___ und Rechtsanwalt Dr. P.________ als Zeugen begründet abgewiesen. Der Antrag auf Erkennen des eingereichten Ausdrucks der E-Mail von Q.________ an Herrn R.________ vom 19. Januar 2019 zu den Akten wurde demgegenüber gutgeheissen (pag. 18 1081). Der Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin auf Einvernahme von Frau S.________ als Zeugin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise infolge Gegenstandslosigkeit (Rückzug des Beweisantrags) als erledigt abgeschrieben (pag. 18 1140). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden einerseits G.______