Ferner ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl die allgemeine Beweiswürdigung wie auch die einzelnen Anklagepunkte umfassend, akribisch und weitgehend gleich wie die Kammer gewürdigt hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Würdigung sowie deren Ergebnissen jeweils weitgehend anschliessen kann, werden die vorinstanzlichen Erwägungen der besseren Übersicht halber direkt in die nachfolgende Urteilsbegründung eingebunden.