__ mit Wirkung per 5. Oktober 2023 aus dem amtlichen Mandat und ordnete A.________ Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bei (pag. 18 980). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ihrerseits die Anschlussberufung zur Berufung von A.________, beschränkt auf die Bemessung der Strafe (pag. 18 717 f.). Die C.________ GmbH (nachfolgend auch Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit stillschweigend auf die Erklärung einer Anschlussberufung.