8. Beweismittel Die Vorinstanz hat sowohl vor dem allgemeinen Abschnitt ihrer Beweiswürdigung wie auch vor der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte jeweils die relevanten Beweismittel bzw. die Aussagen der Beteiligten zusammenfassend wiedergegeben; darauf kann verwiesen werden. Auf eine (erneute) Zusammenfassung – auch der oberinstanzlich erhobenen Beweise (vgl. E. I.3 hiervor) – wird verzichtet. Soweit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.