Es sei A.________ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, in Ausübung einer hauptberuflichen, nebenberuflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen.