Dass sich nicht klären lässt, inwieweit die Umsatz- und Ertragssteigerung der Verdienst des Beschuldigten war, ist zwar korrekt, spielt indes bei den vorliegend zu beurteilenden Anklagepunkten, welche spezifische Handlungen zum Nachteil der C.________ GmbH zum Inhalt haben, letztlich keine Rolle, vermag doch ein Handeln des Beschuldigten im Interesse der Gesellschaft bzw. das Sich-Einsetzen für mehr Umsatz und Gewinn allfälliges strafbares Verhalten nicht zu rechtfertigen bzw. zu kompensieren.