Die Kammer schliesst sich dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Auch ihr erschliesst sich der Sinn des Konstrukts nicht. Entscheidend ist letztlich die wirtschaftliche Betrachtung, die sich durch das Zwischenschalten einer (Mutter-)Gesellschaft nicht ändert. Fakt ist, dass die C.________ GmbH für den Grossteil des Deliktszeitraums im Alleineigentum der AE.________ GmbH stand, die ihrerseits einzig von G.________ gehalten wurde. Der Beschuldigte wurde seinerseits am 11. Januar 2017 ins Handelsregister der C.________ GmbH eingetragen, dies als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Gleichzeitig erhielt G.________ ihrerseits Einzelzeichnungsberechtigung ohne