Mindestens in dubio pro reo ist A.________ jedoch zugute zu halten, dass die C.________ GmbH in den Jahren seiner Tätigkeit als Geschäftsführer grundsätzlich erfolgreich tätig war. Es sei dazu auch auf die Aussagen von AJ.________ verwiesen, der zutreffend angab, wenn nicht Geld für die dubiosen Darlehensgeschäfte aus der C.________ GmbH abgeflossen wäre, hätten die offenen Rechnungen auch ohne Geldeinschüsse von AK.________ problemlos bezahlt werden können.