S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Fest steht, dass spätestens seit Anfang 2017 absehbar war, dass die AA.________ AG die Hypothek auf der Liegenschaft 'AO.________’, welche der Y.________ AG gehörte, künden würde, so dass die Übernahme der Geschäfte der Y.________ AG durch die C.________ GmbH zweifellos einen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Y.________ AG hatte. Die C.________ GmbH wurde nicht neu gegründet, sondern es wurde eine bestehende Gesellschaft übernommen und umfirmiert. Die Stammanteile der C.________ GmbH wurden nicht direkt durch G.________ gehalten, sondern bis zum Einstieg von AG.________ Ende August 2019 durch die AE.