Die vorinstanzlichen Erwägungen werden dabei stets mit den originalen Hervorhebungen und mit geringerer Schriftgrösse wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden schliesslich die Akten des Vorverfahrens ohne Präfix zitiert (z.B. pag. 01 001 001), die Akten der Vorinstanz mit dem Präfix ‘WSG’ (z.B. pag. WSG 18 001) und die Akten des Berufungsverfahrens wiederum ohne Präfix (beginnend mit pag. 18 677 aufsteigend).