5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Berufungsführer herauszugeben. 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Berufungsführer sei angemessen zu entschädigen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 18 1184 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären: der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung,