]), zurückzuführen ist. Denkbar ist ebenso, dass es, wie von A.________ behauptet, Z.________ war, welcher dem Ehepaar G.________ nahelegte, so vorzugehen. Denkbar ist aber auch, dass es, wie von G.________ angedeutet, G.________ selbst waren, welche die AE.________ GmbH als Muttergesellschaft ins Spiel brachten. Das Gericht lässt den Sinn bzw. den Ursprung dieses Konstrukts offen. Für die rechtliche Würdigung ist jedoch der Umstand, dass die C.________ GmbH praktisch während der ganzen angeklagten Deliktszeit im Eigentum einer weiteren GmbH stand, die ihrerseits wiederum von einer einzigen Person, nämlich G.________, gehalten wurde, durchaus von Bedeutung.