__ GmbH zum Inhalt haben, letztlich keine Rolle, vermag doch ein Handeln des Beschuldigten im Interesse der Gesellschaft bzw. das Sich-Einsetzen für mehr Umsatz und Gewinn allfälliges strafbares Verhalten nicht zu rechtfertigen bzw. zu kompensieren. Ferner ist festzuhalten, dass die hohen Umsätze und Gewinne es dem Beschuldigten überhaupt erst ermöglichten, die inkriminierten Geschäfte einzugehen und namentlich hohe Vorleistungen für leere Versprechungen auf Kosten der C.________ GmbH zu tätigen. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten hat, erscheint nach dem Gesagten durchaus zutreffend, wenn sich Q.________ selbst als «Urkern» der C.____