Weitere Einzelheiten über die C.________ GmbH sind sodann der erstinstanzlichen Urteilsbegründung auf S. 56 f. (pag. WSG 18 525 f.) zu entnehmen: Die C.________ GmbH beschäftigt(e) mehrere (Teilzeit-)Angestellte, zum einen in der Administration, zum anderen für die Endmontage und den Versand der X.________. Sie hatte über Jahre hinweg die gleichen Mitarbeitenden, bezahlte diesen recht gute Löhne, berechnete die Sozialversicherungsabgaben ordentlich und lieferte diese ab, war diesbezüglich also ein ordentlich geführtes kleines Unternehmen.