5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Durch den Berufungsrückzug von E.________ sind die ausschliesslich ihn betreffenden Punkte des Urteils in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II., IV., teilweise V. und VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese bilden damit nicht mehr Verfahrensgegenstand. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil hingegen mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt L.___