Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil hingegen mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt L.________ (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das Urteil der Vorinstanz – soweit den Beschuldigten betreffend und mit genannter Ausnahme – gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt