Aus den Aussagen seiner Ehefrau G.________ ergibt sich, dass die X.________ (Produkt) eine vergoldete oder versilberte «Röhre» ist, die elektronische, batteriebetriebene Teile enthält, und die äusserlich angewendet werden kann. Im angeklagten Deliktszeitraum bewegte sich der Kaufpreis der X.________ (Produkt) im Bereich von etwas über CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00 (pag. 04 001 351 ff.). Die X.________ (Produkt) wurde bis Ende 2016 über die bereits 1993 gegründete Y.________ AG vertrieben, in der Q.________ und G.________ die einzigen Verwaltungsräte waren.