Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung sowie deren Ergebnissen jeweils weitgehend anschliessen kann, werden die vorinstanzlichen Erwägungen der besseren Übersicht halber direkt in die nachfolgende Urteilsbegründung eingebunden. Zu diesen Erwägungen finden sich punktuell – teilweise in eckigen Klammern direkt in der zitierten Erwägung – Anmerkungen, Abweichungen, Ergänzungen oder Präzisierungen der Kammer. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden dabei stets mit den originalen Hervorhebungen und mit geringerer Schriftgrösse wiedergegeben.