__ GmbH (nachfolgend auch Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit stillschweigend auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Der im erstinstanzlichen Verfahren Mitbeschuldigte E.________ hatte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt N.________, ebenfalls Berufung gegen die ihn betreffenden Urteilspunkte angemeldet (pag. 18 456) und durch Rechtsanwältin F.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2023 – nebst einem (später gutgeheissenen) Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung – frist- und formgerecht Berufung erklärt (pag.