7 L.________ für das erstinstanzlichen Verfahren ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil gegen den Beschuldigten, soweit die Höhe einer allfällig auszusprechenden Strafe betreffend, auch zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Im Weiteren gelangt das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Materielles