolle in dieser innehatte. Dies im Gegensatz zur Y.________ AG, in der er Verwaltungsrat war. Q.________ ist der Erfinder und das ‘öffentliche Gesicht' des von der C.________ GmbH vertriebenen Produkts X.________. Seine Frau G.________, Jahrgang ________, war – wie bereits erwähnt – im angeklagten Deliktszeitraum in der C.________ GmbH nebst dem Beschuldigten einzelzeichnungsberechtigt und hielt sämtliche Stammanteile an der AE.________