Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 251 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2024 Besetzung Oberrichter Knecht (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiber Parli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ GmbH v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (mehrfach) Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafge- richts (Kollegialgericht) vom 23. Januar 2023 (WSG 22 13+14) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) fällte am 23. Januar 2023 über A.________ das folgende Urteil (pag. 18 453 ff.; Hervorhebungen im Original; Auslassungen in eckigen Klammern): I. A.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, 1. mehrfach begangen zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018 in I.________(Ort), J.________(Ort) und K.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift); 2. mehrfach begangen zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Oktober 2018 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 210'500.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift); 3. mehrfach begangen zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem 1. November 2019 in I.________(Ort) und J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 (Ziff. I.1.1.3 der Anklageschrift); 4. mehrfach begangen zwischen dem 17. April 2018 und dem 23. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 262'600.00 (Ziff. I.1.1.4 der An- klageschrift); 5. begangen im September 2019 in U.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im De- liktsbetrag von CHF 11'320.00 (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift); 6. begangen am 26. September 2019 in V.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 23'000.00 (Ziff. I.1.1.6 der Anklageschrift); 7. mehrfach begangen zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 30. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 26'749.90 (Ziff. I.1.1.7 der An- klageschrift); und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 67 Abs. 1 (a)StGB 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 2. Es wird ein Tätigkeitsverbot für die Dauer von 5 Jahren ausgesprochen. A.________ wird es während dieser Zeit untersagt, Vermögen eines anderen in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu verwalten und eine solche Vermögensverwaltung in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beaufsichtigen. 2 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27'341.25 und sich zusammensetzend aus: [Tabelle Verfahrenskosten] II. [Straf- und Sanktionenpunkt betreffend E.________ III. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt L.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 135.00 200.00 CHF 27’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 750.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’900.00 CHF 2’148.30 Amtliches Honorar CHF 30’048.30 ./. Kostenvorschuss vom 7. Juni 2021 CHF 6’462.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’586.30 volles Honorar 135.00 250.00 CHF 33’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 750.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’650.00 CHF 2’668.05 Total CHF 37’318.05 nachforderbarer Betrag 7’269.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt L.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 30'048.30 (inkl. Auslagen und MWST), unter Abzug des bereits geleisteten Kos- tenvorschusses vom 7. Juni 2021 noch mit CHF 23'586.30. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'048.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 7'269.75 zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. [Entschädigungspunkt betreffend E.________] V. 1. Die Zivilklage der C.________ GmbH gegen A.________ und E.________ wird teilweise gut- geheissen und A.________ und E.________ werden in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit verurteilt, der C.________ GmbH CHF 1'258'614.50 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen. 2. A.________ und E.________ werden in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO unter solida- rischer Haftbarkeit verurteilt, der C.________ GmbH eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 25'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 3 VI. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: 1. Betreffend A.________ (Ziff. II.1.4.1 der Anklageschrift): - 1 Ordner "Unterlagen C.________ G.________", rot (Ass.-Nr. 2041) - 1 Ordner "2019 A.________", gelb (Ass.-Nr. 2042) - 1 Box "M.________(AG) Unterlagen" (Ass.-Nr. 2045) 2. [Betreffend E.________] [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung und Wechsel der amtlichen Verteidigung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt L.________ namens und im Auftrag von A.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2023 fristgerecht die Berufung an (pag. 18 454). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Mai 2023 (pag. 18 470 ff.). Mit Verfügung vom 31. Mai 2023 betraute die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (nachfolgend Generalstaatsanwaltschaft) Staatsanwalt H.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwaltschaft), mit der Wahrnehmung der generalstaatsanwaltschaftlichen Aufgaben vor den Strafkam- mern des Obergerichts (pag. 18 682). Rechtsanwalt B.________ reichte am 19. Juni 2023 für A.________ form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 18 701 ff.), erklärte darin «vollumfäng- lich» Berufung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Ver- teidigung. Die Verfahrensleitung hiess das Gesuch mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 gut, entliess Rechtsanwalt L.________ mit Wirkung per 5. Oktober 2023 aus dem amtlichen Mandat und ordnete A.________ Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger bei (pag. 18 980). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 27. Juni 2023 ihrerseits die Anschlussberufung zur Berufung von A.________, beschränkt auf die Bemes- sung der Strafe (pag. 18 717 f.). Die C.________ GmbH (nachfolgend auch Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, liess sich nicht vernehmen und verzichtete damit still- schweigend auf die Erklärung einer Anschlussberufung. Der im erstinstanzlichen Verfahren Mitbeschuldigte E.________ hatte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 durch seinen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt N.________, ebenfalls Berufung gegen die ihn betreffenden Urteilspunkte ange- meldet (pag. 18 456) und durch Rechtsanwältin F.________ mit Eingabe vom 19. Juni 2023 – nebst einem (später gutgeheissenen) Gesuch um Wechsel der amtli- chen Verteidigung – frist- und formgerecht Berufung erklärt (pag. 18 689 ff.). Am 4. November 2024 zog E.________ seine Berufung zurück (pag. 18 1124). Diesen Rückzug nahm die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 5. November 2024 zur Kenntnis und widerrief die Vorladung von E.________ (unter Verzicht auf dessen in Aussicht genommene Einvernahme) und seiner amtlichen Verteidigerin (pag. 18 4 1132). An der Berufungsverhandlung nahm E.________ nicht teil. Nach Einlangen der Honorarnote von Rechtsanwältin F.________ und der privatklägerischen Ver- tretung sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erging am 12. November 2024 der Abschreibungsbeschluss betreffend die Berufung von E.________ (pag. 18 1230 ff.). Die auf die Berufung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) beschränkte Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 6. November 2024 statt (pag. 18 1138 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen über den Be- schuldigten ein Straf- und Betreibungsregisterauszug (datierend vom 24. bzw. 18. Oktober 2024, pag. 18 1072 f. bzw. 18 1057.1 ff.) sowie ein Leumundsbericht samt Formular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 25. Oktober 2024, pag. 18 1100) eingeholt. Zudem wurden bei der 2. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern die Akten des den Beschuldigten betreffenden Verfahrens SK 19 295 (nachfolgend als ‘Bilderhandelfall’ bezeichnet) ediert (vgl. pag. 18 1024). Der Beschuldigte liess seinerseits mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 durch Rechtsanwalt B.________ drei Beweisergänzungsanträge stellen (Einvernahme von O.________ und Rechtsanwalt Dr. P.________ als Zeugen sowie Erkennung eines Ausdrucks einer E-Mail von Q.________ an Herrn R.________ zu den Akten; pag. 18 1038 ff.). Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 seiner- seits namens der Straf- und Zivilklägerin die Befragung von Frau S.________ als Zeugin (pag. 18 1063). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten auf Einvernahme von O.________ und Rechtsanwalt Dr. P.________ als Zeugen begründet abgewiesen. Der Antrag auf Erkennen des eingereichten Ausdrucks der E-Mail von Q.________ an Herrn R.________ vom 19. Januar 2019 zu den Akten wurde demgegenüber gutgeheissen (pag. 18 1081). Der Beweisantrag der Straf- und Zivilklägerin auf Einvernahme von Frau S.________ als Zeugin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise infolge Gegenstandslosigkeit (Rückzug des Beweisantrags) als erledigt abge- schrieben (pag. 18 1140). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden einerseits G.________ Im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten wurde schliesslich ein von der Verteidigung eingereichtes und dem Beschuldigten vorgehaltenes Dokument zu den Akten erkannt (Kontoauszug der T.________ (Bank), datierend vom 8. August 2019, beinhaltend eine Auflistung pendenter Zahlungsaufträge sowie handschriftli- che Notizen, pag. 18 1171 und pag. 18 1182). 5 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 18 1186; ohne Hervorhebungen gemäss Original): 1. Das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 23. Januar 2023 (WSG 22 12+14 SCR) sei aufzuheben. 2. Der Berufungsführer sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Es sei kein Tätigkeitsverbot auszusprechen. 4. Die Zivilklage sei abzuweisen, eventualiter auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 5. Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Berufungsführer herauszugeben. 6. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Berufungsführer sei ange- messen zu entschädigen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 18 1184 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären: der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, 1. mehrfach begangen zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018 in I.________(Ort), J.________(Ort) und K.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift); 2. mehrfach begangen zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Oktober 2018 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 210'500.00 (Ziff. I.1.2.2 der Anklageschrift); 3. mehrfach begangen zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem 1. November 2019 in I.________(Ort) und J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 (Ziff. I.1.1.3 der Anklageschrift); 4. mehrfach begangen zwischen dem 17. April 2018 und 23. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 262'600.00 (Ziff. I.1.1.4 der Anklage- schrift); 5. begangen im September 2019 in U.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im De- liktsbetrag von CHF 11'320.00 (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift); 6. begangen am 26. September 2019 in V.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 23'000.00 (Ziff. I.1.1.6 der Anklageschrift); 7. mehrfach begangen zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 30. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 26'749.90 (Ziff. I.1.1.7 der Ankla- geschrift); 6 und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1 (a)StGB Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 418 Abs. 1, 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 24. August 2020 (SK 19 295); 2. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrag von CHF 27'341.25 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. CHF 1'000.00 gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VKD). II. Es sei A.________ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, in Ausübung einer hauptberuflichen, nebenberuflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfah- ren sei gerichtlich zu bestimmen. 2. Die beschlagnahmten Gegenstände seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 4.3 Straf- und Zivilklägerin MLaw W.________ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung für die Straf- und Zivilklägerin unter Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwalt- schaft sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit entsprechen- der Entschädigungsfolge (pag. 18 1179). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Durch den Berufungsrückzug von E.________ sind die ausschliesslich ihn betref- fenden Punkte des Urteils in Rechtskraft erwachsen (Ziff. II., IV., teilweise V. und VI.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese bilden damit nicht mehr Ver- fahrensgegenstand. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil hingegen mit Ausnahme der Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt L.________ (Ziff. III. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat somit das Urteil der Vorinstanz – soweit den Beschuldigten betreffend und mit genannter Ausnahme – gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt 7 L.________ für das erstinstanzlichen Verfahren ist dagegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das Urteil gegen den Beschuldigten, soweit die Höhe einer allfällig auszusprechen- den Strafe betreffend, auch zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Im Weiteren gelangt das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zur Anwendung (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Materielles 6. Grundsätze der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 521 f.; S. 52 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Angeklagter, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt sowie Vorbemer- kungen zur Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird in insgesamt sieben verschiedenen Ziffern der Anklage- schrift vom 11. Juli 2022 (pag. 16 001 001 ff.) im Wesentlichen vorgeworfen, als Geschäftsführer der Straf- und Zivilklägerin (C.________ GmbH) diverse Transak- tionen bzw. Vermögensdispositionen zu deren Nachteil vorgenommen zu haben. Namentlich soll er diversen dubiosen Personen hohe Geldsummen überwiesen oder Bar übergeben haben, dies in der Hoffnung, im Gegenzug Kredite in Millio- nenhöhe erhältlich zu machen. Den Transaktionen sollen indessen keine schriftli- chen Verträge, Übergabequittungen oder Vereinbarungen von Sicherheiten und somit weder eine adäquate Gegenleistung noch beweisgeeignete Urkunden zu- grunde gelegen haben, die über den Rechtsgrund der Vermögensdispositionen Aufschluss gegeben hätten. Zudem hätten die erhofften Kredite dem Beschuldigten persönlich und nicht der Straf- und Zivilklägerin gewährt werden sollen. In einer weiteren Ziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, Gelder von der C.________ GmbH auf sein eigenes Konto überwiesen und anschliessend – ohne ersichtlichen Grund – an unbekannte Personen im Ausland weitergeleitet zu haben. Schliesslich soll der Beschuldigte gemäss der letzten Anklageziffer mit Geldern der C.________ GmbH und wiederum ohne ersichtlichen Grund Rechnungen einer anderen GmbH bezahlt bzw. dieser diverse Geldbeträge überwiesen haben. Durch dieses Verhal- ten soll der Beschuldigte in Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer die Straf- und Zivilklägerin an deren Vermögen geschädigt haben. In allgemeiner Weise kann vorweggenommen werden, dass die einzelnen Hand- lungen bzw. Transaktionen des Beschuldigten selbst kaum bestritten und mittels objektiver Beweismittel weitestgehend belegt sind. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung machten denn auch vielmehr geltend, das Ehepaar G.________ sei über alles informiert gewesen bzw. habe Kenntnis von sämtlichen Finanztransakti- onen gehabt. Ferner stellten sie sich auf den Standpunkt, diese seien durchwegs im Interesse des Ehepaars G.________ bzw. der C.________ GmbH gewesen. 8 Für die Klärung der bestrittenen und jede Anklageziffer betreffenden Beweisfragen ist es notwendig, zunächst einen allgemeinen Überblick über die Gesellschafts- struktur der C.________ GmbH, die involvierten Charaktere und deren Beziehung zueinander bzw. die Beziehungsdynamik innerhalb des Umfelds der C.________ GmbH zu erörtern. Dies scheint nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass sämtliche Delikte, die dem Beschuldigten vorgeworfen werden, dieses Umfeld und damit zusammenhängende Geschäftsprozesse betreffen und insofern eng mit- einander verknüpft sind bzw. in weiten Teilen aufeinander aufbauen. Entsprechend wird der Struktur der Vorinstanz folgend zunächst ein allgemeiner Überblick über die Person des Beschuldigten, über das Ehepaar G.________ sowie über deren Unternehmen und vorliegende Straf- und Zivilklägerin, die C.________ GmbH, ge- währt, wie auch die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und weiteren beteilig- ten Personen sowie deren Rollen in der C.________ GmbH erörtert, bevor auf die konkreten Anklagevorwürfe eingegangen wird. Ferner ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl die allgemeine Beweiswürdigung wie auch die einzelnen Anklagepunkte umfas- send, akribisch und weitgehend gleich wie die Kammer gewürdigt hat. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sich die Kammer der vorinstanzli- chen Würdigung sowie deren Ergebnissen jeweils weitgehend anschliessen kann, werden die vorinstanzlichen Erwägungen der besseren Übersicht halber direkt in die nachfolgende Urteilsbegründung eingebunden. Zu diesen Erwägungen finden sich punktuell – teilweise in eckigen Klammern direkt in der zitierten Erwägung – Anmerkungen, Abweichungen, Ergänzungen oder Präzisierungen der Kammer. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden dabei stets mit den originalen Hervorhebun- gen und mit geringerer Schriftgrösse wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz werden schliesslich die Akten des Vorver- fahrens ohne Präfix zitiert (z.B. pag. 01 001 001), die Akten der Vorinstanz mit dem Präfix ‘WSG’ (z.B. pag. WSG 18 001) und die Akten des Berufungsverfahrens wie- derum ohne Präfix (beginnend mit pag. 18 677 aufsteigend). 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat sowohl vor dem allgemeinen Abschnitt ihrer Beweiswürdigung wie auch vor der Würdigung der einzelnen Anklagepunkte jeweils die relevanten Beweismittel bzw. die Aussagen der Beteiligten zusammenfassend wiedergege- ben; darauf kann verwiesen werden. Auf eine (erneute) Zusammenfassung – auch der oberinstanzlich erhobenen Beweise (vgl. E. I.3 hiervor) – wird verzichtet. So- weit sich (ergänzende) Bemerkungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese unmittelbar im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung. 9 9. Allgemeines zur C.________ GmbH und das 'X.________ (Produkt)-Umfeld' sowie zu den beiden Beschuldigten und ihre Beziehung zueinander 9.1. Ausgangslage: Ehepaar G.________, X.________ (Produkt) und C.________ GmbH Q.________, Jahrgang ________, ist – wie die Vorinstanz ausführlich darlegte – gelernter Elektroingenieur HTL, der sich später der Heilkunde zugewandt und letzt- lich das Produkt «X.________», angepriesen als Hochfrequenz-Therapiegerät für Schmerzbehandlung, entwickelt hat (vgl. auch ‹X.________ (Webseite)›, zuletzt besucht am 16. Juni 2025). Er ist Inhaber der immaterialgüterrechtlich geschützten Marke 'X.________' (vgl. die Datenbank des Eidgenössischen Instituts für Geisti- ges Eigentum). Aus den Aussagen seiner Ehefrau G.________ ergibt sich, dass die X.________ (Produkt) eine vergoldete oder versilberte «Röhre» ist, die elektro- nische, batteriebetriebene Teile enthält, und die äusserlich angewendet werden kann. Im angeklagten Deliktszeitraum bewegte sich der Kaufpreis der X.________ (Produkt) im Bereich von etwas über CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00 (pag. 04 001 351 ff.). Die X.________ (Produkt) wurde bis Ende 2016 über die bereits 1993 gegründete Y.________ AG vertrieben, in der Q.________ und G.________ die einzigen Ver- waltungsräte waren. Q.________ und G.________ traten per 30. Januar 2017 aus dem Verwaltungsrat aus, wählten Z.________ (der im Jahr 2018 alle Aktien der Y.________ AG hielt) als neuen (einzigen) Verwaltungsrat der Y.________ AG und betrieben die Geschäfte im Zusammenhang mit der X.________ (Produkt) nun- mehr über die C.________ GmbH weiter. Am 4. Juli 2018 wurde über die Y.________ AG der Konkurs eröffnet und am 16. November 2020 wurde sie aus dem Handelsregister gelöscht. Im Konkursverfahren wurden Forderungen von über CHF 4,92 Mio. kolloziert. Nach der Verwertung der sich dazumal im Eigentum der Y.________ AG befindenden Liegenschaft 'AO.________’ wurden Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 2,9 Mio. ausgestellt. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern verzeichnete einen Verlust in der Höhe von über CHF 1 Mio., die AA.________ AG einen solchen von rund CHF 1,5 Mio. (vgl. die edierten Konkurs- akten der Y.________ AG pag. WSG 19 001 ff.). Die C.________ GmbH wurde ihrerseits am 15. März 2016 als AB.________ GmbH im Handelsregister eingetragen und am 19. Januar 2017 in C.________ GmbH umfirmiert. Zweck der C.________ GmbH war bzw. ist die «Herstellung und de[r] Vertrieb von Produkten im gesundheitlichen und medizinischen Bereich» (vgl. den Handelsregisterauszug der C.________ GmbH sowie pag. 04 001 004). Wie hiervor erwähnt, wurde der Vertrieb der X.________ (Produkt) im Laufe der Zeit von der finanziell angeschlagenen Y.________ AG auf die C.________ GmbH übertragen. Der Hauptabsatzmarkt für die X.________ (Produkt) war Deutschland, wobei die C.________ GmbH die Geräte praktisch ausschliesslich an die Unter- nehmen AC.________ und AD.________ GmbH verkaufte (vgl. beispielhaft pag. 07 071 016 f., 07 072 036 ff.; vgl. auch die oberinstanzliche Aussage des Be- schuldigten auf pag. 18 1156 Z. 13 f.). In der Schweiz wurden und werden die Geräte direkt an Endabnehmer verkauft, wobei Q.________ im In- und Ausland 10 Seminare abhält und so einen Grossteil der Abnehmer findet (vgl. beispielhaft pag. 07 175 011, 07 175 114, 07 175 221, die Aussagen von Q.________ sowie ‹X.________ (Website)› und das Organigramm auf pag. 07 056 002). Die Stammanteile an der C.________ GmbH hielt zunächst (ab der Umfirmierung am 19. Januar 2021) die am 21. September 2016 gegründete AE.________ GmbH, deren eingetragene Gesellschafter ursprünglich Q.________ und G.________ wa- ren. Nachdem Q.________ am 5. Januar 2017 aus der Gesellschaft ausgeschie- den war, hielt G.________ sämtliche Stammanteile an der AE.________ GmbH. Der Zweck der AE.________ GmbH war die Vermittlung von Liegenschaften, Schätzungen und Expertisen sowie weitere Dienstleistungen im Immobilienbereich. Am 21. August 2019, sprich gegen Ende des vorliegend relevanten Deliktszeit- raums, schied die AE.________ GmbH aus der C.________ GmbH aus und G.________ sowie Q.________ übernahmen je 67 Stammanteile à CHF 100.00, AG.________ (der Bruder von Q.________) die restlichen 66 Stammanteile. Zum Hintergrund dieses Geschäftskonstrukts erwog die Vorinstanz das Folgende (pag. WSG 18 525; S. 56 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Fest steht, dass spätestens seit Anfang 2017 absehbar war, dass die AA.________ AG die Hypo- thek auf der Liegenschaft 'AO.________’, welche der Y.________ AG gehörte, künden würde, so dass die Übernahme der Geschäfte der Y.________ AG durch die C.________ GmbH zweifellos einen Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Y.________ AG hatte. Die C.________ GmbH wurde nicht neu gegründet, sondern es wurde eine bestehende Gesellschaft übernommen und umfirmiert. Die Stammanteile der C.________ GmbH wurden nicht direkt durch G.________ gehalten, sondern bis zum Einstieg von AG.________ Ende August 2019 durch die AE.________ GmbH. An dieser wiederum hielt G.________ ab dem 5. Januar 2017 sämtliche Stammanteile. G.________ war nicht in der Lage zu erklären, warum man überhaupt eine weitere GmbH benötigte, statt die X.________ direkt über die AE.________ GmbH zu vertreiben. Auch wird aus den Aussagen nicht klar, ob dieses Konstrukt auf die Initiative von A.________, der schon 2016 für die Y.________ AG tätig gewesen war (vgl. dazu die Rechnung vom 13. Juli 2016 [ausgestellt von der Einzelunternehmung des Beschuldigten AI.________ für «Arbeiten in Zusammenhang mit dem X.________», pag. 04 103 003 ff.]), zurückzuführen ist. Denkbar ist ebenso, dass es, wie von A.________ behauptet, Z.________ war, welcher dem Ehepaar G.________ nahelegte, so vorzu- gehen. Denkbar ist aber auch, dass es, wie von G.________ angedeutet, G.________ selbst waren, welche die AE.________ GmbH als Muttergesellschaft ins Spiel brachten. Das Gericht lässt den Sinn bzw. den Ursprung dieses Konstrukts offen. Für die rechtliche Würdigung ist jedoch der Um- stand, dass die C.________ GmbH praktisch während der ganzen angeklagten Deliktszeit im Eigen- tum einer weiteren GmbH stand, die ihrerseits wiederum von einer einzigen Person, nämlich G.________, gehalten wurde, durchaus von Bedeutung. Darauf wird zurückzukommen sein. Die Kammer schliesst sich dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung an. Auch ihr erschliesst sich der Sinn des Konstrukts nicht. Entscheidend ist letztlich die wirt- schaftliche Betrachtung, die sich durch das Zwischenschalten einer (Mutter-)Ge- sellschaft nicht ändert. Fakt ist, dass die C.________ GmbH für den Grossteil des Deliktszeitraums im Alleineigentum der AE.________ GmbH stand, die ihrerseits einzig von G.________ gehalten wurde. Der Beschuldigte wurde seinerseits am 11. Januar 2017 ins Handelsregister der C.________ GmbH eingetragen, dies als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Gleichzeitig erhielt G.________ ihrerseits Einzelzeichnungsberechtigung ohne 11 Funktionen (vgl. auch das Protokoll der ausserordentlichen Gesellschafterver- sammlung vom 11. Januar 2017 auf pag. 04 002 642 f., welche vom Beschuldigten geleitet wurde). Am 12. November 2019 und mithin kurz vor der eingereichten Strafanzeige wurde der Beschuldigte schliesslich wieder aus dem Handelsregister gelöscht. Neu wurden Q.________ und G.________ mit Einzelzeichnungsberechti- gung eingetragen (wobei G.________ ihre Einzelzeichnungsberechtigung behielt, vgl. hierzu auch pag. 04 002 644). Weitere Einzelheiten über die C.________ GmbH sind sodann der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung auf S. 56 f. (pag. WSG 18 525 f.) zu entnehmen: Die C.________ GmbH beschäftigt(e) mehrere (Teilzeit-)Angestellte, zum einen in der Administrati- on, zum anderen für die Endmontage und den Versand der X.________. Sie hatte über Jahre hin- weg die gleichen Mitarbeitenden, bezahlte diesen recht gute Löhne, berechnete die Sozialversiche- rungsabgaben ordentlich und lieferte diese ab, war diesbezüglich also ein ordentlich geführtes klei- nes Unternehmen. Dass hingegen auf die Buchhaltungen und Abschlüsse der Jahre 2017 und 2018 nicht vollumfänglich abgestellt werden kann, ergibt sich aus den in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalten, den […] Aussagen E.________ sowie den Aussagen von AJ.________. Aus den vollständig in den Akten vorhandenen Bankauszügen der C.________ GmbH geht hervor, dass die- se jährlich mehrere hunderttausend Franken Umsatz erzielen konnte und wesentlich mehr einnahm, als sie ihren Lieferanten bezahlen musste, grundsätzlich folglich ein erfolgreiches Unternehmen war. Umsatz und Ertrag nahmen 2018 gegenüber 2017 zweifellos zu, wenn auch wohl nicht im von A.________ behaupteten Umfang. Auch lässt sich nicht klären, inwieweit die Umsatz- und Ertrags- steigerung dessen Verdienst war. Mindestens in dubio pro reo ist A.________ jedoch zugute zu hal- ten, dass die C.________ GmbH in den Jahren seiner Tätigkeit als Geschäftsführer grundsätzlich erfolgreich tätig war. Es sei dazu auch auf die Aussagen von AJ.________ verwiesen, der zutref- fend angab, wenn nicht Geld für die dubiosen Darlehensgeschäfte aus der C.________ GmbH ab- geflossen wäre, hätten die offenen Rechnungen auch ohne Geldeinschüsse von AK.________ pro- blemlos bezahlt werden können. Dass sich nicht klären lässt, inwieweit die Umsatz- und Ertragssteigerung der Ver- dienst des Beschuldigten war, ist zwar korrekt, spielt indes bei den vorliegend zu beurteilenden Anklagepunkten, welche spezifische Handlungen zum Nachteil der C.________ GmbH zum Inhalt haben, letztlich keine Rolle, vermag doch ein Han- deln des Beschuldigten im Interesse der Gesellschaft bzw. das Sich-Einsetzen für mehr Umsatz und Gewinn allfälliges strafbares Verhalten nicht zu rechtfertigen bzw. zu kompensieren. Ferner ist festzuhalten, dass die hohen Umsätze und Ge- winne es dem Beschuldigten überhaupt erst ermöglichten, die inkriminierten Ge- schäfte einzugehen und namentlich hohe Vorleistungen für leere Versprechungen auf Kosten der C.________ GmbH zu tätigen. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten hat, erscheint nach dem Gesag- ten durchaus zutreffend, wenn sich Q.________ selbst als «Urkern» der C.________ GmbH bezeichnet, obwohl er keine formelle Rolle in dieser innehatte. Dies im Gegensatz zur Y.________ AG, in der er Verwaltungsrat war. Q.________ ist der Erfinder und das ‘öffentliche Gesicht' des von der C.________ GmbH ver- triebenen Produkts X.________. Seine Frau G.________, Jahrgang ________, war – wie bereits erwähnt – im an- geklagten Deliktszeitraum in der C.________ GmbH nebst dem Beschuldigten ein- zelzeichnungsberechtigt und hielt sämtliche Stammanteile an der AE.________ 12 GmbH, der Muttergesellschaft der C.________ GmbH. Zu ihrer Person ergibt sich aus der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, S. 54, im Wesentlichen was folgt (pag. WSG 18 523): [G.________] war früher eine bekannte ________ (Beruf). […] An der erstinstanzlichen Hauptver- handlung gab sie ausserdem an, eine Handelsschule gemacht und eine Schauspiel- und Musikaus- bildung absolviert zu haben. Sie bezeichnete ihre Buchhaltungskenntnisse als "dürftig". Das Gericht erachtet es gestützt auf ihre Aussagen wie auch die der übrigen Befragten als erwiesen, dass sie weder eine Ahnung von Buchhaltung noch eine solche von der Führung eines Geschäfts mit mehre- ren hunderttausend Franken Umsatz hat. So sagte auch E.________ aus, der Sachverstand von G.________ punkto Buchhaltung sei "Null" [pag. 05 011 007 Z. 198]; AJ.________ gab in seiner Einvernahme zu Protokoll, die buchhalterischen Kenntnisse von G.________ und Q.________ sei- en nicht so gut, bei der Buchhaltung müsse man "ihnen beiden beistehen, sie sind beide dort nicht sehr versiert" [pag. 05 105 005 Z. 187 ff: «[...] sie [G.________] kennt die Buchhaltung nicht von der gleichen Seite wie eben Herr A.________ oder jemand, der die Buchhaltung täglich anschaut. Sie hat sicher nicht die gleichen Kenntnisse über Buchhaltung und Budget, das muss man ihr anders erklären, damit sie versteht, worum es geht»]. Illustrativ ist auch die Antwort G.________ auf die Frage an der Hauptverhandlung, wie sie ihre Fähigkeiten zur Führung eines Unternehmens ein- schätze: "Ich würde schauen, dass die Angestellten korrekt behandelt werden, dass man schaut, wer welche Fähigkeiten hat, und dass man gut zusammen auskommen kann". Sie wirkt in ihren Aussagen und den in den Akten vorhandenen WhatsApp-Unterhaltungen (vgl. etwa pag. 05 501 014 ff., 05 501 037 ff.) eher naiv und vertrauensselig, vermittelnd zwischen ihrem dominanten (und häufig abwesenden, vgl. etwa pag. 05 501 125 ff., 05 501 155) Mann und dem ähnlich dominanten A.________. Sie hinterfragte grundsätzlich wenig von dem, was ihr erzählt wurde. Auch Q.________ fehlt im Übrigen eine betriebswirtschaftliche Ausbildung. […] Mit der Vorinstanz hält auch die Kammer bereits an dieser Stelle beweiswürdigend fest, dass es dem Ehepaar G.________ am nötigen Wissen (und in Bezug auf Q.________ am nötigen Interesse) fehlte, um die Tätigkeiten des Beschuldigten und von E.________ beaufsichtigen zu können. Das Ehepaar bzw. G.________ wurde zwar von A.________ teilweise bzw. regelmässig in allgemeiner Art und Weise über die von ihm getroffenen finanziellen Entscheidungen der C.________ GmbH informiert (vgl. ausführlich insbesondere E. 9.5 hiernach). Sie verfügte(n) je- doch über keine ausreichenden Finanz- und Buchhaltungskenntnisse, um die An- gaben und Vorkehrungen kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Dies anerkannte auch G.________ selbst, führte sie doch auf die Frage nach ihren Buchhaltungs- kenntnissen und -fähigkeiten im Deliktszeitraum aus, sie sei nicht Buchhalterin und auch nicht geschult, und sei davon ausgegangen, dass, wenn sie einen Buchhalter und Treuhänder habe, dieser zu 100% alles richtig mache (pag. 05 101 006 Z. 183 ff.). Das fehlende Wissen in hier relevanten Belangen (Gesellschaftsrecht, Ge- schäftsführung, Buchhaltung, Finanzen, etc.) kommt auch in diversen weiteren Aussagen von G.________ zum Ausdruck. So konnte sie etwa nicht genau sagen, wie aus der AB.________ GmbH die C.________ GmbH wurde (Umfirmierung, Mantelgesellschaft; pag. 05 100 002 Z. 31 f.) und weshalb ein Firmenkonstrukt mit Tochter-GmbH gewählt wurde (AE.________ GmbH und C.________ GmbH; pag. 05 101 003 Z. 76). Auch konnte sie keine Angaben zum Umsatz machen («Mit Zahlen tue ich mich immer etwas schwer. Ich möchte nichts Falsches sagen, das könnte man in der Buchhaltung nachschauen», pag. 05 100 003 Z. 70 f.) und nicht sagen, was für ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschuldigten bestand oder im Ein- 13 zelnen vereinbart worden war («Wir haben nie einen Vertrag gemacht, er hatte aber auch nie einen Lohn. Er hatte aber regelmässig monatlich wie Spesen ver- langt oder genommen. Aber das ist alles registriert. Wir hatten nie einen Vertrag über z.B. 10'000.- oder 5'000.- im Monat oder so», pag. 05 100 005 Z. 168 ff.). Fer- ner liess sich G.________ offenbar selbst bei gesellschaftsfremden Zahlungen von der Erforderlichkeit/Sinnhaftigkeit der Zahlung überzeugen («Das hatte aber rein gar nichts mit uns zu tun. Er hat das mit dem Buchhalter so abgesprochen, aus steuerlichen Gründen oder so, damit er keinen Lohnausweis brauche», pag. 05 100 005 Z. 195 ff.) und unterliess eine eigene Kontrolle der Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter («Ich schaue nicht regelmässig die Konten an, ich denke, dass unsere Leute das schon richtig machen», pag. 05 100 006 Z. 225 f.). Von fehlender Kompetenz in gesellschaftsrechtlichen Belangen zeugt auch der Umstand, dass G.________ nicht sagen konnte, ob die AE.________ GmbH (d.h. indirekt sie) die Jahresrech- nung der C.________ GmH kontrolliert und formell genehmigt sowie die Decharge erteilt hat (pag. 05 101 007 Z. 210 und 215 f.; was darauf schliessen lässt, dass ihr nicht einmal bewusst war, dass sie dies hätte tun müssen). Bezeichnend ist schliesslich die wiederholt getätigte Aussage von G.________, wonach der Be- schuldigte erklärt habe, ‘AV.________’ könne einen grösseren Geldbetrag «gene- rieren» (pag. 18 1144 Z. 33 ff.), womit sie sich offenbar zufriedengab. Zum anderen – und dies ist in rechtlicher Hinsicht relevant – fehlte es Q.________ und G.________ an der nötigen (transparenten) Informationsdichte, um die Trag- weite der Handlungen des Beschuldigten und das von ihm eingegangene Ge- schäftsrisiko zu erkennen. Dieser Punkt wird in E. 9.5. hiernach eingehend erörtert. Diese Umstände führten dazu, dass der Beschuldigte durch den sowohl fachlichen wie auch konkreten Wissensvorsprung in der C.________ GmbH bzw. mit deren Geldern tun konnte, was er wollte, und steuern konnte, welche Informationen G.________ und Q.________ in welcher Form erhalten und welche Schlüsse sie daraus ziehen sollten (vgl. eingehend E. 9.5. hiernach). 9.2. Die weiteren Problemfelder: 'AO.________ (Liegenschaft)’ / AP.________ (Liegen- schaft) 9 und 11 in J.________(Ort) / Liegenschaft in AL.________(Ort) / Steuer- schulden Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, machte der Beschuldigte in seinen Einver- nahmen und Eingaben wiederholt geltend, er habe Geld auftreiben müssen für den 'AO.________ (Liegenschaft)’, die AP.________ (Liegenschaft) in J.________(Ort), das Elternhaus von Q.________ in AL.________(Ort) und für die Begleichung der Steuerschulden der G.________ (vgl. etwa pag. 04 100 004 ff., 07 056 029 ff.). Oberinstanzlich brachte er die Geldbeschaffung in erster Linie mit dem ‘AO.________ (Liegenschaft)’ sowie teilweise mit der ‘AP.________ (Liegenschaft) in Verbindung. Diese beiden Immobilien wiesen zumindest indirekt tatsächlich ei- nen gewissen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH auf (pag. WSG 18 526 ff.; S. 57 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zum besseren Verständnis der Aussagen bzw. zur Würdigung der Behauptungen A.________, warum er die Mittel der C.________ GmbH in der angeklagten Art ausgegeben habe, ist nachfol- gend kurz auf die genannten Liegenschaften und die Steuerschulden einzugehen. 14 Zum 'AO.________ (Liegenschaft)’: Die Y.________ AG kaufte die Liegenschaft Gbbl.- Nr. ________ in der Gemeinde K.________(Ort) (ein kleines Dorf im Berner Seeland in der Nähe von AN.________(Ort)) per 1. September 2010 von einer Erbengemeinschaft für nur CHF 510'000.00 (vgl. den Grundbuchauszug auf pag. 07 455 001 ff. bzw. den Kaufvertrag auf pag. WSG 19 053 ff.). Wie sich aus Dokumenten in den Nebenakten ergibt, befand sich auf dem Grunds- tück seit 1893 eine Gastwirtschaft namens 'AO.________’. Daher sprechen sämtliche Beteiligte im- mer nur vom 'AO.________ (Liegenschaft)’. Q.________ beabsichtigte, aus dem eher einfachen Restaurant ein Zentrum mit Hotelzimmern, Seminarräumen, gehobener Gastronomie und einer Piz- zeria zu machen (vgl. etwa die Auflistung der Investitionskosten auf pag. 07 056 086). Wie sich aus dem […] Schreiben der AA.________ AG ergibt, wurde 2012 mit dem Umbau begonnen, wobei die Bank eine Hypothek von total CHF 3,3 Mio. gewährt hatte. Es fehlten jedoch massiv Mittel, um den Umbau fertigstellen zu können. Insbesondere konnte keine neue Lüftung eingebaut werden, wes- halb auch das Restaurant nicht in Betrieb genommen werden konnte. Die AA.________ AG kündig- te Mitte 2017 die Hypothek, nach dem Konkurs der Y.________ AG wurde der 'AO.________’ schliesslich 2019 zwangsversteigert. […] A.________ behauptete stets, der 'AO.________’ sei das 'Herzensprojekt' Q.________s gewesen, es sei immer darum gegangen, diesen für Q.________ zu 'retten' (vgl. pag. 04 100 004 f.). Q.________ wurde bei seiner Einvernahme nicht nach der Bedeu- tung des 'AO.________’ für ihn gefragt. Er behauptete einfach – fälschlicherweise –, wenn A.________ nicht gewesen wäre, hätten sie den 'AO.________’ noch. G.________ bestätigte an der Hauptverhandlung die Bedeutung des 'AO.________’, der ihnen ans Herz gewachsen sei, für sie und ihren Mann, und zwar auch in der Zeit von 2017 bis 2019. Die 'Rettung' des 'AO.________’ war tatsächlich immer wieder Gegenstand von Gesprächen und WhatsApp-Korrespondenzen zwi- schen A.________ und G.________. Auch bestand insofern eine Verbindung zur C.________ GmbH, als dass dieser die Nutzniessung am 'AO.________’ eingeräumt worden war, sie im Gegen- zug jedoch den Unterhalt sicherzustellen hatte (vgl. pag. WSG 18 107 ff.). Dies ergab indes be- triebswirtschaftlich keinen Sinn, da praktisch die ganze Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH vom 52 km entfernten J.________(Ort) aus erfolgte (vgl. die entsprechende Aussage G.________ G.________). Objektiv betrachtet waren die 'Rettungsversuche' für den 'AO.________’ daher nicht im Interesse der C.________ GmbH. G.________ bestätigte oberinstanzlich, dass der ‘AO.________ (Liegenschaft)’ insbesondere ihrem Mann am Herzen gelegen habe und man im ‘AO.________ (Liegenschaft)’ Seminare, Tagungen und Kurse für die C.________ GmbH hätte durchführen wollen (pag. 18 1151 Z. 7 und 14). Zur AP.________ (Liegenschaften) 9 und 11: Das Ehepaar G.________ kaufte schon 1980 ein Grundstück in der Gemeinde J.________(Ort), einer kleinen Gemeinde im Amtsbezirk I.________(Ort). Der Kaufpreis betrug rund CHF 120'000.00. 2013 kaufte es die Nachbarliegen- schaft für CHF 500'000.00 dazu, heute tragen die Grundstücke die Bezeichnungen AP.________ 9 und 11 (vgl. zum Ganzen pag. WSG 18 167 ff.). Das Ehepaar wohnt in der AP.________ (Liegen- schaft), dort befinden sich auch die Produktionsstätte und die Büros der C.________ GmbH. For- mell hatte die C.________ GmbH ihren Sitz bis Anfang 2020 in AH.________(Ort) im 'AO.________ (Liegenschaft)’, faktisch wurde jedoch praktisch nur in AM.________ (Ort) gearbeitet und fanden auch alle Besprechungen zwischen A.________ und G.________ dort statt, was sich sowohl aus den Aussagen wie auch aus den vielen WhatsApp-Nachrichten (vgl. beispielsweise pag. 05 501 040, 05 501 112) ergibt. Offenbar konnte mangels finanzieller Mittel der Bau des Mehrfamilienhau- ses auf dem Grundstück AP.________ zunächst nicht fertiggestellt werden. Details dazu ergeben sich aus den Akten nicht. Einzig aus WhatsApp- und E-Mail-Korrespondenzen mit den Käufern einer der Wohnungen, dem Ehepaar AQ.________ (welches die Stockwerkeigentumseinheit im Septem- ber 2019 an AG.________ verkaufte, vgl. pag. WSG 18 184 ff.), und einer Mieterin, sowie aus di- versen WhatsApp-Nachrichten zwischen G.________ und A.________ beispielsweise betreffend 15 nicht funktionierender Heizung, nicht erscheinender Arbeiter etc. ist ersichtlich, dass die Probleme recht massiv waren (vgl. z.B. pag. 05 501 044 ff., 05 501 059, 05 501 099, 05 501 103 ff., 05 502 095, WSG 18 276 ff.). Ob die Behauptung von A.________, er habe dafür gesorgt, dass ausstehen- de Handwerkerrechnungen bezahlt werden konnten [so implizit auch oberinstanzlich, etwa pag. 18 1157 Z. 31 f.], zutreffend ist, ist aus den Akten nicht direkt ersichtlich, in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass dem so war. Denn dass sich G.________ oft hilfesuchend an A.________ wand- te, wenn es im AM.________(Ort) Ärger gab, ist aufgrund der soeben zitierten WhatsApp- Korrespondenz erstellt (vgl. illustrativ überdies pag. 05 501 111 oder die WhatsApp-Nachricht von G.________ an A.________ vom 19. März 2018, "Für Y.________ (AG) AP.________ (Liegen- schaft) 9 ist ein eingeschr Brief vom Handeslreg amt bern gekommen, Pöstler wartet, dollen wir ihn snnehmen? Er kann ihn nichr zurücknehmen. Sollen wir verweigern???", auf pag. 05 502 032. Letzten Endes spielt es keine Rolle, ob dank der Bemühungen des Beschuldigten ausstehende Handwerkerrechnungen bezahlt werden konnten. Dem Beschuldigten werden andere Handlungen zur Last gelegt, welche nicht durch anderweitige Hand- lungen zu Gunsten der geschädigten Gesellschaft und deren Gesellschafter kom- pensiert werden können bzw. rechtmässig werden. Die von der Vorinstanz zitierte Nachricht von G.________ an den Beschuldigten bezüglich des eingeschriebenen Briefs des Handelsregisteramts zeigt im Übrigen wiederum ihre Abhängigkeit bzw. ihr blindes Vertrauen in den Beschuldigten hinsichtlich finanzieller, strategischer und rechtlicher Belange. Das Elternhaus von Q.________ steht in AL.________(Ort) im Kanton AR.________, einer kleinen Gemeinde mit rund 800 Einwohnern am Fuss des AS.________ (Bern). Nach dem Tod seines Va- ters übernahm Q.________ das Elternhaus zu Alleineigentum, wobei sein Bruder AG.________ und seine Mutter AT.________ ein Vorkaufsrecht und seine Mutter zusätzlich ein Wohnrecht erhielten. Auf dem Grundstück lastete eine Hypothek von CHF 565'500.00, Gläubigerin war wie beim 'AO.________ (Liegenschaft)’ die AA.________ AG. Mit Kaufvertrag vom 6. April 2018 verkaufte Q.________ das Grundstück an die AU.________ GmbH, handelnd durch E.________, zum Preis von CHF 950'000.00, wobei der Kaufpreis abzüglich der Hypothek gemäss separater Vereinbarung zu zahlen gewesen wäre und nie floss (vgl. pag. 07 453 001 ff., 05 011 025, WSG 18 117). Inwie- weit es vor dem Abschluss dieses Vertrags Bemühungen seitens A.________, E.________ oder Dritten gab, die Hypothek abzulösen, ergibt sich aus den Akten nicht. Zutreffend ist aber die Aussa- ge A.________s, auch diesbezüglich habe Q.________ finanzielle Probleme gehabt, für die er und E.________ eine Lösung hätten finden sollen und schliesslich auch gefunden hätten (vgl. pag. WSG 18 117, 05 100 016). Nebst der Strafanzeige gegen A.________ und E.________ strebte Q.________, vertreten auch dort durch Rechtsanwalt D.________, gegen die AU.________ GmbH vor dem Richteramt AR.________(Kreis) einen Prozess um Rückabwicklung des Grundstückkauf- vertrags an, der in [einem] Vergleich endete (vgl. die Klage auf pag. WSG 18 114 ff.). Der Vergleich wurde nach Aussage von E.________ nicht abschliessend vollzogen; Q.________ bezahlte die CHF 100'000.00 nicht und die AU.________ GmbH ist mittlerweile Konkurs (vgl. pag. WSG 18 387). Dass das Ehepaar G.________ tatsächlich massive Steuerschulden hatte, ergibt sich aus den […] von Rechtsanwalt D.________ eingereichten Unterlagen, sowie aus den Aussagen G.________. Die Ursachen dafür gehen aus den Akten nicht klar hervor. Das Ehepaar G.________ versuchte die Schuld dafür teilweise E.________ in die Schuhe zu schieben (vgl. pag. 04 301 002), doch ange- sichts der enormen Ausstände dürfte die Ursache kaum nur in schlecht ausgefüllten Steuerer- klärungen zu suchen sein. Aus den mündlichen Angaben der Steuerverwaltung ist zu schliessen, dass diese seit Jahren offene Veranlagungen des Ehepaars G.________ zu bearbeiten versucht und von "komplexen Verhältnissen" ausgeht. Es kann nicht Ziel dieses Verfahrens sein, diese steu- erlichen Hintergründe zu 'entwirren', sondern es bleibt lediglich festzustellen, dass, wie von 16 A.________ ausgesagt, die Steuerausstände enorm waren (pag. 05 001 003 Z. 61 ff.) und, wie ebenfalls von ihm angegeben (pag. 04 100 004), monatlich CHF 10'000.00 aus der C.________ GmbH an die Steuerverwaltung abflossen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Ehepaar G.________ privat als auch die von ihm geführte Y.________ AG massive finanzielle Probleme hatte, als A.________ Anfang 2017 zum Geschäftsführer der C.________ GmbH gemacht wurde. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer an. An dieser Stelle ist auf das oberinstanzlich vorgebrachte Hauptargument des Be- schuldigten einzugehen, wonach das Ganze nie passiert wäre, wenn er bereits damals von der bankseitigen Kündigung der Hypothek für den ‘AO.________ (Lie- genschaft)’ gewusst hätte (pag. 18 1155 Z. 31 f.; pag. 18 1161 Z. 21 ff.; pag. 18 11 66 Z. 15). Die AA.________ (Bank) habe 3 Monate nach seiner Tätigkeitsaufnah- me bei der C.________ GmbH die Hypothek für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ mit Schreiben vom 12. Juni 2017 gekündigt. Dieses Schreiben habe er erst im Sep- tember bzw. Anfang Oktober 2022 über seinen Anwalt erhalten. Hätte er dieses vorher gehabt, hätte er keine Kredite für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ einzu- holen versucht, sondern sich ausschliesslich auf die C.________ GmbH konzen- triert (pag. 18 1161 Z. 21 ff.). Er hätte gesehen, dass das Ganze nicht mehr finan- zierbar wäre und hätte niemandem Geld geben müssen (pag. 18 1170 Z. 6 ff.). Er sei in die Irre geführt worden (pag. 18 1173 Z. 15 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte die Kündigung der Hypothek einerseits bereits in seiner Stel- lungnahme vom 15. Mai 2020 erwähnte, in welcher er retrospektiv seine Gründe für die Kreditaufnahme darlegte, und mithin die gekündigte Hypothek als im Aus- gangszeitpunkt (Jahre 2017 und 2018) für die Kreditbeschaffung mitursächlich er- klärte (pag. 04 100 004). Andererseits gab der Beschuldigte anlässlich seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2020 zu Protokoll, er habe im 2017/2018 ver- sucht, die Finanzierung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ zu ermöglichen, weil damals eine Betreibung der Bank über CHF 3,5 Mio. reingekommen sei, «weil die Hypothek gekündigt wurde» (pag. 05 001 004 Z. 103 ff.). Es finden sich weitere solche Aussagen in den Akten, die selbiges belegen (etwa pag. 05 001 010 Z. 431, Aussage vom 6. Mai 2020: «[…] da es um die Finanzierung des AO.________ (Liegenschaft)’ ging, als G.________ die Hypothek gekündigt worden ist.»). Nicht nur ist damit widerlegt, dass der Beschuldigte erst im September/Oktober 2022 Kenntnis von der Kündigung der Hypothek erlangt hat. Vielmehr ergibt sich aus den genannten Aktenstellen zugleich, dass gerade die Kündigung der Hypothek den Beschuldigten dazu veranlasste, die vorliegend zu beurteilenden Kredite beschaf- fen zu wollen. 9.3. Zur Person des Beschuldigten Zum Beschuldigten erwog die Vorinstanz – soweit vorliegend von Relevanz – was folgt (pag. WSG 18 528 ff.; S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die wirtschaftlichen Verhältnisse des zum Urteilszeitpunkt knapp 69 Jahre alten A.________ waren schon 2017 katastrophal: Er hatte keine feste Anstellung, wies Verlustscheine in Millionenhöhe auf und musste seit Jahren regelmässig von seinem Bruder und E.________ unterstützt werden, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten zu können (vgl. Nebenaktenordner Ass.- 17 Nr. 2042, pag. 228 ff. und 422; Hauptakten, pag. 07 405 001 ff., 10 003 010 ff. und WSG 18 333 Z. 51 ff.). […] Der Eindruck Q.________s, A.________ habe seit Beginn seiner Tätigkeit als Ge- schäftsführer der C.________ GmbH die Absicht gehabt, ihn auszubooten und die C.________ GmbH bzw. X.________ an sich zu reissen, dürfte nicht ganz falsch gewesen sein (vgl. dazu u.a. den sichergestellten Entwurf für einen Vertrag zur Abtretung der Stammanteile der C.________ GmbH an A.________ im Nebenaktenordner Ass.-Nr. 2041, pag. 154). In der naiven G.________ fand A.________ das perfekte 'Opfer', das ihm das Ruder bedenkenlos überliess und ihn in der C.________ GmbH nach Belieben schalten und walten liess. […] Das Gericht erhielt an der Haupt- verhandlung den Eindruck, A.________ wäre gerne der grosse CEO gewesen, gerne ebenso erfolg- reich wie sein Bruder AK.________, und dass ihm dazu jedes Mittel recht gewesen war. Ohne die Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung zu den einzelnen angeklagten Sachverhalten vorweg- zunehmen, kommt das Gericht zum Schluss, dass A.________ nicht das naive Opfer von 'AV.________’, AW.________ oder AX.________ war […]: - Zunächst einmal war A.________ vor dem Konkurs seines eigenen Unternehmens, der AY.________ AG, ein relativ erfahrener, recht gut ausgebildeter Geschäftsmann, der eigentlich genau weiss, dass man bei seriösen Geschäften nicht Geld vorausbezahlen muss, bevor man Geld bekommt (vgl. pag. WSG 18 346). Bezeichnend dazu war die Aussage von AK.________ an der Hauptverhandlung: "Es ist nie gut, wenn ich Geld gebe, um Geld zu bekommen", was er auch seinem Bruder gesagt haben wird (pag. WSG 18 337). - Hinzu kommt, dass A.________ schon seit mindestens dem Jahr 2000 wiederholt in solch du- biose Finanzgeschäfte verwickelt war und hunderttausende von Franken an Dritte übergeben hatte, ohne so je an das grosse Geld zu gelangen. Es wurden deshalb gegen ihn bereits meh- rere Strafverfahren geführt (vgl. dazu pag. WSG 18 035/1). A.________ wusste genau, dass er sich mit 'AV.________’, AW.________ und AX.________ mit höchst zweifelhaften Gestalten einliess, dass es nicht um seriöse Geschäfte gehen konnte. Wären die Darlehenszusagen se- riös gewesen, dann gäbe es nachvollziehbare Verträge, hätte es keiner Bargeldübergaben be- durft, hätte keine 'Offshore AG' gegründet werden müssen etc. […]. - Entscheidend gegen die (reine, denn in gewissem Sinne kroch er 'AV.________’, AW.________ und AX.________ natürlich tatsächlich auf den Leim […]) Opferrolle A.________ spricht, dass er fremdes Geld, nämlich das der C.________ GmbH, einsetzte, um eigenes Geld zu erhalten: Der Kredit der AZ.________ (Gesellschaft) ('AV.________’) sollte an die ihm gehörende M.________ AG gehen, die Gelder von AX.________ direkt an ihn pri- vat. Festzuhalten ist aber auch, dass A.________ für die C.________ GmbH tatsächlich arbeitete. So- wohl aus den Aussagen von G.________ und von AJ.________ wie auch aus den vorhandenen Ak- ten ergibt sich, dass er sich um Umsatzsteigerungen kümmerte, mit Lieferanten Kontakt hatte, es ihm tatsächlich wie von ihm ausgesagt gelang, das 'Swiss Label' zu erhalten oder zumindest zu hal- ten (ein von einem privaten Verein vergebenes Label in Form einer Armbrust zur Promotion von überwiegend in der Schweiz hergestellten Produkten, mit dem Q.________ heute noch wirbt, vgl. ‹www.________.ch›) und dass er (wenn auch nicht immer erfolgreich) versuchte, die weiteren Pro- bleme des Ehepaars G.________ in den Griff zu bekommen. Offenbar hatte er zu allen Angestellten der C.________ GmbH ein gutes Verhältnis und war gemäss den Aussagen von AJ.________ während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer eigentlich unbestritten. Auch BA.________ bezeichne- te A.________ an der Hauptverhandlung als angenehm, er habe nie Probleme mit ihm gehabt. Zu- sammenfassend erachtet es das Gericht auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks als erstellt, dass A.________ eine gewinnende, freundliche Persönlichkeit hat und es ihm immer wieder gelingt, sein Gegenüber von seinen […] Projekten zu überzeugen. Er verfolgte aber im angeklagten Delikts- zeitraum primär seine eigenen Interessen und war den Anforderungen an einen seriösen Geschäfts- 18 führer eigentlich nicht gewachsen. An der Hauptverhandlung zeigte sich zudem auch, dass er durchaus aufbrausend und 'unangenehm' werden kann, wenn ihm sein Gegenüber verbal Wider- stand entgegensetzt [hierzu passt auch, dass er – als er entmachtet wurde – gleich zum Gegenan- griff überging und das Ehepaar G.________ bei der Steuerverwaltung anschwärzte, pag. 04 100 123 ff.]. Gerade G.________ dürfte diese Auseinandersetzungen gescheut haben. Abschliessend sei bemerkt, dass A.________ auch nach der erneuten Verfahrenseröffnung gegen ihn im genau gleichen Stil weitermachte, das zeigt die Anzeige von BB.________ vom 11. Januar 2022 bzw. der mit ihr abgeschlossene Darlehensvertrag vom 26. Oktober 2020 mehr als deutlich. Dieser Vorfall rundet das Bild von A.________ in bezeichnender Weise ab. Die Vorinstanz bezeichnete den Beschuldigten sodann als ‘Phantasten’, «weil er von Geschäften mit China, Nigeria, Griechenland und Südafrika träumte, und sich schon als CEO eines grossen Konzerns sah, der Millionen brauchte, um die Pro- duktion 'vorfinanzieren' zu können» (pag. WSG 18 529; S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung wendete diesbezüglich ein, ein Phantast sei ein Mensch mit überspannten Ideen, der nicht zwischen Realität und Träumen un- terscheiden könne, der sich Ideen hingebe, die nicht Wirklichkeit seien und sich dabei nicht von Naturgesetzen irritieren lasse; einer, der andere Menschen von seinen Ideen überzeugen könne, weil er selbst davon überzeugt sei. Es sei wider- sprüchlich – so die Verteidigung weiter –, wenn man einem Phantasten unterstelle, er habe genau gewusst, dass er sich auf dubiose Geschäfte einlasse. Es könne nicht beides gleichzeitig zutreffen (pag. 18 1175). Abweichend zur Vorinstanz er- kennt die Kammer im Beschuldigten keinen Phantasten, der die Realität verkannte. Zwar trifft zu, dass er grosse, kaum realisierbare Pläne und Ideen verfolgte. Für de- ren Umsetzung ging er jedoch im vollen Bewusstsein und auf Kosten der C.________ GmbH äusserst leichtfertig grosse Risiken ein (Kreditbeschaffung im Ausland zur Expansion des Geschäfts und Rettung des ‘AO.________ (Liegen- schaft)’ bei bzw. mittels zweifelhaften, ihm nicht näher bekannten Personen). Er handelte mithin in Kenntnis der eingegangenen bzw. von ihm geschaffenen Ge- schäftsrisiken zu Lasten der Gesellschaft (eingehend hierzu E. 10 hiernach). Betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten findet sich in den Akten ferner die Einschätzung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten (‘Bilderhandel’) das Fol- gende ausführte, das weitgehend mit dem Eindruck der Kammer im vorliegenden Verfahren korreliert (edierte Akten SK 19 294 + 295; pag. 18 1845 ff.): A.________ wuchs – wie das WSG zutreffend erwog – in einer angesehenen Familie als eines von zwölf Kindern auf einem Bauernhof in BC.________(Ort) auf, absolvierte eine Lehre als Heizungs- monteur, bildete sich in diesem Bereich weiter und machte später sowohl im Beruf als auch im Mi- litär Karriere. 1988 machte sich A.________ selbständig und im Jahr 1996 ging seine Firma Kon- kurs. Die Kammer geht wie das WSG davon aus, dass dies der entscheidende Bruch in A.________ Leben war. [...] Das Verfahren Oberland und das vorliegende Verfahren zeigen, dass es A.________ jahrelang schaffte, das Vertrauen verschiedenster – auch ihm anfänglich fremder – Personen und gestande- ner Geschäftsmänner zu gewinnen, dieselben für sich einzunehmen, sie immer wieder mit neuen Geschichten zu beruhigen, hinzuhalten, zu vertrösten und zu weiteren Investitionen zu bewegen. Er wird dabei einerseits – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – von seiner bodenständigen Herkunft, seinen angesehenen Eltern und seinem Bruder – dem «AK.________ (Übername)» – wie auch von seiner militärischen Vergangenheit und seinen früheren beruflichen Erfolgen profitiert haben [...]. 19 Andererseits wird A.________ seine offensichtliche Gabe, zu reden, geholfen haben, über einen beachtlichen Zeitraum eine Geschichte gegenüber diversen Personen stimmig aufzubauen und auf- recht zu halten, ohne sich dabei in eklatante Widersprüche zu verwickeln. Es äusserten mehrere Geschädigte, A.________ sei ein sehr begabter Redner und könne die Leute in seinen Bann ziehen und faszinieren. [...]. Zuletzt dürfte A.________ gedient haben, dass er – falls nötig – bestimmt, laut und einschüchternd auftreten kann, wovon unter anderem seine Äusserungen und seine aufbrau- sende Art im «letzten Wort» der Berufungsverhandlung zeugen […]. In der Berufungsverhandlung kam denn auch klar zum Ausdruck, dass A.________ einerseits über ein immenses Selbstbewusstsein verfügt und sich andererseits stark selbstbemitleidet. Er betonte zum einen wiederholt, selbst Opfer von R.________ geworden und von diesem «brandschwarz» angelogen worden zu sein [...]. Im Rahmen der Erstellung des jüngsten Informationsberichts gab A.________ ausserdem an, er sei eine sehr zielstrebige Person, die immer versuche, das Beste zu geben und in deren Natur es liege, hilfsbereit zu sein. Er unterstütze die Leute wo nötig, sei sehr of- fen und kommunikativ, habe keine Geheimnisse und hasse Lügen. Er wisse, dass andere Leute ihn sehr mögen würden und dass er sowohl im Familien- als auch im Arbeitsumfeld sehr beliebt sei. Je- der, der ihn kenne, wisse, dass er sehr viel Wert auf Korrektheit, Ehrlichkeit und Vertrauen lege, was er von seinen Eltern geerbt habe und weshalb er beruflich auch immer erfolgreich gewesen sei. Er fühle sich befähigt, die Welt im Positiven zu verändern […]. Angesichts der finanziellen Verhält- nisse von A.________, seiner Vorstrafe und dem aktuellen Verfahren sind diese Aussagen als Hohn zu bezeichnen. Schliesslich spricht das «letzte Wort» von A.________ in der Berufungsverhandlung Bände, wonach sein Vater ihm auf dem Sterbebett liegend gesagt haben soll: «A.________ du bist der Aufrichtigste, Ehrlichste von allen Kindern». Zwar habe sein Vater damit nicht sagen wollen, seine Geschwister seien nicht aufrichtig, jedoch sei er (A.________) immer derjenige gewesen, der für alle da gewesen sei […]. Da A.________ bei den Eltern nie zurückbezahlte Darlehen in grosser Höhe aufgenommen hatte, dürften die Worte aufrichtig und ehrlich nicht geäussert worden sein. [...] Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der redegewandte und gegenüber Dritten bestimmt auftretende A.________ im relevanten Zeitraum über keinerlei Kunstkenntnisse verfügte sowie in desolaten finanziellen Verhältnissen lebte und sich heute als Opfer verkaufen will, das von anderen – insb. von R.________ – benutzt, belogen und übers Ohr gehauen wurde. Betreffend das Vorleben des Beschuldigten kann aus den Akten entnommen wer- den, dass er in der Zeit vom 13. Oktober 1999 bis Mai 2006 in der Absicht, Geld für seinen Lebensunterhalt und für diverse angeblich erfolgreiche Projekte zu beschaf- fen, mehreren Personen (u.a. E.________) vorspielte, er verfüge über lukrative In- vestitionsmöglichkeiten, welche in Kürze grosse Gewinne abwerfen würden. Diese Angaben habe er mit zahlreichen Erklärungen vorgetragen und zum Teil mit Ur- kunden belegt. Dadurch sowie durch sein überzeugendes, als kompetent erschei- nendes Auftreten, sein gewinnendes Wesen sowie in vielen Fällen auch aufgrund eines teilweise auf geschäftlicher Ebene vorbestehenden Vertrauensverhältnisses habe er die besagten Personen veranlasst, ihm zum Teil über längere Zeiträume Geldbeträge im Umfang von gesamthaft CHF 848'152.20 als Darlehen zur Bestrei- tung seines Lebensunterhalts oder zur Investition in die angegebenen Projekte zu überlassen. Dies im Vertrauen darauf, dass der Beschuldigte in der Lage sei, aus den in Aussicht gestellten Investitionen Erträge zu erwirtschaften, welche er zur Rückzahlung der Darlehen verwenden könne. Wenn die Geschädigten Zweifel ge- hegt hätten, sei es dem Beschuldigten gelungen, jene mit weiteren Erklärungen und Vertröstungen immer wieder zu zerstreuen. In Wirklichkeit sei der Beschuldigte 20 zu keinem Zeitpunkt in der Lage und bereit gewesen, eine Rückzahlung vorzuneh- men, zumal er während des gesamten Zeitraums kein Einkommen erzielt habe, hoch verschuldet gewesen sei und seinen Lebensunterhalt allein aus den Darle- henszahlungen der verschiedenen Geschädigten bestritten habe (edierte Akten SK 19 294 + 295, pag. 19 364 f.). Aktenkundig ist ferner ein Bericht vom 10. Mai 2007 des damaligen Bewährungs- helfers des Beschuldigten, in welchem dieser die Zusammenarbeit als schwierig bezeichnete. Der Beschuldigte habe selten das eingehalten, was er versprochen habe. Seine geschäftlichen Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewährungshelfers «sehr verworren und undurchsichtig» – der Beschuldigte weigere sich, Auskunft zu geben (edierte Akten SK 19 294 + 295, pag. 19 013). Aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Juni 2009 geht schliesslich hervor, der Beschuldigte habe gegenüber ver- schiedenen Personen erklärt, er dürfe sich in der Schweiz um keine Anstellung be- werben, weil er in CN.________ (Land) ‘immatrikuliert’ sei, um damit zu rechtferti- gen, dass er sich seit dem Konkurs seiner Heizungsfirma im Jahr 1996 nie mehr ernsthaft um eine Anstellung bemüht hatte (Akten SK 19 295, pag. 19 077). Das Ausgeführte zeigt, dass der Beschuldigte bereits seit vielen Jahren ein zwei- felhaftes Geschäftsgebaren an den Tag legt. Die dargelegten Einschätzungen von diversen Personen und Behörden spiegeln sich auch im vorliegenden Verfahren und in den angeklagten Sachverhalten wieder. Auch vorliegend sieht sich der Be- schuldigte mit dem Vorwurf konfrontiert, insbesondere G.________ mit vor- getäuschter Kompetenz, grossen Worten und Versprechungen sowie undurchsich- tigen Erklärungen für sich eingenommen und von seinen Geschäftshandlungen überzeugt zu haben. So trug er auch im vorliegenden Strafverfahren – zuletzt an- lässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme – wiederholt weitschweifige und teils absurde, aber Kompetenz vortäuschende Erklärungen vor. Gleichzeitig wies er sämtliche Schuld von sich und stellte sich als Opfer dar, das in die Irre geführt wor- den sei. Damit einhergehend zitierte er oberinstanzlich eine angebliche Nachricht seiner Schwester, die ihn in den höchsten Tönen gelobt und ihn als Menschen be- zeichnet habe, der «zu gut für diese Welt» sei. Er sei einfach immer mit schlechten Leuten zusammengekommen, die ihn ausgenutzt und seine Gutmütigkeit miss- braucht hätten (pag. 18 1163 Z. 7 ff.). Die Parallelen zu den referierten Charakteri- sierungen aus früheren Verfahren sind eindrücklich. Wie nachfolgend noch näher dargelegt wird, geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte das Talent besitzt, sein Gegenüber in wortgewandter Manier von seiner vermeintlichen fachlichen Kompetenz und seinen Ideen zu überzeugen. Dies gelang ihm auch im vorliegenden Fall, indem er das Vertrauen insbesondere von G.________ gewinnen und sie von seiner angeblichen Kompetenz sowie vom angeblich zu erwartenden Erfolg seines Handelns überzeugen konnte. Diese Er- kenntnis korreliert nicht zuletzt mit der Einschätzung seines Bruders AK.________, welcher über den Beschuldigten sagte: «...das ist das, was er kann, mit den Leuten reden» (pag. WSG 18 333 Z 73 f.), sowie: «Er konnte die Projekte ja auch immer sehr glaubwürdig rüberbringen» (pag. WSG 18 338 Z. 237 f.). Der Beschuldigte lässt sich – jedenfalls seit dem erwähnten Bruch in seinem Leben (Konkurs seiner Heizungsfirma im Jahr 1996) – offenbar nicht davon abbringen, gegenüber Perso- 21 nen in seinem Umfeld (sogar wiederholt) wortgewandt grosse und leere Verspre- chungen zu machen und sie mit seinem Handeln um ihr Vermögen zu bringen oder – soweit E.________ betreffend – sogar als Komplizen einzuspannen. Mittlerweile weist der Betreibungsregisterauszug des Beschuldigten Verlustscheine von über CHF 3 Mio. auf. Zudem wurde er am 11. Juni 2024 über einen Betrag von CHF 29,7 Mio. betrieben (pag. 18 1057.1 ff.). Seine Erklärung, wonach ihm jemand Geld schulde und er deswegen seine eigene Forderung an die Gesellschaft abge- treten habe, die ihn nun auf seine Instruktion hin betrieben habe, damit diese einen Titel erhalte, um gegen seinen Schuldner bzw. dementsprechend gegen die Bank vorgehen zu können (pag. 18 1154 Z. 27 ff. mit Protokollberichtigung vom 19. Juni 2025), steht sinnbildlich für die hiervor erwähnten absurden Erklärungsversuche des Beschuldigten. Auf Vorhalt, wonach die ihn betreibende Gesellschaft nun über einen Titel gegen ihn selbst verfüge, gab er lediglich zur Antwort: «Ja. Aber es ist so: Er hat es so aufgegleist, damit wir das so machen können» (pag. 18 1154 Z. 37). Auf weitere Frage, ob ihm denn bewusst sei, dass er nun als Schuldner einer Forderung über knapp CHF 30 Mio. betrieben werde, antwortete er bloss: «Ja, weil er einen Titel gegenüber der Bank haben muss. Das haben wir zusammen bespro- chen» (pag. 18 1164 Z. 41 f.). Mit «er» meine er einen Professor aus Deutschland, der die Sache übernommen habe und ihr auf den Grund gehen wolle, um zu schauen, was da überhaupt passiert sei (pag. 18 1164 Z. 36 f.). Der Beschuldigte hat damit vor oberer Instanz – wie bei anderen Gelegenheiten zuvor – illustrativ aufgezeigt, wie er unsinnige finanzielle Vorgänge in selbstüber- zeugter und bestimmter Manier als geschäftstüchtiges, gewieftes Handeln verkauft. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab er zudem wiederholt keine Antwort auf die ihm gestellten Fragen, sondern erläuterte stattdessen in teilweise schwer verständlichen, verschachtelten Sätzen andere (Geschäfts-)Vorgänge, die er zuweilen willkürlich mit Zahlen und Berechnungen sowie mit mehr oder weniger passenden Fachausdrücken schmückte. Er musste deshalb wiederholt aufgefordert werden, die ihm gestellte Frage zu beantworten. Eine Bankangestellte der T.________ (Bank) beschrieb das Verhalten des Beschuldigten in einer bankinter- nen E-Mail vom 18. März 2020, die sie verfasste, nachdem der Beschuldigte sie über seine Projekte (Vertrieb der X.________ und Kredite von AX.________ und der BD.________ (Bank) im Gesamtbetrag von EUR 17.7 Mio.) unterrichtet hatte, treffend wie folgt: «Herr A.________ tritt sehr überzeugend auf und kann sich gut verkaufen, gibt aber auch bei Nachfragen nicht detaillierte Auskunft. Er hat keine konkreten Belege oder Beweise, nur schön gestaltete Produktprospekte und vor al- lem viele Infos, welche er mit grossen Geschichten und Erlebnissen aus der Ver- gangenheit verknüpft. Ich persönlich würde eine Weiterführung der Geschäftsbe- ziehung nicht befürworten» (pag. 07.108 003). Anders als die Bankangestellte konnte er mit diesem Auftreten das in finanziellen Belangen kaum versierte und naiv agierende Ehepaar G.________ von sich und seinen Vorhaben überzeugen. 9.4. Die Beziehung des Beschuldigten zu E.________ und zum Ehepaar G.________ Betreffend das Verhältnis des Beschuldigten zum Mitbeschuldigten E.________, der infolge seines Berufungsrückzugs rechtskräftig wegen Gehilfenschaft zu den 22 vorliegend zu beurteilenden Delikten verurteilt wurde, führte die Vorinstanz das Folgende aus (pag. 18 531; S. 62 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung: A.________ und E.________ kennen sich schon sehr viele Jahre (gemäss den Angaben von E.________ seit den siebziger Jahren, vgl. pag. WSG 18 381). E.________ bezeichnet A.________ als seinen Freund, was er auch an der Hauptverhandlung bestätigte (pag. WSG 18 381). Auch A.________ sagte an der Hauptverhandlung aus, er und E.________ seien Freunde und stünden nach wie vor in regelmässigem Kontakt (pag. WSG 18 351). Offenkundig ist für das Gericht, dass A.________ E.________ ausnützte und wohl nach wie vor ausnützt, ihn sozusagen als 'private Bank' betrachtet, an die er sich immer wieder wenden kann, wenn er gerade 'klamm' ist. Nachweis- lich erhielt er von E.________ allein zwischen dem 27. September 2018 und dem 29. April 2020 CHF 26'900.00 und EUR 30'000.00 ([…]). Zudem trat E.________ ihm seine (zu Recht oder Unrecht bestehende) Forderung gegenüber der C.________ GmbH aus der Schlussrechnung der 'BE.________ AG' in der Höhe von CHF 40'859.50 ab. An der Hauptverhandlung sagten beide Be- schuldigte aus, E.________ habe A.________ letztmals vor ca. einem halben Jahr Geld gegeben, wobei der eine von CHF 300.00 der andere von CHF 600.00 bis CHF 700.00 sprach. […] Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Ehepaar G.________ erwog die Vorinstanz sodann was folgt (pag. 18 531 ff.; S. 62 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung): Unbestritten ist, dass sich A.________ und das Ehepaar G.________ ca. Mitte 2015 über Z.________ kennenlernten. Dieser führte damals die Buchhaltung der Y.________ AG und war ei- ner der Geldgeber im 'Bilderhandel'. Über die Beziehung zwischen Z.________ und dem Ehepaar G.________ ist nichts weiter bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er es war, der G.________ veranlasste, ebenfalls in den 'Bilderhandel' zu investieren. Erstellt ist nämlich, dass das Ehepaar G.________ ab Dezember 2015 in diesem Zusammenhang total CHF 180'000.00 an A.________ übergab. […] Auf entsprechende Frage erklärte G.________ an der Hauptverhandlung, die von ihr und ihrem Mann in den 'Bilderhandel' investierten CHF 180'000.00 hätten teilweise von der Y.________ AG und teilweise von ihnen privat gestammt. Sie gab an, A.________ habe ihnen erzählt, sie würden das Geld in wenigen Tagen zurückerhalten, und machte sinngemäss geltend, sie hätten auf einen Gewinn gehofft. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass sich G.________ vom 'Bilderhandel' eine hohe Rendite und damit Geld für den weiteren Ausbau des 'AO.________ (Liegenschaft)’ erhofften. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass G.________ (Ehepaar) A.________ schon rund eineinhalb Jahre vor Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der C.________ GmbH kennengelernt und ihm eine grosse Geldsumme anvertraut hatten, die sie Anfang 2017 noch nicht zurückerhalten hatten. Anders als man es aufgrund der Aussagen der Beteiligten zunächst vermuten könnte, begann A.________ nicht erst Anfang 2017, als er Geschäftsführer der C.________ GmbH wurde, für das Ehepaar G.________ zu arbeiten. Er stellte schon ab dem 13. Juli 2016 über seine Einzelfirma AI.________ Rechnungen an die Y.________ AG, dies für "ausgeführte Arbeiten in Zusammenhang mit dem X.________" ([…]). Die Hauptverhandlung brachte kein Licht in die Hintergründe dieser Rechnungen. Unbestritten ist jedoch, dass A.________ schon vor seiner Einsetzung als Geschäfts- führer der C.________ GmbH mit dem Ehepaar G.________ in Kontakt war. A.________ versuchte es so darzustellen, als seien er und Z.________ auf die Idee gekommen, dass er Geschäftsführer der C.________ GmbH werden sollte, damit er deren anstehende Probleme lösen könne. G.________ sagte dagegen sinngemäss aus, A.________ sei als Geschäftsführer angestellt wor- den, um seine Schulden aus dem 'Bilderhandel' abzuarbeiten, was dieser vehement bestritt. Q.________ stellte es so dar, als habe A.________ ihnen "unter die Arme zu greifen" wollen, auch, weil er aus dem 'Bilderhandel' noch Schulden bei ihnen gehabt habe. G.________ sagte zusätzlich aus, sie hätten geglaubt, dass man mit A.________ mehr aus der Firma herausholen könne, dass 23 ein frischer Wind komme, und dass er ihnen "etwas Gutes" tun wolle. Das Gericht ist davon über- zeugt, dass es A.________ mit seiner überzeugenden Art gelang, das Ehepaar G.________ kom- plett für sich einzunehmen und es davon zu überzeugen, dass die Verkäufe von X.________ unter seiner Führung massiv steigen würden, also mehr Gewinn erzielt werden könne, und er ganz gene- rell die Lösung aller finanziellen Probleme bringen könne. Diesen Eindruck bestätigte G.________ an der Hauptverhandlung erneut und ergänzte, sie habe A.________ in den Jahren 2017 bis 2019 "sehr" vertraut, da dieser immer alles so gut habe erklären können, "warum etwas war und auch warum etwas gerade nicht klappte." Sie habe gedacht, er könne die Firma "gut führen"; er habe ge- sagt, "was gemacht wird" (pag. 05 101 004, WSG 18 311). Anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme führte G.________ auf die Frage, weshalb sie den Beschuldigten als Geschäftsführer ihrer Gesellschaft engagiert habe, nachdem sie ihm im Rahmen des ‘Bilderhandels’ CHF 180'000.00 anvertraut und nicht zurückerhalten habe, aus, der Beschuldigte habe sich «gut erklären» können. Man habe gedacht, man könne neu anfangen und ihm noch eine Chance geben (pag. 18 1148 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte sei da gewesen, um für sie das Geld zurückzuerhalten, und habe ab dem ersten Tag gesagt, in ein paar Tagen hätten sie das Geld zurück, das sei kein Problem. Er habe fast jeden Tag gesagt, das Geld komme, also hätten sie gedacht, er habe es gut im Griff, denn er habe es so gut übermitteln können. Sie hätten gedacht, er könnte etwas für sie machen, da er ihnen ja etwas schuldig gewesen sei. Er habe ihrer Ansicht nach sehr gute Ideen gehabt, wie man das Geschäft aufbauen könnte (pag. 18 1142 Z. 23 ff.). Seiner Expansionsstrategie sei man «positiv» gegenübergestanden, weil man das Gefühl gehabt habe, es sei eine gute Sache. Er habe es auch sehr gut rübergebracht. Sie hätten dann nicht diejenigen sein wollen, die dieser Expansion im Wege stehen (pag. 18 1151 Z. 21 f.). Letztlich ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Be- schuldigte als Geschäftsführer der C.________ GmbH eingesetzt wurde. Wie zu zeigen sein wird, ging es dem Beschuldigten jedenfalls nicht darum, seine Schul- den aus dem ‘Bilderhandel’ abzubauen (vgl. insbesondere E. 10.2.3. hiernach). Das Gericht erachtet es als erstellt, dass G.________ als damals einzige – mittelbare – Anteilsinha- berin an der C.________ GmbH A.________ grosses Vertrauen entgegenbrachte. Dessen Tätigkeit als Geschäftsführer war nicht vertraglich geregelt, es gab weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenbeschreibung, welche seine Kompetenzen umschrieben hätte. Er hatte auf allen Bankkonti Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. pag. 07 107 002, 07 171 017, 07 221 012) und die Aussage G.________s, sie habe die Bankauszüge nur sporadisch kontrolliert, erscheint glaubhaft. Sie kon- trollierte auch nicht regelmässig, wie viel Geld A.________ für sich selbst als Honorar aus der Ge- sellschaft entnahm. Aus den Akten ergibt sich, dass es sich dabei um eine erhebliche Summe han- delte: Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, überwies sich A.________ nämlich innerhalb von gut zwei Jahren (von Mitte September 2017 bis November 2019) total CHF 162'689.50 bzw. bezog die- se in bar, wobei die Staatsanwaltschaft diese Summe als gerechtfertigte Honorare bzw. Mietzins- zahlungen akzeptierte. Die von der Vorinstanz in einer Tabelle aufgeführten, total CHF 162’689.50 betra- genden Geldbezüge des bzw. Überweisungen an den Beschuldigten ergeben ei- nen durchschnittlichen Monatslohn von netto rund CHF 6'257.00 (vgl. pag. WSG 18 533 f.; S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Gesamtbetrag zahlte sich der Beschuldigte in den rund zwei Jahre aus, in denen er für die C.________ GmbH tätig war (ohne Berücksichtigung aller weiteren Gelder, die an den Beschuldigten gingen). Die erwähnte Tabelle zeigt eindrücklich, dass der Be- 24 schuldigte auch in Bezug auf seinen eigenen Lohn nach eigenem Gutdünken und ohne Opposition seitens G.________ handeln konnte (vgl. etwa pag. 05 101 008 Z. 264 ff.: Auf die Frage, ob die Bezüge vorgängig oder im Nachhinein von jemandem kontrolliert und gutgeheissen worden seien, antwortete sie: «Voraus sicher nicht. Aber man hat einfach im Nachhinein gesehen, was alles fortgegangen ist»; oder aber pag. 05 100 005 Z. 193 ff., wonach man später gemerkt habe, dass er ein Haus in Toffen gemietet habe und dafür einen monatlichen Mietzins von fast CHF 3'000.00 über die C.________ GmbH habe bezahlen lassen). Dies spiegelt sich auch in der oberinstanzlichen Aussage von G.________ wieder, wonach man mit dem Beschuldigten keinen festen Betrag abgemacht habe, sie aber ab und zu vom Buchhalter eine Abrechnung des an die Gesellschaft des Beschuldigten (AI.________ AG) überwiesenen Betrags gesehen habe und sich gedacht habe, der Beschuldigte müsse ja auch etwas verdienen für seine Arbeit (pag. 18 1146 Z. 42 f.). Zudem habe er regelmässig – ca. CHF 500.00 bis CHF 1'000.00 pro Monat – aus der Barkasse verlangt (pag. 18 1147 Z. 10 f.). Weniger klar ist, warum G.________ A.________ dermassen vertraute. Er brachte keinerlei Erfah- rung im Geschäftsbereich der C.________ GmbH mit; nichts in seinem bisherigen Werdegang deu- tete darauf hin, dass er sich schon länger in ähnlichen Kreisen wie G.________ bewegt haben könnte. Auch sonst qualifizierte ihn eigentlich nichts für die Rolle als Geschäftsführer der C.________ GmbH. Das Gericht geht davon aus, dass es A.________ mit seinem Auftreten und seinem überzeugenden Wesen gelungen sein muss, insbesondere G.________ 'einzuwickeln'. Hät- te das Gericht einen Betrug zu beurteilen, könnte man G.________ als typisches Betrugsopfer be- zeichnen, das zuerst an die Geschichten des Täters glaubt und glauben will, und das später an die Geschichten glauben muss, weil es schon so viel Geld verloren hat. Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach sich der Beschuldigte gegenüber dem Ehepaar G.________ als ein in Finanzbelangen er- fahrener Geschäftsmann darstellte, der es versteht, eine Gesellschaft zu führen, den Umsatz zu steigern bzw. den Gewinn zu maximieren und das Produkt – die X.________ – «gross zu machen». Mit seinem gewinnenden und überzeugenden Auftreten konnte der Beschuldigte dem Ehepaar G.________ seine Ideen verkau- fen und sie mit leeren Versprechungen überzeugen und hinhalten. Diese beschrie- bene Dynamik in seiner Beziehung zum Ehepaar G.________ widerspiegelt sich nicht zuletzt darin, dass mit dem Beschuldigten kein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, er sich autonom und ohne wirkliche Kontrolle durch G.________ seinen Lohn auszahlte und G.________ oberinstanzlich auf die Frage, ob es ihr nicht selt- sam erscheine, wenn der Geschäftsführer einer GmbH ohne schriftlichen Arbeits- vertrag und ohne irgendwelche Abmachungen zu arbeiten beginne, antwortete: «Doch schon, aber weil er es so rüberbringen konnte – er mache das jetzt, er helfe, er tue. Der Eindruck kam einfach so gut rüber, dass er das gut organisieren kann» (pag. 18 1148 Z. 29 f.). Diese Aussage demonstriert sinnbildlich das blinde Ver- trauen, welches das Ehepaar G.________ dem Beschuldigten entgegenbrachte. 9.5. Das Wissen des Ehepaars G.________ Auf diesen Aspekt wird nachfolgend in Bezug auf die einzelnen Anklageziffern noch isoliert einzugehen sein. Vorab wird indes der Vorinstanz folgend in allgemeiner Weise der Informationsfluss zwischen dem Beschuldigten und G.________ erör- 25 tert. Da Q.________ – wie hiervor dargelegt – formell keine Rolle in der C.________ GmbH oder in deren Muttergesellschaft (AE.________ GmbH) inne- hatte und alle Beteiligten aussagten, es sei vor allem G.________ gewesen, die sich um das Administrative der C.________ GmbH gekümmert habe, liegt der Fo- kus nachfolgend auf G.________. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war das Credo oder die Quintessenz der Antworten des Beschuldigten auf alle kritischen Fragen in der Untersuchung, die G.________ hätten über alles Bescheid gewusst (pag. WSG 18 535 f.; S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Noch bevor A.________ bei seiner ersten Einvernahme ein konkreter Vorhalt ge- macht wurde, sagte er bereits aus, dass Frau G.________ immer über alles im Bild gewesen sei, ebenfalls Q.________. Er habe sie immer über alles informiert. Nicht nur informiert, sie hätten auch Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt, einfach al- les (pag. 05 001 003 Z. 78 ff.). Diese vorauseilende Rechtfertigung ist auffällig und macht die Aussage nicht besonders glaubhaft, zumal sie sehr absolut und übertrie- ben daherkommt («über alles [...] immer über alles [...] einfach alles»). Direkt an- schliessend führte er auf die Frage, wie erfolgreich das Unternehmen sei, aus, wie erfolgreich er selbst für die Gesellschaft gewirtschaftet und was sie alles dank ihm in den letzten Jahren erreicht habe (pag. 05 001 003 Z. 83 ff.). Im Verlauf der Einvernahme fügte er sodann auffällig oft seinen Aussagen an, dass G.________ bzw. das Ehepaar G.________ über alles informiert und alles in deren Interesse gewesen sei (vgl. u.a. pag. 05 001 004 Z. 102 «nach Absprache», Z. 110 f. «immer mit Frau G.________ abgesprochen», Z. 120 «Es war alles abgespro- chen», pag. 05 001 005 Z. 151 «Immer in Absprache mit G.________», Z. 157 «Ich habe alles gemacht. In Absprache mit G.________», Z. 190 f. «nach Absprache mit G.________ abgesprochen haben», Z. 192 f. «mit dem Einverständnis von G.________ gemacht», pag. 05 001 006 Z. 223 «nach Absprache mit G.________», Z. 232 «Das habe ich mit G.________ auch so abgesprochen», pag. 05 001 007 Z. 268 f. «Aber das war immer mit G.________ abgesprochen gewe- sen, immer», pag. 05 001 008 «Das war aber in Absprache mit G.________. Sie hat gewusst, wann ich gegangen bin», pag. 05 001 009 Z. 393 f. «und das im Wis- sen der G.________», Z. 395 «Es war alles abgesprochen mit ihr», Z. 399 «G.________s wussten dies [...] alle wussten es», pag. 05 001 010 Z. 425 f. «Auch hier waren G.________s im Bild. Das lief alles in Absprache», Z. 433 f. «alles ge- macht im Einverständnis mit G.________», pag. 05 001 012 Z. 555 «Das war alles so abgesprochen mit G.________. Sicher haben beide G.________s davon ge- wusst», pag. 05 001 014 Z. 640 f. «Aber auch hier alles war abgesprochen mit G.________», Z. 652 «Aber G.________s wussten dies immer. Praktisch jedes Mal habe ich im Rahmen eines Barbezugs G.________ darüber in Kenntnis ge- setzt», pag. 05 001 016 Z. 722 «Das war abgesprochen mit G.________», pag. 05 001 018 Z. 843 «Auch das haben die G.________s gewusst», pag. 05 001 019 Z. 867 f. «G.________s wussten immer alles. Ebenso ist alles in der Buchhaltung er- fasst», Z. 894 «das wussten auch die G.________s», pag. 05 001 022 Z. 1044 und 1049 f. «Auch hier waren die G.________s im Bild darüber», pag. 05 001 026 Z. 1235 f. «Auch hier waren die G.________s im Bild», pag. 05 001 028 Z. 1366 26 «G.________ wussten über alles bescheid»; ferner: «G.________ konnte online, also im Internetbanking, immer schauen, was genau vor sich geht, da sie den Zu- gang dazu hatte» (pag. 05 001 009 Z. 383 f.) und «Eben wie gesagt, wenn ich et- was unrechtes getan hätte, hätte G.________ dies online ja gesehen.» (pag. 05 001 009 Z. 394 f.) Auch bei der zweiten Einvernahme fügte er immer wieder an, dass G.________s im Bild gewesen seien oder zumindest hätten sehen können, was er gemacht ha- be, v.a. immer dann, wenn er mit Fragen in die Enge getrieben wurde bzw. bei der Beantwortung in Erklärungsnot geriet (vgl. u.a. pag. 05 002 004 Z. 95 f.: «Es wurde immer abgesprochen», pag. 05 002 005 Z. 129: «G.________ konnte täglich kon- trollieren im E-Banking was ein und ausgegangen ist», Z. 139: «konnten das immer sehen, wenn ich etwas bezogen habe. [...] Das ist alles dort drin ersichtlich», pag. 05 002 006 Z. 169: «Sie wussten, dass ich zwischendurch bezogen habe. [...] Es ist ja alles aufgeführt in den AI.________ (Gesellschaft des Beschuldigten) Bezü- gen»; pag. 05 002 009 Z. 316 f.: «Aber G.________s waren immer im Bilde über das»; pag. 05 002 010 Z. 336: «G.________ wusste das»; pag. 05 002 011 Z. 393: «Das ist alles deklariert»; pag. 05 002 013 Z. 434 f.: «Wie bereits gesagt Q.________ und G.________ waren im Bilde. Sie haben auch jedes Papier gese- hen»; pag. 05 002 014 Z. 484 ff.: «Ja das war ein Fehler. [...] G.________s wuss- ten das auch»; pag. 05 002 016 Z. 555 f.: «Q.________ und G.________ haben das gewusst», Z. 564: «Das war alles abgesprochen», Z. 568: «Es war sicher ab- gesprochen»; pag. 05 002 017 Z. 604 f.: «G.________ war über jeden Bezug im Bild. Q.________ hingegen nicht immer»). Im Rahmen seiner dritten Einvernahme verwies er ebenfalls immer wieder darauf, dass G.________s alles gewusst hätten, v.a., wenn hartnäckig nachgefragt wurde oder ihm eine kritische Frage gestellt wurde (pag. 05 003 002 Z. 45: «G.________s haben das auch gewusst»; pag. 05 003 003 Z. 84: «Dies immer in Absprache mit G.________s, die haben alles gewusst. In den Whatsapps haben sie sich auch be- dankt»; pag. 05 003 005 Z. 150 f.: «Mehr kommunizieren als ich, kann man eigent- lich gar nicht»; pag. 05 003 006 Z. 177: «Das war alles mit G.________ abgespro- chen», Z. 181 f.: «G.________ war immer im Bild, weil sie das am PC verfolgen konnte», Z. 197 «Aber auch das wusste das ganze Büro»; pag. 05 003 007 Z. 237: «Es war abgesprochen mit G.________»; pag. 05 003 008 Z. 249: «Es war alles immer abgesprochen»; pag. 05 003 010 Z. 328: «Das wussten G.________s», Z. 352: «Das in Absprache mit G.________ [...]»; pag. 05 003 012 Z. 407: «Ich sorgte für Liquidität. G.________s wussten immer alles. G.________s haben nie etwas dazu beigetragen»; pag. 05 003 015 Z. 524 f.: «Das hatten wir so besprochen»). Oberinstanzlich erwähnte er auf die Frage nach der Aufgabenverteilung, man habe «alles miteinander besprochen, immer […]. Wir hatten auch wöchentlich bzw. prak- tisch jeden Tag einen Meinungsaustausch» (pag. 18 1156 Z. 1). Tagtäglich habe man das Programm durchgegeben, was man mache, wo man hingehe. «Es war ein täglicher Austausch […]. Tagtäglich haben wir über alles gesprochen» (pag. 18 1156 Z. 22). Es sei nichts gegangen, ohne dass die Leute es nicht gewusst hätten (pag. 18 1158 Z. 29). Andernorts führte er aus, er habe den G.________s «meis- tens», aber «nicht immer» mitgeteilt, dass er Zahlungen auslöse, denn er habe das 27 mit dem Geld des Bruders getan, nicht mit dem Geld der C.________ GmbH (pag. 18 1161 Z. 2 f.). Ferner erklärte der Beschuldigte, er habe es ihnen «immer am fol- genden Tag» gesagt (pag. 18 1162 Z. 18), wobei er auf Nachfrage ausführte, dies habe nur die weitergeleiteten Zahlungen von BG.________ und BH.________ an AX.________ betroffen, sonst habe er sie vorgängig informiert (pag. 18 1162 Z. 27 f.). Anschliessend führte er erneut aus: «Ja klar, ich habe sie immer informiert. Dies, obschon ich eigentlich sagen kann, dass ich das mit dem Geld meines Bru- ders bezahlt habe. Das ist das Schizophrene» (pag. 18 1162 Z. 23 f.), sowie: «so ausführlich kann man ja gar nicht miteinander kommunizieren (pag. 18 1162 Z. 29 f.). Ein anderes Bild ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen von G.________: Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte G.________ davon überzeugte, die C.________ GmbH brauche viel Geld, weil zur Steigerung des Verkaufs der X.________ (Produkt) in deren Vorproduktion investiert werden müs- se (vgl. etwa pag. 05 001 006 Z. 230 ff., pag. WSG 18 359 Z. 428 ff., pag. 18 1143 Z. 11 ff. oder pag. 18 1148 Z. 31 ff.). Zur Aufgabenverteilung gab G.________ obe- rinstanzlich zu Protokoll, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei sehr kompetent gewesen und habe gewusst, wie mit den Leuten umzugehen sei (pag. 18 1142 Z. 35 f.). Er sei zuständig gewesen, sie sei einfach im Hintergrund der C.________ GmbH gewesen. Weil er – wie er immer gesagt habe – bei allem wirk- lich drausgekommen sei, habe sie sich gedacht, man könne ihm vertrauen (pag. 18 1143 Z. 2 ff.). Sie habe eher Organisatorisches gemacht, wie etwa Anlässe organi- sieren (pag. 18 1143 Z. 8). Finanzielles habe sie weniger gemacht, weil der Be- schuldigte immer gesagt habe, er habe alles gut im Griff, es komme gut. Man müs- se einfach mehr Ressourcen haben, um das Geschäft aufzubauen, mehr von der X.________ (Produkt) produzieren können, um sie weitreichender zu vertreiben (pag. 18 1143 Z. 11 ff.). Entsprechend habe sie – anders als nach der Entlassung des Beschuldigten – keinen Überblick über den Zahlungsprozess gehabt. AJ.________ habe jeweils die Rechnungen eigegeben und der Beschuldigte habe dann schliesslich die Zahlungen ausgelöst (pag. 05 100 007 Z. 309 f. und pag. 05 100 008 Z. 320 ff., wonach AJ.________ dazu gar nicht die Berechtigung gehabt habe, was der Aussage des Beschuldigten widerspricht, wonach er [der Beschul- digte] nie eine Zahlung ausgelöst habe, pag. 18 1162 Z. 44 f.). Mit der Vorinstanz und gestützt auf die hiervor bereits angeführten Aussagen von G.________ ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Anfang an von einer Wachstumsstrategie sprach, die sie grundsätzlich mitgetragen hat. Wei- ter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte schon bald nach seinem Eintritt in die C.________ GmbH von Darlehensaufnahmen und damit zusammenhängenden Geldzahlungen sprach (vgl. auch die Aussage von G.________, wonach der Be- schuldigte jeden Tag gesagt habe, was er mache und der Tenor gewesen sei, dass man, wolle man viele X.________ verkaufen, zuerst Geld haben müsse, damit man die Lieferanten vorausbezahlen könne, pag. 05 101 004 Z. 103 ff.). Auch sagte G.________ – was zugleich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht – teilwei- se aus, sie sei gut informiert worden (vgl. pag. 05 101 018 Z. 645 ff.) und der Be- schuldigte habe «meistens informiert, was er im Plan hat und was er anreissen will, damit wir neue Geschäftsbeziehungen bekommen» (pag. 05 101 005 Z. 141 f.). Bei 28 Unsicherheiten gab sie mitunter an, es sei gut möglich, dass er sie informiert habe (etwa pag. 05 101 013 Z. 438 f.). Insbesondere war G.________ bekannt, dass der Beschuldigte versuchte, über einen gewissen 'AV.________’ und die M.________ AG, über eine Bank in der Türkei und über AX.________ an Geld zu kommen, in- dem er ihnen Geld zukommen liess bzw. Vorleistungen mit Mitteln der C.________ GmbH erbrachte (vgl. u.a. pag. 05 101 021 Z. 748 f. oder pag. 18 1147 Z. 6 f.). Auch war ihr teilweise bekannt, wofür er mehrfach Geld übergeben «musste» (so namentlich bei den Geldern zu Gunsten von AX.________, welcher mit den Geldü- bergaben geholfen werden sollte, ihre Erbschaft zu erlangen, damit sie anschlies- send einen grösseren Kredit gewähren konnte; nicht jedoch etwa bei ‘AV.________’, vgl. pag. 05 101 010 Z. 346 f.) und welchem Ziel die Zahlungen gedient hätten (Vorproduktion der X.________ (Produkt) und Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’, vgl. etwa pag. 05 101 004 Z. 110 f.). Vor oberer In- stanz rekapitulierte G.________, dass der Beschuldigte oft seinen Plan gezeigt ha- be, was er machen könne und müsse bzw. was er geplant habe. Um mehr X.________ (Produkt) zu produzieren, müsse man im Voraus alles organisieren (Vorauszahlungen an Fabrikanten und Hersteller etc.). Die Pläne hätten mehr die Finanzierung betroffen (pag. 18 1143 Z. 22 ff.). Er habe manchmal gesagt, man müsse schauen, dass man Geldgeber habe. Er schaue, dass er zu Geld komme, welches er ihnen dann zur Verfügung stellen könne. Es sei immer darum gegan- gen, dass er dann schaue, dass er zu Geld komme, er könne das machen (pag. 18 1144 Z. 7 ff.). Er habe es raffiniert wiedergeben können, er habe gute Beziehungen auf alle Seiten (pag. 18 1144 Z. 15 f.). Bei der Lektüre der weiteren Aussagen von G.________ wird jedoch rasch ersicht- lich, dass sie keine Kenntnis der tatsächlichen Geschäftsabwicklung bzw. der kon- kreten Begebenheiten der Kreditbeschaffungsbemühungen hatte. So legte G.________ wiederholt konstant und glaubhaft dar, dass sie nicht gewusst habe, unter welchen Bedingungen und wie leichtfertig der Beschuldigte ominösen und ihm nicht näher bekannten Personen Geld übergeben hatte (vgl. etwa pag. 05 101 015 Z. 522, wonach ihr nicht bekannt gewesen sei, dass es für die Überweisungen keine vertraglichen Grundlagen gegeben habe). Auch wusste sie teils nicht, für wen die (teilweise von ihr selbst) abgehobenen Beträge vorgesehen waren, da man kei- ne Quittungen gehabt habe (pag. 05 101 008 Z. 248 ff.), und gab sie mehrfach an, oftmals erst im Nachhinein informiert worden zu sein bzw. die Überweisungen und Abhebungen erst später bemerkt resp. gesehen zu haben (vgl. u.a. pag. 05 100 005 Z. 193; pag. 05 100 006 Z. 225; vgl. ferner: pag. 05 100 006 Z. 235; pag. 05 101 016 Z. 542 ff. sowie pag. 05 101 010 Z. 336 ff.: «Aber die Beträge waren mir erst bekannt, als es schon gemacht wurde. Sie haben mir im Nachhinein erklärt, was gemacht werden musste»). Damit fehlte G.________ – soweit sie überhaupt vorgängig informiert worden war – die Kenntnis über die konkrete Abwicklung bzw. die Modalitäten der Transaktionen (Geldübergabe ohne Abschluss schriftlicher Ver- träge, ohne Vereinbarung von Sicherheiten oder Ausstellung von Quittungen, keine Kenntnis über die Identität der Empfänger, vgl. etwa pag. 05 100 012 f.) und waren ihr die mit diesen Transaktionen einhergehenden Verlustrisiken demzufolge auch nicht bekannt. 29 Dass G.________ vom Beschuldigten nicht umfassend über die Hintergründe und die Realisation der Transaktionen sowie über die Risikokomponente informiert worden war, kommt in etlichen ihrer Aussagen zum Ausdruck. So gab sie etwa an, nicht genau mitbekommen zu haben, was alles rausgegangen sei (pag. 18 1146 Z. 11), und sie habe sich von seinen wiederholten Beteuerungen, dass es gut komme und das Geld gleich kommen werde, überzeugen lassen (pag. 18 1146 Z. 23 ff.; vgl. etwa auch pag. 18 1144 Z. 41 f., wonach er sie stets hingehalten habe mit der Phrase «jetzt sei es dann gut, bald komme das Geld»). Bereits früh im Verfahren sagte sie zudem aus, sie sei fast jeden Tag mit dem Beschuldigten zusammenge- sessen, doch sei dies gewesen, um behaupten zu können, sie habe alles gewusst. Was dahintergesteckt habe, habe sie nicht gewusst (pag. 05 100 010 Z. 423 ff.). Der Beschuldigte habe immer gesagt, er «habe so viel Geld zu gut, 5 Mio oder so, und wenn das Geld käme könne er es uns geben und damit könnten wir fertig bau- en. Es war ständig ein Versprechen von ihm, das sehr sehr weit ging. Er erzählte auch immer davon, dass er aus der Türkei Geld zugut hätte. Er ging sogar einmal nach CF.________(Stadt) und glaubte mit einem guten Vertrag zurück zu kehren. Aber das war auch nicht der Fall» (pag. 05 100 005 Z. 180 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach sämtliche Geldtransaktionen im Wissen und Einverständnis von ihr erfolgt seien, führte G.________ aus, es sei natürlich raffi- niert, da er jedes Mal gesagt habe, wo er hingehe (sei es in die Ostschweiz, nach Zürich oder Deutschland zu Frau AX.________), aber was effektiv dabei rausge- schaut habe, ob er Geld geholt oder Geld übergeben habe, das sei eine andere Sache (pag. 18 1147 Z. 24 ff.). Andernorts gab sie auf denselben Vorhalt an: «nein, er hat so viel direkt selber gemacht. Das könnte ich so nicht sagen. Im Detail wurde ich nie so unterrichtet. Weil Herr E.________ und Herr A.________ haben das ge- meinsam gemacht» (pag. 05 101 013 Z. 457 ff.). Auch habe sie im Verhalten des Beschuldigten kein Risiko gesehen, weil er es so gut habe erklären können, dass für sie alles gut sei, wenn er zum versprochenen Geld komme (pag. 18 1149 Z. 10 und Z. 20). Die Risikokomponente sei vom Beschuldigten «weniger» angesprochen worden (pag. 18 1149 Z. 27). Gleiches geht aus früheren Aussagen von G.________ hervor, wie etwa: «die Eventualitäten wurden schon ab und zu be- sprochen. A.________ konnte das immer so sagen, dass er Belege habe, dass es überwiesen werde. Aber danach war es nicht so. Er konnte uns immer wieder da- von überzeugen, dass das Geld kommt und alles gut wird» (pag. 05 101 012 Z. 414 ff.). Dass er G.________ nicht über die Risiken dieser Geschäfte informiert hat, ge- stand der Beschuldigte im Übrigen selbst ein (pag. 18 1160 Z. 1 ff.). Auf den Punkt bringt es schliesslich die Aussage von G.________, wonach man zwar jeden zwei- ten Tag zusammengesessen sei und er erklärt habe, was er tue oder was zu tun gewesen sei, «so nach dem Motto: A.________ hat mich immer informiert und ich habe alles gewusst. So dass er alles gesagt und ich immer alles gewusst hätte. Aber was dahintersteckt ist wichtig» (pag. 05 100 010 Z. 423 ff.). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen ist (vgl. hierfür auch die Würdigung der einzelnen Ankla- gepunkte). Von einer umfassenden Information seitens des Beschuldigten bzw. ei- ner genügenden Wissensgrundlage seitens G.________ kann mitnichten gespro- chen werden. 30 Hinzu kommt, dass G.________ offenkundig nicht in der Lage war, die Geschäfts- gebaren des Beschuldigten vollständig zu erfassen und zu hinterfragen sowie seine Tätigkeiten zu überblicken und korrekt einzuordnen, womit sie im Ergebnis ganz grundsätzlich die Bedeutung und Tragweite seiner Vorhaben weder erkannte noch verstand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erkannte G.________ beispielswei- se nicht, dass der Beschuldigte keinen konkreten Kooperationsvertrag mit grösse- ren Abnehmern – welcher erst eine gesteigerte Produktion erforderlich gemacht hätte – abschliessen konnte, sondern es nur vage, unrealistische Versprechungen von nicht näher bekannten Dritten aus Nigeria, China oder Griechenland gab und es folglich für die C.________ GmbH keinen Grund gab, Kapital aufzunehmen, um in ‘Vorproduktion’ gehen zu können. Im Übrigen ist nicht klar, wo und wie diese Vorproduktion hätte ablaufen sollen. G.________ sprach oberinstanzlich zwar von Plänen, die der Beschuldigte auf dem Handy oder auf dem Papier gezeigt habe, was man machen müsse und was er geplant habe, doch konnte sie diese inhaltlich weder wiedergeben noch erläutern (pag. 18 1146 Z. 24 ff.). Dass es selbst bei Vor- liegen konkreter Pläne keinen Grund gab, Geld zu bezahlen, um an Geld zu kom- men, war sich G.________ offenbar nicht bewusst. Oberinstanzlich bestätigte sich vielmehr der Eindruck, dass G.________ das Handeln des Beschuldigten nicht er- fassen konnte und gerade deshalb das Zepter dem Beschuldigten überliess, auf dessen vermeintlichen Kompetenzen zur Führung des Geschäfts sie vertraute. So zeigte sich auch heute noch, dass G.________ nach wie vor Mühe hat, die damali- ge Strategie zu erfassen, vermochte sie doch vor oberer Instanz entsprechende Fragen nicht zu beantworten (vgl. etwa pag. 18 1145 Z. 27 f. und 32; pag. 18 1150 Z. 8 f.). G.________ wollte bis zuletzt nicht wahrhaben, dass sämtliche der vom Beschul- digten behaupteten Darlehen primär ihm bzw. seinem Unternehmen (M.________ AG) und nicht der C.________ GmbH zugutegekommen wären. Oberinstanzlich gab sie hierzu an, darauf vertraut zu haben, dass der Beschuldigte das Geld dann – auf der Grundlage seiner mündlichen Versprechungen – an die C.________ GmbH weitergegeben hätte (pag. 18 1149 Z. 3). Es sei einfach in Aussicht gestellt worden, dass es passieren würde (pag. 18 1149 Z. 5 f.). Aus den Akten erhellt, dass G.________ dem Beschuldigten – wie im Übrigen auch dem Buchhalter E.________, den der Beschuldigte zur C.________ GmbH geholt hatte (vgl. pag. 18 1142 Z. 30 und pag. 18 1148 Z. 20 f.) – grenzenloses Vertrauen entgegenbrach- te und seine Entscheidungen und Handlungen weder hinterfragte noch überprüfte. Bezeichnend hierfür sind etwa ihre Antworten auf den Vorhalt der Privatbezüge zu- lasten der C.________ GmbH von mehr als CHF 200'000.00 aus der Barkasse («[…] Da hat man sicher Belege, für was das gewesen war») sowie auf die Frage, ob sie von diesen Buchungen Kenntnis gehabt habe («Dies wurde mir wahrschein- lich schon gezeigt, aber sie konnten dies auch immer gut begründen, für was das ist und weshalb man das so buchen muss», pag. 05 101 013 Z. 428 ff.). Damit ein- hergehend verneinte G.________ die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie mit Handlungen oder Unternehmensentscheiden, die der Beschuldigte geplant und ihr vorgängig dargelegt habe, nicht einverstanden gewesen sei, und führte aus, er ha- be es ihnen immer so offenbaren können, dass es eine gute Sache sei, er dies gut im Kopf habe und gut ausführen könne (pag. 05 101 004 Z. 103 ff.). In dieses Bild 31 passt auch die Antworten von G.________ auf die Frage, wer für die Finanzen (Buchhaltung, Finanzplanung etc.) zuständig gewesen sei («A.________. Er sagte immer er hätte alles im Griff und er hätte den Überblick»), sowie auf die Anschluss- frage, wer befugt gewesen sei, Entscheidungen in diesem Zusammenhang zu tref- fen («Er. Gut ich natürlich auch als Geschäftsinhaberin aber er hat mich gar nicht gebraucht und ich habe höchstens gefragt, reicht das Geld und er meinte ja er hät- te alles im Griff», pag. 05 100 007 Z. 286 ff.). Oberinstanzlich führte G.________ aus, es sei schwierig zu sagen, ob sie seine Informationen jeweils kontrolliert habe, wie auch, ihn zu korrigieren, denn er habe es sehr gut und klar darstellen können, dass man irgendwie zu Geld habe kommen müssen (pag. 18 1143 Z. 38 f.). Zwar sei sie mit der Zeit schon skeptisch geworden und habe ihn gefragt, ob es nicht ähnlich sei wie beim ‘Bilderhandel’. Er habe weder ja noch nein gesagt. Es sei ihr schon komisch vorgekommen, warum man zuerst Geld habe geben müssen, damit sie einem dann ganz viel Geld gäben. Aber natürlich habe sie auch nicht genau mitbekommen, was alles rausgegangen sei (pag. 18 1147 Z. 8 ff.). Bei solchen zwischenzeitlichen Bedenken oder Zweifel habe der Beschuldigte jeweils beteuert, dass alles gut komme, was sie «sehr» überzeugt habe (pag. 18 1147 Z. 23 und 27). Die Denk- und Handlungsweise von G.________, mit welcher sie dem Be- schuldigten begegnete, zeigt sich auch in ihrer Aussage betreffend ihre Kontrolle der Buchhaltung: «Wieso sollte ein Buchhalter nach den Weisungen von uns han- deln, denn er als Treuhänder weiss ja besser Bescheid. Für das hat man ja einen Treuhänder. Es war eher so, dass Herr A.________ und Herr E.________ die Buchhaltung zusammen gemacht haben. Herr E.________ hat bei den Verbuchun- gen auf Herrn A.________ gehört. Sie waren viel enger zusammen.» (pag. 05 101 006 Z. 199 ff.). Gleichermassen lag der Sinn und Zweck der Anstellung des Be- schuldigten als Geschäftsführer der C.________ GmbH für G.________ gerade darin, von der vermeintlichen Expertise und Kompetenz des Beschuldigten zu profi- tieren und ihm entsprechend keine Weisungen erteilen bzw. ihn nicht kontrollieren zu müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass G.________ dem Beschuldig- ten – insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte mit dem ‘Bilderhandel’ – ein geradezu blindes Vertrauen entgegenbrachte. Sie setzte ihn als Geschäfts- führer ihrer GmbH ein, räumte ihm die Einzelzeichnungsberechtigung und diverse Kompetenzen ein (vgl. pag. 04 002 020) und betraute ihn mit der alleinigen Verwal- tung des Gesellschaftsvermögens. Der Beschuldigte wurde mithin mit umfassen- den Befugnissen als Geschäftsführer der C.________ GmbH eingesetzt, wobei er G.________ stets beteuerte, alles im Griff zu haben (pag. 05 100 007 Z. 288: «er sagte immer er hätte alles im Griff und er hätte den Überblick»; pag. 18 308 Z. 114 ff. auf Frage, warum sie A.________ vertraut habe: «Weil er immer sehr gut auftre- ten und alles erklären konnte, warum etwas war und auch warum etwas gerade nicht klappte. Aber – das grosse «aber» kam immer – wenn dann das Geld käme, das er zugute habe, könne er dann das Geld zur Verfügung stellen, und dann käme alles gut»). Aufgrund der Zusicherungen und Versprechen vertraute G.________ darauf, dass der Beschuldigte im besten Interesse der Gesellschaft und in Beach- tung seiner Sorgfalts- und Treuepflichten handelt. Eine Aufsicht über seine Arbeit 32 bzw. eine Überprüfung seiner Vorhaben, seiner Erklärungen und seiner Verspre- chen erfolgte nicht. Für die Kammer ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte G.________ regelmässig über das grobe Bild seiner geschäftlichen Aktivitäten und seiner Ideen orientierte, ohne sie jedoch konkret über Inhalt, Tragweite, Folgen und Risiken der einzelnen Entscheidungen und Transaktionen aufzuklären. Damit fehlte es G.________ – wie im Übrigen auch Q.________ – am erforderlichen Wissen, um die Vorhaben des Beschuldigten in Kenntnis der Sachlage mittragen zu kön- nen. Der Beschuldigte inszenierte sich als erfolgreichen, kompetenten und gut ver- netzten Geschäftsmann, bestimmte den Informationsfluss und liess G.________ nur insoweit (beschönigte) Informationen zukommen, wie es ihm opportun er- schien. Insofern war ihr die vom Beschuldigten angestrebte Wachstumsstrategie, die mit der Akquisition von Kreditgebern mittels Vorauszahlungen von Geldern der C.________ GmbH erreicht werden sollte, um mehr X.________ produzieren, ver- treiben und u.a. den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ retten zu können, bekannt, nicht jedoch die Hintergründe und konkreten Modalitäten der zur Erreichung dieses Ziels vorgenommenen Geschäftstätigkeiten sowie das damit einhergehende, immanente Verlustrisiko. Der Beschuldigte wusste seinerseits, dass es G.________ in der Sa- che an Fachkenntnis und am nötigen Verständnis fehlte, um sein Geschäftsgeba- ren zu durchschauen, und sie ihm blind vertraute, was er sich mit eloquenten und Kompetenz vortäuschenden Erklärungen zu Nutze machte. Insbesondere konnte er G.________, als sie mit der Zeit infolge ausbleibender Kreditgewährung skepti- scher wurde, mit seinem wortgewandten und ‘fachkundigen’ Auftreten hinhalten und sie glauben lassen, nach wie vor alles im Griff zu haben. Auf konkreten Wider- stand stiess er bei G.________ bis zuletzt nicht, und das Ehepaar G.________ war bis zuletzt von den Fähigkeiten des Beschuldigten überzeugt (vgl. etwa die E-Mail von Q.________ an den Beschuldigten vom 10. August 2019: «Es soll klar sein, dass ich Deine Fähigkeiten nie erlangen kann resp. erlangen möchte. Deine Genia- lität punkto Finanzen liegt mir nicht. Auf der andern Seite macht es auch keinen Sinn, dass Du mich ersetzen kannst.»). 9.6. Die Geldeinschüsse von AK.________ Betreffend die in ihrer Urteilsbegründung tabellarisch abgebildeten Geldeinschüs- sen des Bruders des Beschuldigten, AK.________, erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 536 f.; S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen dem 23. August 2017 und dem 16. Oktober 2019 total CHF 345'764.30 und EUR 13'647.78 von Gesellschaften von AK.________ bzw. diesem privat auf Konti der C.________ GmbH flossen: [Tabellarische Abbildung der Geldeinschüsse] Auf die rechtliche Bedeutung dieser Überweisungen in Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung wird bei den Ausführungen zu den einzelnen Anklageziffern ([…]) näher einge- gangen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft A.________ ungetreue Ge- schäftsbesorgung im Gesamtdeliktsbetrag von über CHF 1,2 Mio. vorwirft. Die Behauptung A.________, wegen der Geldeinschüsse seines Bruders und des Darlehens von BI.________ über CHF 150'000.00 (das notabene an die C.________ GmbH ging und von dieser zurückbezahlt wer- 33 den muss; […]) schulde eigentlich die C.________ GmbH ihm, A.________, Geld, und nicht umge- kehrt, kann folglich nicht zutreffend sein, selbst wenn man sämtliche Geldeinschüsse von AK.________ in die C.________ GmbH zu seinen Gunsten aufrechnen würde. In einem zweiten Schritt gilt es festzuhalten, dass G.________ Kenntnis von Geldeinschüssen von AK.________ hat- te, sagte sie doch aus, es sei "so weit gekommen", dass AK.________ Geld habe geben müssen, damit die Rechnungen der C.________ GmbH hätten bezahlt werden können [pag. 05 100 008 Z. 12 ff.]. Sie wusste folglich auch um die zeitweise sehr angespannte Liquiditätslage der C.________ GmbH. Ergänzend ist festzuhalten, dass AK.________ seinem Bruder A.________ nach dessen Entlas- sung bei der C.________ GmbH innerhalb von nur drei Monaten weitere CHF 11'380.00 und EUR 22'000.00 überwies (vgl. pag. 07 115 011, 07 115 013, 07 175 253, 07 125 005; die vorhande- nen Bankauszüge reichen nicht weiter als bis am 20. Februar 2020). Zudem investierte AK.________ in den Jahren davor eine namhafte Summe in den 'Bilderhandel', so dass sich die Schulden seines Bruders bei ihm seinen Angaben zufolge per Ende 2018 auf insgesamt rund CHF 780'000.00 beliefen ([…]). Er liess A.________ zudem jahrelang gratis in einer Wohnung an der BF.________(Strasse) wohnen. Grundsätzlich zutreffend ist im Übrigen die Aussage von A.________, er habe das Darlehen von BI.________ und das Darlehen von BJ.________ organisiert, vgl. dazu die […] Darlehensverträge [pag. 07 172 012 und pag. 04 001 359 f.]. Ob G.________ im Zeitpunkt der Darlehensgewährung davon wusste oder erst später davon erfuhr, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. An der Hauptverhandlung sagte sie aus, vom Darlehen von BJ.________ habe sie erst viel später erfahren. Von BI.________ habe A.________ dagegen gesprochen, da er diese an einem Treffen danach ge- fragt habe, an dem sie (G.________) und ihr Mann auch dabei gewesen seien. Die Kammer hat im Zusammenhang mit den Geldeinschüssen von AK.________ in die C.________ GmbH keine wesentlichen Ergänzungen anzubringen. Nebst dem Umstand, dass die Einschüsse ohnehin nicht den vom Beschuldigten für die Kre- ditbeschaffung aufgewendete Gesamtbetrag der C.________ GmbH deckt, ist ins- besondere bedeutsam, dass die Geldeinschüsse von AK.________ in die C.________ GmbH nicht à fonds perdu erfolgten. Vielmehr hat die C.________ GmbH diese AK.________ zurückzuzahlen. Diesbezüglich kann auf die erstin- stanzliche Aussage von AK.________ verwiesen werden, wonach er die C.________ GmbH mittlerweile betrieben habe (pag. WSG 18 334 Z. 98; pag. WSG 18 335 Z. 135 f.). Der Beschuldigte scheint diesen Umstand nach wie vor zu verkennen, führte er doch oberinstanzlich aus, nicht das Geld der C.________ GmbH ausgegeben zu haben, sondern dasjenige seines Bruders bzw. von BI.________, welche nun die Leidtragenden seien (etwa pag. 18 1158 Z. 10 f.; pag. 18 1160 Z. 38 f.; pag. 18 1161 Z. 2 f. und 8 f., pag. 18 1165 Z. 10 f.). Letztlich aner- kannte er jedoch auch, dass sein Bruder das Geld zurückhaben will (pag. 18 1167 Z. 34). 10. Die einzelnen Anklagepunkte 10.1. Barbezüge M.________ AG / 'AV.________’ (Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift) 10.1.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zunächst vor (pag. 16 001 001 ff.), in der Zeit vom 31. Juli 2017 bis 28. Dezember 2018 von den CHF- und EUR- Geschäftskonten der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank Barbezüge im 34 Gesamtbetrag von CHF 315'191.45 sowie EUR 24'346.40 (= CHF 28'374.90; Total CHF 343'566.35) getätigt zu haben (vgl. für die einzelnen Bezüge die Tabelle auf pag. 16 001 002). Soweit der Beschuldigte das bezogene Bargeld nicht für sich persönlich verwendet habe, soll er es anschliessend an einen ihm als ‘Herrn AV.________’ bekannten Mann übergeben haben, bei dem es sich mutmasslich um den gemäss polizeilichen Abklärungen im Januar 2020 ausgeschaffenen BK.________ handle, mit dem der Beschuldigte am 14. Juni 2017 namens der M.________ AG ein “Joint Venture Agreement for the Establishment of an Off- Shore Company and Consulting” (pag. 07 059 027-031) abgeschlossen habe. Dies habe der Beschuldigte getan, - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu ver- einbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Ver- tragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergaben Aufschluss gegeben hätten, - ohne der C.________ GmbH für die Weitergabe des Bargeldes schriftliche Quittungen ausstellen zu lassen, - ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicherheiten einzufordern, - ohne über die Personalien oder den geschäftlichen Hintergrund des Geldemp- fängers (‘Herrn AV.________’) Genaueres zu wissen, - ohne zu wissen, für wen und zu welchem Zweck der Empfänger das erhaltene Bargeld verwendete, - allein in der Hoffnung, dass durch die geleisteten Bargeldzahlungen die künfti- ge Auszahlung eines Darlehens an eine ‘M.________(AG)’ durch eine angebli- che ‘AZ.________ (Gesellschaft).’ in der Höhe von CHF 5'772’000.00 ermög- licht werde, resp. dass das angeblich von der ‘AZ.________ (Gesellschaft).’ auf ein Bankkonto bei der BD.________ (ausländische Bank), überwiesene Darle- hen von CHF 5'772’000.00 freigegeben werde, wobei die ‘M.________ AG’ sich ihrerseits einerseits zur Rückzahlung eines Betrages von CHF 572’000.00 an eine ‘BP.________ (Gesellschaft)’ mit Sitz auf den Marshall Inseln, anderer- seits zur Gewährung eines Darlehens von CHF 5,2 Mio. an G.________ ver- traglich verpflichtet habe; Letzteres hätte wiederum durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft ‘AO.________’ in K.________(Ort), die im Eigentum der Y.________ AG gestanden habe, sichergestellt werden sollen. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschafts- zweck gehandelt. Zudem habe er der C.________ GmbH dadurch Liquidität in ei- nem derartigen Ausmass entzogen, dass mehrfach Darlehensaufnahmen bei Dritt- personen notwendig geworden seien, um den laufenden Verpflichtungen gegenü- ber den Lieferanten nachkommen zu können. Der Beschuldigte sei für die C.________ GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsfüh- rer obliegende Pflicht, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen, verletzt. 35 Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft ein Vermögens- schaden im Umfang der vorgenommenen Barbezüge entstanden, weil der Be- schuldigte selber nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm bezogene Bargeld unverzüglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, und weil er es im Übrigen ver- säumt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu verschaffen, ge- stützt auf die sich die Vermögenswerte von einem begünstigten Dritten hätten zurückfordern lassen. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass die C.________ GmbH von den begünstigten Dritten keine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen oder eine anderweitige adäquate Gegenleistung erhalten werde, dass er selber zur Rückzahlung ohne vorherige Kreditaufnahme nicht in der Lage sei und dass die ge- leisteten Zahlungen zur Ermöglichung eines Kredits dienen sollten, der nicht der C.________ GmbH, sondern einer Drittperson hätte ausbezahlt werden sollen. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich persönlich und/oder Dritte – namentlich ‘Herrn AV.________’ oder die von diesem angeblich vertretenen Ge- sellschaften – einen Vermögensvorteil im Umfang der vorgenommenen Vermö- gensdispositionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass weder er selbst noch die begünstigten Dritten darauf einen Anspruch gehabt hätten. 10.1.2 Beweismittel Für die Zusammenfassung der für diesen Sachverhalt relevanten Beweismittel kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. WSG 18 538 ff.; S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1.3 Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend was folgt (pag. WSG 18 549 ff.; S. 80 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1.5.1. Der Ablauf der Ereignisse, insbesondere der Geldfluss Dass A.________ wie in der Anklageschrift einleitend festgehalten (Ziff. I.1.1 S. 1) vom 11. Januar 2017 bis am 1. November 2019 einziger Geschäftsführer der C.________ GmbH und auf all deren Konti einzelzeichnungsberechtigt war, ist erstellt und unbestritten. A.________ bestritt auch nicht, wie angeklagt zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018 über CHF 315'000.00 und EUR 24'000.00 bar von den Konti der C.________ GmbH bezogen zu haben [vgl. u.a. pag. 05 002 012 Z. 394 ff.], er selbst ordnete sämtliche ihm in Ziff. I.1.1.1 der Anklageschrift angelasteten Bar- geldbezüge dem Geschäft M.________ AG/'AV.________’ zu [vgl. u.a. pag. 04 102 020, wobei sich auf der dortigen Zusammenstellung beim Bezug vom 8. März 2018 ein Tippfehler befindet: «25'493.95»; richtig wäre «25'423.95», vgl. Postenauszug BT.________ (Bank), pag. 07 175 095. In der Anklageschrift wurde der korrekte Betrag übernommen]. Die Tabelle in Ziff. I.1.1.1 S. 2 der An- klageschrift ist bis auf einen Fehler, der sich jedoch zu Gunsten von A.________ auswirkt, korrekt: Am 28. August 2017 hob A.________ nicht wie angeklagt CHF 35'000.00, sondern total EUR 40'500.00 (nämlich EUR 31'500.00 und EUR 9'000.00, wie ihm von der Polizei vorgehalten, pag. 05 001 007 und pag. 07 181 032 f. [vgl. insb. den Bankauszug auf pag. 07 180 009]) ab. Die Staatsanwaltschaft ging offenbar zu Gunsten von A.________ davon aus, dass ein Teil dieses Bar- gelds auf das CHF-Konto der C.________ GmbH einbezahlt wurde und rechnete, wie A.________ selbst, 'nur' CHF 35'000.00 an den Sachverhaltskomplex M.________ AG/'AV.________’ an (dies wohl, weil jemand, aber nicht A.________ selbst, "evtl. Firmeneröffnung" auf die beiden Auszah- 36 lungsquittungen schrieb, vgl. pag. 04 001 039 f.). Gestützt auf die nachfolgende Tabelle geht das Gericht von den Zahlen gemäss Anklageschrift aus. Datum Betrag pag. Bemerkung 31.07.2017 CHF 10'000.00 07 175 038 / 07 176 046 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104. 28.08.2017 CHF 35'000.00 07 180 009 / 07 181 033 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016, eigentlich wurden EUR 40'500.00 bezogen. 21.09.2017 CHF 40'000.00 07 175 045 / 07 176 050 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104. 24.10.2017 CHF 65'000.00 07 175 051 / 07 176 056 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104. 17.11.2017 CHF 6'000.00 07 175 058 / 07 176 065 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104. 29.11.2017 EUR 21'713.90 07 180 016 / 07 181 035 von Wermuth Gera AG zugewiesen, auf der Liste Wermuth umgerechnet CHF 22'799.60, vgl. pag. 04 102 016, bezogen wurden aber CHF 25'000.00, vgl. pag. 05 001 051. 09.01.2018 CHF 10'000.00 07 175 075 / 07 176 112 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / am 15.01.18 erfolgte eine Einzahlung von CHF 10'000.00 mit dem Text "für Gera AG" , vgl. pag. 07 175 076. 22.02.2018 CHF 5'000.00 07 175 088 / 07 176 120 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, vgl. Foto über nur CHF 1'500.00, NA 2041, pag. 450. 08.03.2018 CHF 25'423.95 07 175 095 / 07 176 122 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016, dort allerdings CHF 25'493.95, vgl. Foto Couvert über nur CHF 25'000.00, NA 2041, pag. 449. 28.06.2018 EUR 2'632.50 04 001 036 037 / 110 04 001 110 von Wermuth Gera AG zugewiesen, auf der Liste Wermuth umgerechnet CHF 2'764.13, vgl. pag. 04 102 016. 28.06.2018 CHF 14'000.00 07 175 129 / 07 176 139 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, Foto Couvert über CHF 20'000.00, NA 2041, pag. 446. 25.07.2018 CHF 5'000.00 07 175 137 / 07 176 144 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, vgl. auch Foto Couvert NA 2041, pag. 445. 13.08.2018 CHF 31'000.00 07 175 143 / 07 176 146 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, Foto Couvert über nur CHF 30'000.00, NA 2041, pag. 444. 12.09.2018 CHF 16'000.00 07 175 150 / 07 176 150 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, Foto Couvert über nur CHF 15'500.00, NA 2041, pag. 443. 19.09.2018 CHF 16'000.00 07 175 151 / 07 176 151 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, Foto Couvert über nur CHF 15'000.00, NA 2041, pag. 442. 08.10.2018 CHF 15'500.00 07 175 155 / 07 176 154 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, vgl. auch Foto Couvert NA 2041, pag. 441. 25.10.2018 CHF 15'500.00 07 175 159 / 07 176 159 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104, vgl. auch Foto Couvert NA 2041, pag. 440. 28.12.2018 CHF 5'767.50 07 175 176 / 07 176 171 von Wermuth Gera AG zugewiesen, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104. Legende: NA 2041 = Nebenaktenordner 'Unterlagen C.________ (GmbH) G.________', rot [Ass.- Nr. 2041]. In der Tabelle zu korrigieren ist, dass sich die Abhebung vom 28. Dezember 2018 auf pag. 07 175 173 findet. Zudem ist anzumerken, dass einzelne Abhebungen (insgesamt neun) nicht in die Buchhaltung 2017 und 2018 aufgenommen wurden. Nachfolgend wird zunächst A.________ Version zu diesen Ereignissen dargestellt (was angesichts seiner teilweise widersprüchlichen Eingaben und Aussagen nicht ganz einfach ist). Anschliessend wird darauf eingegangen, was davon sich verifizieren lässt. Danach werden Schlüsse zu den […] aufgelisteten Vorwürfen gemäss Anklageschrift gezogen. Stellt man auf die Aussagen und schriftlichen Eingaben von A.________ ab, so ereignete sich Fol- gendes: Er habe gedacht, dass ein 'Herr AV.________’ ihnen bei der Beschaffung eines Kredits für den 'AO.________ (Liegenschaft)’ behilflich sein könne. Wahlweise gab A.________ an, diesen 37 'AV.________’ schon einige Jahre zu kennen [pag. 04 100 005; 05 001 011 Z. 458] oder diesen erst gerade kennengelernt zu haben [pag. 05 002 008 Z. 263 f.], blieb aber stets dabei, dass 'AV.________’ den 'AO.________ (Liegenschaft)’ in Anwesenheit von Q.________ besichtigt und dann kurze Zeit später mitgeteilt habe, er sehe eine Möglichkeit, CHF 5,2 Mio. zu finanzieren. Dazu müsse man eine Offshore-Gesellschaft gründen, was er, A.________, mit CHF 100'000.00, die er privat von Dritten beschafft habe, getan habe. Teilweise behauptete er zusätzlich (ohne den Wider- spruch darin zu sehen), das von den Konti der C.________ GmbH bezogene Bargeld sei für die Gründung der M.________ AG gewesen. Von wem bzw. welcher Gesellschaft genau der Kredit hät- te kommen sollen, ergibt sich aus den Aussagen und Eingaben A.________ nicht. Aus den vorhan- denen Unterlagen ist zu schliessen, dass das Geld von der AZ.________ (Gesellschaft). hätte kommen sollen, liegt doch ein Darlehensvertrag ("Loan Agreement") zwischen dieser und der M.________ AG vor. Es habe, so A.________, in der Folge weiterer Geldzahlungen bedurft, um an den Kredit zu kommen; später habe ihm 'AV.________’ gar gesagt, er müsse eine weitere Gesell- schaft gründen, da es mit der Kreditauszahlung sonst nicht klappe. Er habe sämtliche von 'AV.________’ geforderten Geldbeträge bar übergeben, Quittungen dafür gebe es nicht. Einen Kre- dit habe die M.________ AG trotz aller Bemühungen bis dato nie erhalten. Verifizieren an dieser Geschichte lässt sich so gut wie nichts: In den Akten finden sich, datiert auf den 14. Juni 2017, zwar tatsächlich Dokumente, die Gründungsunterlagen einer Gesellschaft na- mens M.________ AG mit Sitz auf den Marshall Islands sein könnten. Ob diese echt sind bzw. ob tatsächlich auf den Marshall Islands eine Gesellschaft namens M.________ AG registriert ist, ist of- fen. An der Hauptverhandlung sagte A.________ aus, er habe die vorhandenen Dokumente zur M.________ AG von 'AV.________’ erhalten. Brief- oder E-Mail-Verkehr mit offiziellen Stellen auf den Marshall Islands existiert nicht. Auch gibt es keinerlei Belege dafür, dass A.________ tatsäch- lich CHF 100'000.00 für diese Gründung bezahlte. Er selbst sagte aus, er habe das Geld für die Gründung an 'AV.________’ gegeben, logischerweise müsste dies vor dem Gründungsdatum vom 14. Juni 2017 gewesen sein. In den bei A.________ sichergestellten Akten findet sich aber nur eine Fotografie eines Couverts, datiert auf den 9. Januar 2017, auf das A.________ handschriftlich ver- merkte: "An AV.________, […] Konto-Eröffnung, […] CHF 30'000, FA M.________ AG" (Nebenak- tenordner Ass.-Nr. 2041, pag. 453). An der Hauptverhandlung sagte A.________, er habe die CHF 100'000.00 für die Gründung am Tag der Inkorporation bezahlen müssen; das Datum auf dem Couvert sei sicher falsch, es müsste "2018" heissen. Da A.________ keine nachvollziehbaren An- gaben machte, von wem die CHF 100'000.00 gekommen sein sollen (ein "Herrn BL.________" aus BM.________(Ort), der ihm das Geld über "Herr BN.________" vermittelt habe [vgl. hierzu auch den Sachverhalt BO.________ GmbH in E. 10.7. hiernach]), ist nicht auf diese Aussagen abzustellen. Hingegen bestätigte G.________, dass sie auch einmal jemanden, der sich 'AV.________’ genannt habe, gesehen habe. Es ist also davon auszugehen, dass tatsächlich jemand mit A.________ den 'AO.________ (Liegenschaft)’ besichtigte. Ob es sich dabei wie in Fussnote 3, S. 2 der Anklage- schrift ausgeführt um die Person "BK.________" handelte, ist offen, letztlich aber unerheblich, da auch über diesen nichts Näheres bekannt ist. Dem in Fussnote 3, S. 2 der Anklageschrift zitierten Polizeibericht lässt sich denn auch nicht entnehmen, woher die Polizei die Angaben bezog; es steht nicht einmal ein Geburtsdatum oder eine Nationalität dieser Person, so dass sich auch keine weite- ren Abklärungen tätigen lassen (vgl. pag. 08 011 008). Ob es eine AZ.________ (Gesellschaft) tatsächlich gibt und diese in der Lage gewesen wäre, ein Darlehen über CHF 5,2 Mio. auszubezah- len, darf bezweifelt werden. Auch gibt es keine Erklärung dafür, warum A.________ namens der M.________ AG zunächst Dokumente mit der BP.________ AG (wahlweise mit Sitz auf den British Virgin Islands oder den Marshall Islands) unterzeichnete, das Geld aber dann via BQ.________ (ausländische Bank) (diese existiert tatsächlich) von der AZ.________ (Gesellschaft) hätte erhalten sollen. 38 Erstellt ist, dass A.________ total CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40, umgerechnet gesamthaft folglich über CHF 340'000.00, von den Konti der C.________ GmbH in bar bezog (vgl. die Tabelle hiervor). Nicht belegt ist, dass er dieses Geld tatsächlich ganz oder teilweise einer Drittperson, heisst diese nun 'AV.________’ oder nicht, übergab. Dazu ist Folgendes festzuhalten: - Es gibt keine einzige von einer Drittperson unterzeichnete Quittung, die belegen könnte, dass A.________ 'AV.________’ oder sonst jemandem Bargeld übergab, was A.________ im Übri- gen auch nicht bestritt. - Nur auf fünf der total neunzehn (für den Bezug vom 28. August 2017 gibt es zwei Quittungen, eine über EUR 31'000.00 und eine über EUR 9'000.00, vgl. pag. 07 181 032 f.) Barbezugsquit- tungen finden sich konkrete Hinweise auf das Geschäft, indem beim Buchungstext "AV.________" und/oder "M.________ [AG]" vermerkt wurde (pag. 07 175 058/07 176 065, 07 175 137/07 176 144, 07 175 143/07 176 146, 07 175 155/07 176 154, 07 175 159/07 176 159). - In der Buchhaltung 2017 der C.________ GmbH wurden auf dem Konto 1052 'Darlehen M.________ AG' nur Barbezüge von total CHF 65'000.00 verbucht, obwohl A.________ selbst für das Jahr 2017 Barbezüge von CHF 156'000.00 und EUR 21'713.90 (= CHF 22'799.60) dem Geschäft mit 'AV.________’ zuwies (pag. 07 363 043, 04 102 016 und 07 181 035). - In der Buchhaltung 2018 der C.________ GmbH wurden auf dem Konto 1052 'Darlehen M.________ AG' nur Barbezüge von total CHF 124'709.20 verbucht, obwohl A.________ selbst für das Jahr 2018 Barbezüge von CHF 159'261.45 und EUR 2'632.50 (=CHF 2'764.13) dem Ge- schäft mit 'AV.________’ zuwies (pag. 07 072 043 f., 04 102 016, 04 001 037). - Bei A.________ konnten insgesamt 13 Fotografien von Couverts sichergestellt werden, auf die er handschriftlich Datum, Betrag und "An AV.________" oder ähnliches notiert hatte (vgl. Ne- benaktenordner Ass.-Nr. 2041, pag. 440 ff.). Rechnet man diese Beträge zusammen, so ergibt das CHF 195'200.00. An der Hauptverhandlung behauptete A.________, er habe nicht von allen Couverts, die er 'AV.________’ übergeben habe, Fotos gemacht. Er habe damals keine Beden- ken gehabt, was wenig glaubhaft erscheint. Denn warum sollte er einen Teil fotografieren, wenn er keine Bedenken hatte, einen anderen Teil dagegen nicht. Aufgrund der genannten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Be- schuldigte nicht sämtliche, sondern nur einen Teil der bar bezogenen Gelder an ei- ne Person namens 'AV.________’ übergeben hatte, ansonsten er für alle Bar- geldübergaben Quittungen oder jedenfalls fotografierte Couverts hätte vorweisen können und vor allem alle Bargeldbezüge über das Buchhaltungskonto 1052 'Dar- lehen M.________ AG' verbucht worden wären. Die Vorinstanz liess es jedoch – wie in der Anklageschrift – offen, welchen Teilbetrag der Beschuldigte an 'AV.________’ übergeben und wie viel er anderweitig verwendet hatte. Denn, dass er das gesamte Geld nicht für die C.________ GmbH eingesetzt habe, sondern wahlweise für die von ihm gehaltene M.________ AG, für sich privat oder für Dritt- personen (etwa G.________ und den 'AO.________ (Liegenschaft)’, sei erstellt und werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Letztlich sei dieser Umstand für den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung entscheidend. Der Beschuldigte habe das Geld an ‘AV.________’ in der «absurden» Hoffnung übergeben, von die- sem oder von hinter diesem stehenden Personen ein Darlehen (einen ‘Kredit’) für die auf ihn lautende M.________ AG zu erhalten. Die Vorinstanz erachtete damit den Vorwurf, wonach der Beschuldigte das bezogene Bargeld 'AV.________’ übergeben habe, sofern er es nicht anderweitig verwendet habe, als erstellt. 39 Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen im Ergebnis an. So lässt sich die vom Beschuldigten vorgetragene Geschichte rund um ‘AV.________’ mit Blick auf die aktenkundigen Dokumente sowie die Aussage von G.________, wonach sie einmal einen 'AV.________’ getroffen habe, trotz der zeitweise widersprüchlichen und wenig konsistenten Aussagen des Beschuldigten nicht unbesehen als un- glaubhaft taxieren. Demgegenüber zeigt gerade der Umstand, dass der Beschul- digte teilweise Fotos von den Couverts machte, dass er das Geld nicht bloss in der «absurden» Hoffnung übergeben hat, von bzw. über ‘AV.________’ einen Kredit zu erhalten, sondern darin sehr wohl auch ein reelles Risiko erblickte und gewisse Bedenken hatte. Im Übrigen folgt die Kammer der Vorinstanz, welche sodann erwog, was folgt (pag. WSG 18 553; S. 84 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Staatsanwaltschaft wirft A.________ weiter vor, er habe dies getan, ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu verlangen […]. Auf den wirtschaftlichen Unsinn bzw. den fehlenden realen Hintergrund des Geschäfts wird gleich nachfolgend […] ausführlicher eingegangen. An dieser Stelle reicht der Hinweis auf die Aussage A.________, "C.________ - mässig war es nicht", pag. 05 001 010 [recte: pag. 05 001 011 Z. 490], um als erstellt zu erachten, dass er für die C.________ GmbH von 'AV.________’ keine adäquate Gegenleistung für die über- gebenen Bargelder verlangte. Dass die Kreditbeschaffung nicht im Interesse der C.________ GmbH, sondern in erster Linie zur Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ erfolgen sollte, zeigen weitere Aktenstücke und (mitunter widersprüchliche) Aussagen des Beschuldigten: So ist zunächst auf die sich auf pag. 07 059 083 befindliche, grobe Übersicht über die geplante Finanzierung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ mit einem erforderli- chen Investitionskapital von CHF 5,2 Mio. hinzuweisen (datierend vom 17. Juli 2017). Aufgeführt ist ein Betrag von CHF 3,5 Mio. für «Bankablösung», CHF 700'000.00 für «Investition Fertigstellung» und eine weitere Million für «Übernah- me/Ablösung Privatdarlehen». Ferner findet sich in den Akten eine zu Beginn des Strafverfahrens eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten (datierend vom 15. Mai 2020), auf die der Beschuldigte auch anlässlich der oberinstanzlichen Einver- nahme verwies (pag. 18 1155 Z. 26 f.). Darin wird als Grundproblem aufgeführt, dass der ‘AO.________ (Liegenschaft)’ von der konkursiten Y.________ (AG) her- ausgelöst werden sollte («Steuerschulden 1,4 Mio.» und «Hypothekarschulden 3,5 Mio.»). Der Beschuldigte führte unter der Fragestellung «Woher das Geld bekom- men?» zunächst einen «Kapitalbedarf CHF 5,2 Mio.» sowie folgende Beträge auf: «3'500'000 CHF Bank Hypo», «350’000 CHF Abmachung Steuerbehörde», «700'000 CHF Für Fertigstellung AO.________ (Liegenschaft)», «650'000 CHF Di- verses C.________ Studienfinanzierung». Anschliessend erörterte er die sich ihm damals gebotene Möglichkeit, die Finanzierung über Herrn AV.________ – durch Gründung der M.________ AG – abzuwickeln. Dasselbe geht aus einer weiteren Stellungnahme des Beschuldigten hervor, in welcher er ergänzend angab, dass der Kredit von CHF 5,2 Mio. auf CHF 5,7 Mio. erhöht worden sei, um die über die C.________ GmbH geleisteten Zahlungen «abzudämpfen» (pag. 04 102 012 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte sodann an, dass die C.________ GmbH einen Kredit über CHF 700'000.00 erhalten und einen Teil da- 40 von den G.________ gegeben hätte, dies für den Bau der AP.________ (Liegen- schaft) 11. Die C.________ GmbH hätte rund CHF 350'000.00 als Rückzahlung für Vorleistungen an ‘AV.________’ erhalten, die restlichen CHF 350'000.00 wären voraussichtlich in den Bau der AP.________ (Liegenschaft) geflossen, um Hand- werker zu bezahlen. Er dagegen hätte «kein Füfi» bekommen und danach hätte sein Bruder sein Geld zurückerhalten (pag. 05 002 013 Z. 459 ff.). Wie sich eine solche Aufteilung mit einem Kreditbetrag von CHF 5,2 Mio. bzw. CHF 5,77 Mio. in Einklang bringen lässt, erschliesst sich der Kammer nicht. Zudem macht es keinen Sinn, die Rückzahlung für Vorleistungen als Kredit auszugestalten. An anderer Stelle sprach der Beschuldigte sogar von Vorleistungen im Umfang von CHF 500'000.00, fügte jedoch an, dass diese Vorleistungen aufgrund der Zahlun- gen seines Bruders und des Darlehens von BI.________ bereits ausgeglichen worden seien. Erstinstanzlich sprach er wiederum von CHF 3,5 Mio. für die AA.________ (Bank), CHF 350'000.00, um die Steuern zu bezahlen, CHF 600'000.00 bis CHF 700'000.00 für die Fertigstellung des ‘AO.________ (Liegen- schaft)’ und den Rest für die Bauten in der AP.________ (Liegenschaft) 11 (pag. WSG 18 356 Z. 314 ff.). Oberinstanzlich sagte der Beschuldigte schliesslich aus, die Vereinbarung sei gewesen, dass die M.________ AG die CHF 5,2 Mio. bzw. CHF 5,77 Mio. (inkl. CHF 500'000.00 Eigenkapital) erhalte, um sie dann Q.________ für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ zur Verfügung zu stellen. Der Betrag hätte CHF 3,4 Mio. für die Bank, CHF 500'000.00 bis CHF 700'000.00 für zusätzliche Investitionen für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ (man habe noch Handwerker und Lieferanten bezahlen müssen) und CHF 500'000.00 für die AP.________ (Liegenschaft) beinhaltet (die Handwerker hätten dort 1.5 Jahre lang das Geld nicht erhalten). Dann hätte man ungefähr noch das Geld abdecken kön- nen, das die C.________ GmbH ‘AV.________’ und AW.________ gegeben habe; damit wären die CHF 5,2 Mio. aufgebraucht gewesen (pag. 18 1157 Z. 18 ff.). Fer- ner gab der Beschuldigte einerseits an, die Ablösung für den ‘AO.________ (Lie- genschaft)’ sei CHF 3,4 Mio. gewesen (pag. 18 1157 Z. 20 f.). Andererseits machte er geltend, er hätte von seinem Bruder bis zu CHF 3,5 Mio. erhalten können, dieser sei aber nicht in der Lage gewesen, CHF 5 Mio. zu bezahlen, um den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ zu kaufen (pag. 18 1159 Z. 20 f.). Dieses inkonsis- tente und wirre Aussageverhalten macht deutlich, dass sich der Beschuldigte, nachdem er sich auf das dubiose Geschäft mit ‘AV.________’ eingelassen hatte, die Sache so zurechtbog, wie es für ihn situativ gerade am besten aufzugehen schien. Bezeichnenderweise nannte er oberinstanzlich als Grund für die Kreditbe- schaffung je nach ihm opportun erscheinender Argumentationslinie abwechselnd oder kumulativ die Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’, die Vorproduktion der X.________ (Produkt) oder die AP.________ (Liegenschaft). Fakt ist, dass die C.________ GmbH nach Angaben des Beschuldigten – wenn überhaupt – ihre ge- leisteten Vorauszahlungen zurückerstattet erhalten und somit vom Kredit nicht pro- fitiert hätte (vgl. pag. 18 1157 Z. 37 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter erstellt bzw. unbestritten, dass keine Unterlagen exis- tieren, die über die an den Geldübergaben involvierten Vertragsparteien und über den Rechtsgrund der Geldübergaben Aufschluss geben würden. Insbesondere liess sich der Beschuldigte die Übergabe des Bargelds nicht quittieren, was inso- 41 fern paradox ist, als er selber die Entgegennahme von Geldern quittierte (vgl. etwa den Sachverhalt BH.________ in E. 10.6. hiernach). Der Beschuldigte gestand ge- genüber der Staatsanwaltschaft denn auch ein, im Nachhinein sei es ein Fehler gewesen, dass er keine schriftlichen Verträge abgeschlossen habe, er habe ihm (gemeint ‘AV.________’) 100% vertraut (pag. 05 002 014 Z. 473 und 484). Auch gab er zu, vom Empfänger des Geldes keine Sicherheiten eingefordert zu haben, weder für sich noch für die C.________ GmbH (pag. 05 002 015 Z. 514 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, spricht die diesbezügliche Erklärung des Beschul- digten für sich: «Er hat uns einen Dienst erweisen wollen, da habe ich keine Forde- rungen gestellt, weil er überzeugend war. Ich hatte keinen Anlass ihm zu misstrau- en.». Bezeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte, wenn es um seinen eige- nen Vorteil ging, schriftliche Verträge aufsetzte und Sicherheiten in die Verträge aufnahm (vgl. u.a. pag. 04 002 648 f., «Darlehensvertrag» und «Gewinnbeteili- gungs-Vertrag»). Er war sich der Wichtigkeit der Schriftlichkeit von Verträgen und des Einforderns von Sicherheiten im Geschäftsverkehr – gleich wie der Quittierung von Bargeldübergaben – somit durchaus bewusst. Dass der Beschuldigte sodann – wie ihm vorgeworfen wird – nichts über die Per- son und den geschäftlichen Hintergrund von 'AV.________’ wusste, geht aus sei- nen eigenen Aussagen hervor. So konnte er nicht einmal den richtigen Namen von ‘AV.________’ angeben (pag. 05 001 010 Z. 430: «er heisst glaublich AV.________»; pag. 05 002 009 Z. 289: «AV.________ oder so. Ich habe seinen richtigen Namen irgendwo in den Akten gesehen»). Das Einzige, was der Beschul- digte über ‘AV.________’ sagen konnte, war, dass dieser einen Lamborghini fuhr (pag. 05 002 009 Z. 282 f. und pag. WSG 18 352 Z. 192 f.). Vor diesem Hinter- grund erschliesst sich nicht, wie sich der Beschuldigte – wie geltend gemacht – bei der Polizei über ‘AV.________’ erkundigt haben will (pag. 05 002 009 Z. 290 ff.). Bezüglich des geschäftlichen Hintergrunds von ‘AV.________’ gab der Beschuldig- te sodann zunächst in wenig konkreter Weise an, dieser habe den Kredit nur als Vertreter einer Firma angeboten, er wisse aber nicht, für welche (pag. 05 002 009 Z. 297). Nur wenig später antwortete er im Widerspruch dazu auf dieselbe Frage (ob ‘AV.________’ das Geld für sich selbst oder für ein Unternehmen, das er ver- treten habe, übernommen habe): «Ich habe ihm das privat übergeben. Ich weiss es nicht. Ich habe ihm vertraut [...]» (pag. 05 002 012 Z. 421). Schon gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte unumwunden zu, nicht zu wissen, was die ihm von 'AV.________’ vermittelte ‘BP.________ AG’ für ein Unternehmen sei. Gegenüber der Staatsanwaltschaft antwortete er auf die Frage, zu welchem Zweck das Bar- geld übergeben worden sei: «Das war vermutlich Eigenkapital gewesen. Aber was er mit dem Geld gemacht hat, kann ich Ihnen nicht sagen.» (pag. 05 002 012 Z. 426 f.). Dass der Beschuldigte gestützt auf diese äusserst spärliche Informations- basis ‘AV.________’ hohe Geldbeträge übergab, ohne sich auf irgendeine Art und Weise abzusichern, ist doch bemerkenswert. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – das Geld an ‘AV.________’ übergab, ohne zu wissen, für wen und für welchen Zweck der Empfänger das erhaltene Geld verwenden würde. Dass der Beschuldigte mindestens einen Teil des bar bezogenen Geldes der C.________ GmbH an 'AV.________’ übergab, in der Hoffnung, an ein Darlehen für die 42 M.________ AG zu kommen – wie ihm in der Anklageschrift unterstellt wird –, ist mit der Vorinstanz und gestützt auf seine eigenen Aussagen ebenfalls als erstellt zu betrachten. Die Vorinstanz erwog in einem zweiten Teil sodann was folgt (pag. WSG 18 553 f.; S. 84 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1.5.2. Der fehlende reale Hintergrund der Geldübergaben und die fehlende Ersatzfähigkeit A.________ Gemäss Anklageschrift (Ziff. I.1.1.1 S. 3) handelte A.________ in der Hoffnung, die Auszahlung ei- nes Darlehens über CHF 5'772'000.00 durch die AZ.________ (Gesellschaft) zu erreichen bzw. dass das angeblich von dieser Gesellschaft auf ein Konto bei der BD.________ (Bank). (nachfol- gend: BD.________ Bank) in der Türkei überwiesene Darlehen freigegeben werde. Dabei habe sich die M.________ AG ihrerseits zur Rückzahlung von CHF 572'000.00 an die BP.________ (Gesell- schaft) mit Sitz auf den Marshall Islands und andererseits zur Gewährung eines Darlehens von CHF 5,2 Mio. an G.________ verpflichtet, wobei Letzteres durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft 'AO.________’, die ihrerseits im Eigentum der Y.________ AG gestanden habe, hätte sichergestellt werden sollen. Damit fasste die Staatsanwaltschaft den Inhalt der [auf S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung] zitierten Dokumente knapp und korrekt zusammen und diese Zusammenfas- sung macht eindeutig klar, dass es sich bei diesem 'Geschäft' […] nicht um einen realistischen Ver- such handelte, zu Kapital zu kommen […]. Um zu diesem Schluss zu kommen, reicht es, wenn man sich bewusst macht, dass - A.________ gemäss seinen eigenen Angaben über CHF 300'000.00 der C.________ GmbH an einen ihm unbekannten Mann übergab, der ihm angab, er müsse eine Offshore-Gesellschaft auf den Marshall Islands gründen, um von einer Gesellschaft in Abu Dhabi über CHF 5,7 Mio. zu er- halten; - diese über CHF 5,7 Mio. in eine Liegenschaft (den 'AO.________’) gesteckt werden sollten, auf der rund CHF 3,3 Mio. Schulden lasteten, wobei die bisher finanzierende Bank der die Liegen- schaft haltenden Y.________ AG die Hypothek zwei Tage vor der angeblichen Gründung der M.________ AG gekündigt hatte, weil die Liegenschaft keinen Ertrag abwarf; - die Empfängerin des Darlehens, die M.________ AG, nicht einmal über ein Bankkonto in der Schweiz verfügte, geschweige denn irgendeinen eigenen Umsatz erzielte, der es ihr ermöglicht hätte, den Zins von 1,25% zu bezahlen (was bei einem Darlehensbetrag von CHF 5,2 Mio. CHF 65'000.00 jährlich gewesen wären), und dass G.________, an welche die M.________ AG das Darlehen angeblich hätte weitergeben wollen, weder Eigentümerin des 'AO.________ (Lie- genschaft)’ war noch irgendwelche Einkünfte hatte, die es ihr ermöglicht hätten, ihrerseits Zinsen für das Darlehen zu bezahlen. Die Liste der Absurditäten liesse sich fortsetzen, was sich aber erübrigt. Das Gericht erachtet es als erstellt, dass die Geldübergaben an 'AV.________’ keinen realen geschäftlichen Hintergrund hatten und damit nicht im Interesse der C.________ GmbH waren. Dem schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an. Da das Darlehen ohnehin nicht für die C.________ GmbH erhältlich gemacht werden sollte, diese also in keiner Art und Weise davon profitiert hätte, konnte sie ungeachtet der Realisierungschance des Kreditgeschäfts kein Interesse daran haben. Die Vorinstanz äusserte sich weiter zum Vermögensschaden, der gemäss Ankla- geschrift bei der C.________ GmbH einerseits dadurch entstanden sei, dass der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm bezogene Bargeld unver- 43 züglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, und andererseits, weil er es versäumt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu verschaffen, gestützt auf die sich die Vermögenswerte hätten zurückfordern lassen (pag. WSG 18 554 f.; S. 85 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Angesichts dessen, dass A.________ Bargeld der C.________ GmbH in der Höhe von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 abhob und nicht in deren Interesse verwendete, ist der Ver- mögensschaden evident. Dass keine Verträge oder Belege für die Geldübergaben existieren, wurde bereits ausgeführt. Auch dass A.________ angesichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse nicht selbst ersatzfähig war, ist ohne Weiteres erstellt […]. Indes machte A.________ geltend, ei- gentlich habe gar nicht die C.________ GmbH das Geld an 'AV.________’ bezahlt, sondern sein Bruder AK.________, der Geld in die C.________ GmbH eingeschossen habe. Dazu gilt es Fol- gendes festzuhalten: Insgesamt überwies (bzw. übergab) AK.________ persönlich oder über ihm zuzurechnende Unternehmen zwischen dem 23. August 2017 und dem 16. Oktober 2019 CHF 345'764.30 und EUR 13'647.78 auf Konti der C.________ GmbH [vgl. E. 9.6. hiervor]. Im Zeit- raum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018, in dem A.________ die Geldbezü- ge für die Übergaben an 'AV.________’ vornahm, flossen jedoch 'nur' CHF 140'985.00 (wobei da- von gemäss Angaben von A.________ noch CHF 4'725.00 für X.________ waren, also nicht der Li- quiditätssicherstellung dienten, vgl. pag. 05 001 023) und EUR 13'647.78 von AK.________ in die C.________ GmbH. Schon damit ist erstellt, dass der C.________ GmbH netto massiv weniger Geld zur Verfügung stand – und zwar genau CHF 178'931.45 (CHF 315'919.45 minus CHF 140'985.00 + CHF 4'725.00) und EUR 10'698.62 (EUR 24'346.40 minus EUR 13'647.78) weni- ger – als wenn es nicht zu den Geldabflüssen an 'AV.________’ und im Gegenzug zu den Zuflüssen von AK.________ gekommen wäre. Berücksichtigen muss man ausserdem, dass - in der gleichen Zeit aus der C.________ GmbH auch total EUR 210'500.00 für die Überweisun- gen an BR.________ abflossen, die A.________ mit den gleichen Geldeinschüssen von AK.________ abgedeckt haben wollte [vgl. E. 10.2. hiernach]; - AK.________ das Geld der C.________ GmbH nicht a fonds perdu zur Verfügung stellte, son- dern dieses von der C.________ GmbH zurückforderte, was er an der Hauptverhandlung so bestätigte [vgl. auch E. 9.6. hiervor]. Daraus folgt, dass die Abflüsse aus der C.________ GmbH an 'AV.________’ nicht effektiv durch die Zuschüsse von AK.________ kompensiert wurden und die C.________ GmbH im Umfang der gesamten angeklagten CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 (zum damaligen Wechselkurs umge- rechnet CHF 28'374.90, total damit CHF 343'566.35) am Vermögen geschädigt war. Der Beschuldigte machte widersprechend zu den schlüssigen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auch oberinstanzlich wiederholt geltend, die Sache habe eigentlich gar nicht die C.________ GmbH betroffen, weil nicht mit ihrem Geld, sondern mit demjenigen seines Bruder und von BI.________ bezahlt worden sei (pag. 18 1165 Z. 10 f.). Wie zuvor bereits ausgeführt, scheint der Beschuldigte den Umstand auszublenden, dass sein Bruder und BI.________ der C.________ GmbH Darlehen gewährt haben, welche die C.________ GmbH zurückzuzahlen hat. Die Gelder wurden mithin nicht à fonds perdu in die Gesellschaft eingeschos- sen. So hat der Bruder des Beschuldigten gemäss eigenen Aussagen bereits die Betreibung eingeleitet (pag. WSG 18 334 Z. 98). Damit ist – selbst wenn diese Gelder sämtliche Zahlungen gedeckt hätten – kein (vorbehaltloser) Ersatz des Vermögensschadens erfolgt, sondern wurden lediglich (teilweise als Kaufverträge ‘getarnte’) Darlehen gewährt, welche die Bilanz der C.________ GmbH als Passi- 44 vum belasteten. Dass AK.________ das Geld zurückhaben wollte, war auch dem Beschuldigten bekannt, was er vor oberer Instanz auf mehrfachen Vorhalt letztlich eingestand (pag. 18 1167 Z. 34). Zuvor hatte er sich sichtlich darum bemüht ge- zeigt, sich aus der Beantwortung der Frage zu winden, weshalb die «eingebrachten Summen» aus Sicht der C.________ GmbH als Zahlungen betrachtet werden kön- nen, welche die Gesellschaft nicht zurückzahlen müsse (pag. 05 003 015 Z. 515 ff.). Die Ersatzfähigkeit war folglich nicht gegeben. Zum Wissen und Wollen des Beschuldigten (pag. WSG 18 555 f.; S. 86 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung) verwies die Vorinstanz zunächst auf ihre Erkennt- nis, wonach der Beschuldigte nicht das naive Opfer von ‘AV.________’ gewesen sei (vgl. E. 9.3. hiervor). Sodann gebe es keine Zweifel daran, dass der Beschuldig- te erkannt habe, dass seine Handlungen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgt seien, was er gegenüber der Polizei faktisch zugegeben habe. Dieses Wis- sen wird durch diverse Aussagen des Beschuldigten indiziert: So machte er – wie hiervor dargelegt – wiederholt geltend, die Geschäfte hätten der Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ dienen sollen und seien nicht «C.________ (GmbH) -mässig» begründet gewesen. Auch gab er zu, gewusst zu haben, dass es nicht im Interesse der Gesellschaft war, ‘AV.________’ Geld zu geben: «Mir war es damals aber schon lange klar gewesen, dass die C.________ (GmbH) das Geld gar nicht hat und ich mein Bruder fragen muss für sein Darlehen um die Liquidität der C.________ (GmbH) zu gewährleisten. Mit anderen Worten: C.________ (GmbH) hat kein Geld bezahlt, sondern mein Bruder zu Gunsten AO.________ (Liegen- schaft)» (pag. 05 002 012 Z. 407 ff.). Er hat mithin bewusst und entgegen dem In- teresse der C.________ GmbH deren Liquidität massiv verschlechtert, sodass die Gesellschaft auf das Darlehen von AK.________ angewiesen war. Ferner ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass der Beschuldigte wusste bzw. hätte wissen müssen, dass die C.________ GmbH von 'AV.________’ keine Rückzah- lung oder eine andere adäquate Gegenleistung erhalten und damit das eingesetzte Geld vollumfänglich verlieren würde. Davon zeugt namentlich sein selbstverständli- ches Verhalten, nach dem gescheiterten Geschäft mit ‘AV.________’ im gleichen Stil weiterzumachen und der nächsten Person, die ihm das grosse Geld versprach, ohne jegliche Absicherung erneut hohe Beträge der C.________ GmbH vorzu- schiessen. Auch wusste der Beschuldigte, dass er ohne vorgängige Kreditaufnah- me bei seinem Bruder nicht in der Lage sein würde, das Geld an die C.________ GmbH zurückzuerstatten. Klar tatsachenwidrig ist in diesem Zusammenhang seine Aussage: «Nochmals: Die C.________ (GmbH) hat bis heute kein «füfi» bezahlt. Das ist alles Fremdkapital was wir in die C.________ (GmbH) bezahlt haben» (pag. 05 002 014 Z. 494 f.), wobei er bei der direkt anschliessenden Frage im Wider- spruch dazu bestätigte, dass das Bargeld, das er an ‘AV.________’ weitergegeben habe, an die C.________ GmbH hätte zurückbezahlt werden sollen («Ja so war es vorgesehen»). Bereits die Absurdität des gesamten Geschäfts lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sich der Beschuldigte den damit verbundenen, immensen Risiken bewusst war. So liess er sich von ‘AV.________’, dessen richtiger Name er nicht kannte und über den er auch sonst nichts wusste, einen Kredit von CHF 5,2 Mio. versprechen, 45 ohne zu wissen, ob ‘AV.________’ im Namen einer Gesellschaft handelte und was dieser mit dem übergebenen Geld machen würde. Dies hielt den Beschuldigten in- dessen nicht davon ab, ‘AV.________’ hohe Geldbeträge zu übergeben, ohne zu- vor etwas Schriftliches vereinbart oder eine Sicherheit eingefordert zu haben oder sich zumindest die Übergabe des Geldes quittieren zu lassen. Dem Beschuldigten war ohne Weiteres bewusst, dass er mit diesen Geldübergaben unter den gegebe- nen Umständen ein immenses Risiko einging. Dieses Bewusstsein ergibt sich nicht zuletzt einerseits aus dem bereits erwähnten Umstand, wonach der Beschuldigte, wenn es um seinen eigenen Vorteil ging, schriftliche Verträge aufsetzte und Sicher- heiten in die Verträge aufnahm (vgl. u.a. pag. 04 002 648 f., «Darlehensvertrag» und «Gewinnbeteiligungs-Vertrag»), sowie andererseits aus seiner zum nachfol- genden Sachverhalt getätigten Aussage, wonach die Bank «nicht einfach CHF 5,2 Mio. gegeben [hätte], ohne eine Absicherung zu haben» (pag. 18 1157 Z. 40 f.). Die Wichtigkeit schriftlicher Vereinbarungen und des Einforderns von Sicherheiten zur Absicherung eigener Leistungen war ihm demnach durchaus bekannt; auch wusste er um das finanzielle Risiko im Falle des Fehlens solcher Absicherungen im Geschäftsverkehr. Dass der Beschuldigte über dieses Wissen verfügte, geht nicht zuletzt aus seinen späteren Aussagen zum Sachverhalt rund um BR.________/AW.________ hervor (E. 10.2. hiernach). Dort rechtfertigte er sein Handeln damit, dass das Geld «ja an eine Bank gegangen» sei und sie «sicher» kein Geld «an irgendeine private Person» überwiesen hätten (pag. 05 003 005 Z. 140 f.). Er habe keine Sicherheiten verlangt, weil Geschäfte mit einer Bank nicht das Gleiche seien wie mit einer Privatperson (pag. 05 003 004 Z. 107 f.). Diese Aussagen zeigen, dass sich der Beschuldigte der Risiken seines Handelns durch- aus bewusst war, zumal es sich bei ‘AV.________’ um eine solche Privatperson handelte. Dasselbe ergibt sich schliesslich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte zunächst bei «mindestens sechs» Banken um einen Kredit ersucht hatte, und er sich erst anschliessend – als alle Banken abgelehnt hatten – an private Geldgeber wandte (pag. WSG 18 355 Z. 286 ff.; pag. 18 1169 Z. 19 ff.). Dass er an eine du- biose, ihm nicht näher bekannte Person herantrat, nachdem kein Finanzinstitut den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ finanzieren bzw. einen Kredit/eine Kreditablösung gewähren wollte, zeigt, dass er bereit war, ein hohes finanzielles Risiko einzuge- hen. Der Beschuldigte sprach im Übrigen selbst von «in der Euphorie hat man das übergeben» bzw. «In der Hoffnung, dass wir den Kredit erhalten.» (pag. 05 002 013 Z. 433 f. und 438 f.), was keinem kalkulierten Handeln entspricht, sondern vielmehr dem Prinzip Hoffnung folgt (vgl. ferner pag. 05 002 013 Z. 453 f.: «Ja das ist im Nachhinein ein Fehler. Es war blauäugig. Wie es aussieht erhalten wir das Geld nun trotzdem [...] Also ich privat»; ferner pag. 15 011 047: «Da wurden Ver- mögenswerte in einer Höhe deklariert, wo man nur träumen kann»). Entgegen der Vorinstanz handelt es sich beim Beschuldigten jedoch nicht um einen Phantasten, der gutgläubig und in der «absurden» Hoffnung, an den Millionenkredit zu kommen, Gelder an ‘AV.________’ übergab. Vielmehr tat er dies im Bewusstsein darüber, dass die naheliegende Möglichkeit besteht, dass der ihm weitgehend unbekannte ‘AV.________’ ihm den Kredit von CHF 5,2 Mio. nicht – wie mündlich versprochen – vermitteln würde, und er in diesem Fall weder über eine Sicherheit oder einen 46 schriftlichen Vertrag verfügen würde noch würde nachweisen können, dass er ‘AV.________’ überhaupt je Geld übergeben hatte. Im Ergebnis kann mithin auf die Schlussfolgerung der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. WSG 18 555 f.; S. 86 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Nach Überzeugung des Gerichts handelte A.________ einerseits, um sich selbst am bar bezogenen Geld zu bereichern, andererseits in der Hoffnung, irgendwie an das 'grosse Geld' zu kommen, um sich gegenüber G.________ als Retter des 'AO.________ (Liegenschaft)’ und als erfolgreicher CEO aufspielen zu können und um mit dem Darlehen, das wie gesagt an die M.________ AG gegangen wäre, deren alleiniger Berechtigter er war bzw. gewesen wäre, all seine Schulden aus dem 'Bilder- handel' und noch weiter zurückliegenden Geschäften begleichen zu können. Das Gericht erachtet es zusammenfassend als erstellt, dass A.________ wie angeklagt - im Widerspruch zum Geschäftszweck der C.________ GmbH handelte; - der C.________ GmbH in grossem Umfang Liquidität entzog, was es nötig machte, dass diese Darlehen bei Drittpersonen (BI.________, BJ.________, AK.________) aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können; - damit Risiken einging, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, wodurch er seine Pflichten verletzte. Zum Wissen und Wollen von G.________ erwog die Vorinstanz schliesslich das Folgende (pag. WSG 18 556 f.; S. 87 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 1.5.4. Das Wissen und Wollen von G.________ / Fazit Wie bereits mehrfach festgehalten, stellte sich A.________ konsequent auf den Standpunkt, G.________ hätten über alles Bescheid gewusst. Die Naivität von G.________ wurde in [E. 9.1. hiervor] hiervor bereits thematisiert, wie aber auch der Umstand, dass diese grundsätzlich wusste, dass A.________ über 'AV.________’ (und andere) an Geld zu kommen versuchte, und dafür Vor- leistungen mit Mitteln der C.________ GmbH erbrachte [vgl. E. 9.5. hiervor]. An der Hauptverhand- lung bestätigte sich der Eindruck von Naivität und blindem Vertrauen G.________ in A.________ eindrücklich. Wer aussagt, es sei darum gegangen, dass "Herr AV.________ Geld 'kreieren' könne, damit der AO.________ (Liegenschaft) finanziert werden kann", und "die M.________ AG musste gegründet werden, damit das Geld, was man bekommen hätte, über die 'läuft'", und wer weiter an- gibt, sie hätten ja die Bankbelege mit dem Vermerk "AV.________" gehabt, daher sei das für sie er- ledigt gewesen, der zeigt einerseits, dass er von realen Geschäften keine Ahnung hat, und anderer- seits, dass er kritiklos nacherzählt, was andere ihm vorgeben. Aus ihren Aussagen wird denn auch klar, dass G.________ nicht wirklich zwischen den verschiedenen juristischen Personen sowie sich und ihrem Mann privat unterschied. Von Bedeutung für die rechtliche Würdigung ist primär, ob G.________ vorgängig zu den einzelnen Barbezügen wusste, dass und in welchem Umfang diese vorgenommen wurden und ob sie sich damit einverstanden erklärte, dass das Geld bar, ohne Quittung und ohne Vertrag an unbekannte Dritte weitergegeben wurde. A.________ sagte dazu sinngemäss aus, G.________ habe über alles Bescheid gewusst und er habe immer im Einverständnis mit G.________ gehandelt. Auf die konkre- te Frage, ob er G.________ ausdrücklich darüber informiert habe, dass er das Geld bar und ohne Quittung an eine ihm weitgehend unbekannte Person gegeben habe, sagte er sogar, sie (G.________) sei bei den grösseren Bargeldbezügen dabei gewesen, sei über jeden Bezug im Bild gewesen und habe "natürlich" gewusst, dass das Geld bar und ohne Quittung an 'AV.________’ übergeben werde. Weder ihm selbst noch G.________ sei bewusst gewesen, dass dieses Vorge- hen ein hohes Risiko beinhaltet habe, dass die C.________ GmbH das Geld nie zurückerhalten werde. G.________ dagegen sagte auf die Frage, ob A.________ sie jeweils um ihre Zustimmung 47 für die Geldbezüge an 'AV.________’ gebeten habe, das sei nur ein oder zwei Mal der Fall gewe- sen. Die Höhe der übergebenen Beträge sei ihr erst nachträglich bekannt gewesen. Sie könne auch die Grössenordnung der Beträge nicht angeben. Sie könne nicht sagen, sie sei über die Angele- genheit M.________ AG/'AV.________’ stets informiert gewesen, A.________ habe "so viel" selbst gemacht. Im Detail sei sie nicht unterrichtet worden. Das Gericht erachtet diese Aussage als glaub- haft. G.________ versuchte nicht, A.________ ungerechtfertigt zu belasten – sonst hätte sie jede Kenntnis von den Bargeldübergaben abgestritten –, sondern versuchte, sich so gut als möglich an die Ereignisse zu erinnern und diese einzuordnen. Gegen die Behauptung von A.________, G.________ habe stets über alles Bescheid gewusst und habe jede Bargeldübergabe gekannt, spricht zudem die nur teilweise Verbuchung der Bargeldbezüge auf dem Konto 1052 'Darlehen M.________ AG'. Weiter spricht gegen ihre Kenntnis von allen Übergaben, dass nur auf fünf der Ba- rbezugsquittungen ein Hinweis auf das Geschäft mit 'AV.________’ angebracht war. Hätte G.________ Kenntnis von allen Bezügen und vor allem von der gesamten Höhe der Bezüge ge- habt, hätte es keinen Grund gegeben, nur rund die Hälfte der entsprechenden Bezüge zu verbu- chen und nur auf einem Teil davon Hinweise auf den Hintergrund des Bezugs anzubringen. Mit sei- ner Aussage, weder er noch G.________ hätten ein Risiko erkannt, dass die C.________ GmbH das Geld nie zurückerhalten werde, bestätigte A.________, gegenüber G.________ nie allfällige Ausfallrisiken thematisiert zu haben. Zudem ist davon auszugehen, dass G.________ zwar naiv und gutgläubig war, sie aber wesentlich früher eingeschritten wäre, wenn sie den gesamten Umfang der Geldabflüsse in den Jahren 2017 und 2018 (es sei nochmals auf die praktisch zeitgleich erfolgten Abflüsse an BR.________ erinnert, vgl. dazu [E. 10.2.] hiernach) gekannt hätte. Letzteres ist umso mehr anzunehmen, wäre ihr damals bereits bewusst gewesen, dass die C.________ GmbH mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Rückzahlung oder eine andere adäquate Gegenleistung erhalten würde und das aufgewendete/vorgeschossene Geld aller Voraussicht nach verloren ist. Dass ihr dieses Wissen mangels (umfassender) Information seitens des Beschuldigten fehl- te, wurde hiervor bereits dargelegt und hat die Vorinstanz zutreffend erwogen. So wusste G.________ zwar in den Grundzügen, was der Beschuldigte machte, näm- lich, dass er versuchte, über verschiedene Personen an Millionenkredite zu kom- men, und er dafür Geld der C.________ GmbH einsetzte. Dies mit der Begrün- dung, sie bräuchten Geld für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ und die Vorproduk- tion der X.________ (Produkt). Auch wusste sie um die Person ‘AV.________’ und mindestens von einer Geldübergabe in bar, was sie anlässlich ihrer oberinstanzli- chen Einvernahme bestätigte (pag. 18 1146 Z. 1). Gestützt auf die Zusicherungen des Beschuldigten erhoffte sich G.________ von diesem Geschäft einen Millionen- kredit und liess sich vom Beschuldigten vom Gelingen dieses Geschäfts überzeu- gen. Gleichzeitig war sie über die Einzelheiten und die (Gesamt-)Höhe der tran- chenweise geleisteten Zahlungen nicht informiert. So war ihr etwa nicht bekannt, dass der Beschuldigte keine Belege für die Geldübergaben erhalten hatte (pag. 05 101 012 Z. 407 ff.). Gleichzeitig liess er sie im Glauben, dass er alles im Griff hat. Es kann im Übrigen auf die in E. 9.5 hiervor wiedergegebenen Aussagen von G.________ verwiesen werden, welche durchwegs glaubhaft sind: So verzichtete sie darauf, den Beschuldigten über Gebühr zu belasten, und sagte derart offenher- zig aus, dass sie sich mitunter selbst belastete, ihre eigene Position schwächte und sich in keinem guten Licht darstellte. Ihre in finanziellen Belangen unbeholfenen und teilweise naiven Aussagen passen zum Bild, das die Kammer aus den Akten und anlässlich der Berufungsverhandlung gewinnen konnte. Auch das Auftreten 48 und das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhand- lung passen zum Ausgeführten und zum aus den Akten gewonnenen Bild. So wich der Beschuldigte wiederholt kritischen Fragen und Vorhalten aus und warf statt- dessen mit Zahlen und komplex daherkommenden finanztechnischen Vorgängen um sich, die bei genauer Betrachtung keinen Sinn ergeben, bei einer gutgläubigen und in finanziellen Belangen nicht versierten Person wie G.________ jedoch durchaus einen kompetenten Eindruck erwecken und imponieren können. G.________ hat die Erklärungen des Beschuldigten offensichtlich für bare Münze genommen und nicht weiter hinterfragt. Daran ändern schliesslich auch die akten- kundigen WhatsApp-Nachrichten nichts, denen sich im Übrigen ebenso wenig De- tails zu den Geschäftstätigkeiten des Beschuldigten entnehmen lassen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als er- stellt. 10.1.4 Rechtliche Würdigung Objektiver Tatbestand In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz nach allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, auf die verwiesen werden kann, in objektiver Hinsicht was folgt (pag. WSG 18 561 ff.; S. 92 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war während der gesamten angeklagten Deliktszeit im Handelsregister als einzelzeich- nungsberechtigter Geschäftsführer der C.________ GmbH eingetragen und nahm diese Funktion auch tatsächlich wahr, er kommt folglich als Täter in Frage. Der Inhalt der Treuepflichten des Ge- schäftsführers einer GmbH ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. insbesondere Art. 812 Abs. 1 und 2 OR. Der Geschäftsführer hat unter anderem die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren. Angesichts des bei der Beweiswürdigung Dargelegten, insbesondere des fehlenden realen Hintergrunds des Geschäfts mit 'AV.________’ […], kommt das Gericht zum Schluss, dass A.________ mit der Übergabe von insgesamt CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 in bar an einen nicht sicher identifizierten Dritten, ohne Quittungen und ohne Vereinbarung, die eine einklagbare Gegenleistung belegen oder begründen würden, bzw. deren Verwendung für sich selbst und weitere Dritte, seine Pflichten verletzte. Er verursachte damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und ging Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation keinesfalls einge- gangen wäre. Dass A.________ das Vermögen der C.________ GmbH rechtlich fremd war, ist evident. Auf die Frage der materiellen/wirtschaftlichen Fremdheit ist gleich anschliessend zurückzu- kommen. Auch steht ausser Zweifel, dass der C.________ GmbH durch seine Handlungen ein Vermögensschaden entstand, und dass die nötige Kausalität zwischen Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden gegeben ist. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Es bleibt anzumerken, dass die C.________ GmbH selbst bei Erhalt des erhofften Kredits im Vermögen ge- schädigt gewesen wäre, zumal der Kredit einerseits nicht der C.________ GmbH, sondern der M.________ AG bzw. indirekt dem Beschuldigten hätte zukommen sollen, und dieser andererseits zur Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ hätte verwendet werden sollen, was nicht im geschäftsmässig begründeten Interesse der C.________ GmbH gewesen wäre. Tatbestandsausschliessende Einwilligung 49 Ein besonderes Augenmerk ist auf die Frage der Einwilligung zu werfen. Der Ein- willigung des Rechtsgutsträgers kann im Wirtschaftsstrafrecht von vornherein nur ein eingeschränkter Anwendungsbereich zukommen, da für den Einzelnen nur In- dividualrechtsgüter (und diese nicht uneingeschränkt) disponibel sind, nicht hinge- gen Allgemeinrechtsgüter (LEHMKUHL, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Aufl. 2021, S. 175 f.). Aufgrund dessen, dass Art. 158 StGB die Pflichtwidrigkeit als normatives Tatbestandsmerkmal voraussetzt, hat die (kon- kludente oder ausdrückliche) Einwilligung des Geschäftsherrn tatbestandsaussch- liessende Wirkung (DAMIAN GRAF, in: StGB Annotierter Kommentar, 2020, Art. 158 N 9 f.). Bedeutung kommt der Einwilligung folglich – nicht erst auf der Ebene der Rechtswidrigkeit – in jenen Fällen zu, in denen ein Unternehmen Geschädigter ei- ner ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) durch Organe bzw. Organ- mitglieder, z.B. eine GmbH durch ihren eigenen Geschäftsführer, wird. Stimmen nämlich die Gesellschafter (bzw. die Mehrheit der Gesellschafter) «als wirtschaftli- che Inhaber des Gesellschaftsvermögens» und «als zentrales Willensorgan» der Vermögensverfügung des Geschäftsführers zu, so kann dadurch allenfalls schon deren Pflichtwidrigkeit bzw. die Vermögensschädigung entfallen (LEHMKUHL, a.a.O. S. 175 f.). Dies stellt sich vorliegend – wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat – wie folgt dar (pag. WSG 18 562; S. 93 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war nicht Gesellschafter (weder einziger Gesellschafter noch Mit-Gesellschafter) der C.________ GmbH, d.h. die Personalunion zwischen einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Einpersonen-Gesellschaft zugrunde liegt [vgl. hier- zu pag. WSG 18 559 f.; S. 90 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung sowie sogleich], fehlt in concreto. Einzige Gesellschafterin war zwischen dem 19. Januar 2017 und dem 21. August 2019 die AE.________ GmbH, deren einzige Gesellschafterin wiederum G.________ war. Ab dem 21. August 2019 waren die Stammanteile zwischen G.________, Q.________ und AG.________ aufgeteilt. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einpersonen-Gesellschaft auch bei einer eher materiellen und nicht streng formellen Betrach- tungsweise nicht zur Anwendung kommt. Zu anderen Schlüssen könnte man allenfalls dann kom- men, wenn man G.________ als Mittäterin und damit faktische Mit-Geschäftsführerin neben A.________ bezeichnen müsste, die materiell (mittels Durchgriff durch die AE.________ GmbH) in eine eigene Vermögensposition eingriff. Das war sie aber, wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, ganz klar nicht ([…]). Mit der gleichen Überlegung, wonach G.________ nicht als Mittäterin oder vollumfängliche Mitwisserin von A.________ angesehen werden kann, kommt das Gericht auch zum Schluss, dass das Vermögen der C.________ GmbH A.________ auch materiell/wirtschaftlich klar fremd war. Zu prüfen bleibt demnach eine allfällige Einwilligung von G.________: Voraussetzung für die Einwilligung ist erstens, dass diese nicht als widerrechtlich oder sittenwidrig i.S.v. Art. 20 Abs. 1 OR eingestuft wird oder zufolge übermässiger Selbstbindung gegen Art. 27 Abs. 2 ZGB verstösst. Insofern kann nur in die Verlet- zung eines Rechtsguts eingewilligt werden, über das dessen Träger auch verfügen darf. Die Einwilligung ist zweitens eine empfangsbedürftige Willenserklärung, sie kann jedoch nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent abgegeben werden, etwa wenn ein Risiko bewusst in Kauf genommen wird. Drittens muss die Einwilli- gung vor dem Rechtsgutseingriff und in Kenntnis der Tragweite der Entscheidung 50 erfolgen (GRAF, Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, Aktien- rechtliche Verantwortlichkeit. Ungetreue Geschäftsbesorgung. Misswirtschaft, 2017, Z. 918 ff.). Die Einwilligung muss aus freien Stücken erfolgen und hat nur Wirkung, sofern sie in Kenntnis der Sachlage und der Konsequenzen erteilt wird (NIGGLI/GÖHLICH, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 22 ff. zu Vor Art. 14 StGB). Der Einwilligende muss Einsicht in das Wesen und die Tragweite seiner Einwilligung haben, damit Einwilligungsfähigkeit vorliegt (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 34 zu Vor Art. 14 StGB). Was der Einwilligende nicht weiss, nicht erkennt und nicht absieht, kann er auch nicht gültig erlauben (NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 40 Vor Art. 14 StGB). Die Entscheidung muss demnach auf einer genügenden Informationsbasis getrof- fen werden, was etwa im Arzthaftungsrecht eine hinreichende Aufklärung über die Erfolgsaussichten und Risiken eines bevorstehenden Eingriffs voraussetzt. Darüber hinaus hat die Zustimmung freiwillig und ohne Willensmängel zu erfolgen sowie im Zeitpunkt der Tat vorzuliegen, und sie ist bis zur Tatausführung widerruflich (GRAF, a.a.O., N 1009 f.). Sie muss mithin zeitlich vor der Tat erfolgen, eine nachträgliche Genehmigung ist unbeachtlich (BGE 142 IV 346 E. 4.3., vgl. auch NIGGLI/GÖHLICH, a.a.O., N 19 zu Vor Art. 14 StGB). Für den Täter gilt schliesslich, dass er um die Einwilligung im Zeitpunkt der Tathandlung wissen muss (GRAF, a.a.O., N 1009 f.). Im Rechtsverkehr tauchen Willensmängel häufig im Zusammenhang mit sog. Risi- kogeschäften auf. Einwilligungen in solche Geschäfte bedürfen zwingend einer hin- reichenden Wissensgrundlage. Ist beispielsweise das Risiko aufgrund täuschender Angaben des Darlehensnehmers in Wirklichkeit grösser als die Organe für die AG als Darleiherin annehmen durften, ist in Bezug auf den von der Einwilligung nicht gedeckten Risikoüberschuss ein strafrechtlich relevanter Schaden (Darlehensbe- trug) anzunehmen (STALDER, Die Einwilligung der juristischen Person in ihre Ver- mögensschädigung, Eine strafrechtliche Sicht am Beispiel der Aktiengesellschaft, 2024, S. 199 f.). Die Vorinstanz hielt zur allfälligen Einwilligung von G.________ was folgt fest (pag. WSG 18 562, S. 93 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Formell scheitert eine tatbestandsausschliessende Einwilligung vorliegend daran, dass die C.________ GmbH und nicht G.________ oder Q.________ die Verletzte war. Materiell hingegen könnte argumentiert werden, G.________ habe via AE.________ GmbH den Willen der C.________ GmbH gebildet und hätte daher in deren Verletzung einwilligen können. Dieser Argu- mentation könnte indes nur dann gefolgt werden, wenn die Beweiswürdigung ergeben hätte, dass G.________ jeweils vorgängig über alle angeklagten Bargeldbezüge und deren Übergabe an 'AV.________’ ohne Quittung und ohne realistische Aussicht auf Rückzahlung bzw. auf die tatsäch- liche Einräumung eines Darlehens informiert und damit einverstanden gewesen wäre. Denn Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass die Einwilligung des (materiell) Verletzen nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg abdecken muss (vgl. STEFAN TRECH- SEL/CHRISTOPHER GETH, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N 12; BGE 131 IV 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Beweiswürdi- gung hat aber ergeben, dass G.________ zwar wusste, dass es einen 'AV.________’ gab und nachträglich auch erfuhr, dass A.________ diesem gewisse finanzielle Mittel der C.________ GmbH bar übergeben hatte, jedoch weder die Grössenordnung der Bargeldübergaben kannte noch erkennen konnte, dass diese keine reale Aussicht auf Erfolg im Sinne von Rückflüssen finanzieller 51 Mittel in die C.________ GmbH hatten […]. Sie hatte demnach weder Kenntnis der Sachlage noch von allfälligen Konsequenzen und damit nicht genügend Informationen, um überhaupt wirksam ein- willigen zu können. Es kann daher auch aus diesem Grund nicht von einer tatbestandsausschlies- senden vorgängigen Einwilligung der Verletzten die Rede sein. Selbst wenn G.________ bereit ge- wesen wäre, in ein gewisses Risiko zur Geldbeschaffung einzuwilligen, dann jedenfalls nur in eins, durch das die C.________ GmbH und nicht wie vorliegend die M.________ AG zu Geld gekommen wäre. Zusammenfassend erachtet daher das Gericht den objektiven Tatbestand als erfüllt. Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach keine rechtsgenügliche und tatbestandsauschliessende Einwilligung von G.________ in die schädigenden Handlungen des Beschuldigten erfolgt ist, zumal es G.________ sowohl am erforderlichen (umfassenden) Wissen als auch am Willen bzw. an der Inkaufnahme fehlte, die C.________ GmbH am Vermögen zu schädigen. Die Kammer hat keine Zweifel, dass G.________ die Tragweite des Verzichts auf den Schutz des Rechtsguts (Vermögen der C.________ GmbH) mangels genügender Wissensgrundlage gar nicht erkennen bzw. beurteilen konnte und mithin unter kei- nem Gesichtspunkt eine rechtsgenügliche Einwilligung vorliegt. Eine gültige Einwil- ligung hätte bedingt, dass G.________ einerseits sämtliche Aspekte des Geschäfts inkl. der Modalitäten der Geldtransaktionen (d.h. kein schriftlicher Vertrag, keine Quittierung der Übergaben, keine Sicherheiten etc.) sowie andererseits das sich daraus ergebende immense Risiko eines Vermögensverlusts für die C.________ GmbH gekannt hätte. Wie zuvor dargelegt (E. 9.5. und 10.1.3. hiervor), war G.________ jedoch nur in groben Zügen darüber informiert, was der Beschuldigte beabsichtigte (Vorauszahlungen an Drittpersonen, um an grössere Kredite zu kommen). Wie das Vorhaben vom Beschuldigten konkret umgesetzt wurde (Kredit- geber bzw. Kreditvermittler weitgehend fremde Personen für den Beschuldigten, keine schriftlichen Verträge, keine Quittungen, keine Sicherheiten, etc.), war ihr nicht bekannt. Ebenso wenig wurde G.________ vom Beschuldigten über das da- mit einhergehende immense Risiko informiert. Sie hatte – soweit sie überhaupt (vorgängig) von den Geldübergaben wusste – mithin keine Kenntnis von den kon- kreten Umständen und von der Tragweite des Handelns des Beschuldigten. Der Beschuldigte hatte die Wissenshoheit und gab die Informationen – wenn überhaupt – in einer Art und Weise an G.________ weiter, dass keine kritischen Fragen und kein Widerspruch zu erwarten waren. Aufgrund der «gefilterten» Informationen und Zusicherungen des Beschuldigten war G.________ davon überzeugt, dass zumin- dest aus einer der Quellen (vgl. pag. 05 101 015 Z. 517) wieder in einem Umfang Geld zurück in die C.________ GmbH fliessen und somit letzten Endes keine Ver- mögenseinbusse resultieren wird. Kommt hinzu, dass G.________ angab, oft erst im Nachhinein über Geldtransaktionen informiert worden zu sein oder die Abhe- bungen bemerkt zu haben. Eine solche nachträgliche Kenntnisnahme schliesst ei- ne Einwilligung von vornherein aus. Eine wirksame Einwilligung hätte vielmehr be- dingt, dass G.________ vorgängig gewusst hätte und damit einverstanden gewe- sen wäre, dass der Beschuldigte ihm nicht näher bekannten, dubiosen Personen (vorliegend ‘AV.________’, dies gilt aber gleichermassen für die nachfolgenden Sachverhalte) auf der Grundlage von fadenscheinigen Versprechungen und ohne schriftlichen Vertrag, Quittungen und Sicherheiten wiederholt hohe Geldbeträge 52 zukommen lässt, ohne für die C.________ GmbH eine Gegenleistung vereinbart zu haben (der Millionenkredit sollte dem Beschuldigten – indirekt über die M.________ AG – zukommen, wobei die C.________ GmbH über keinen Anspruch gegenüber der M.________ AG verfügte). Da die einzelnen Geldübergaben auf der Gesamts- trategie des Beschuldigten auf Erlangung eines Millionenkredits beruhten und G.________ diesbezüglich über keine genügenden Informationen verfügte, konnte sie auch nicht isoliert in einzelne Transaktionen einwilligen. Der Beschuldigte musste sich sodann der fehlenden (gültigen) Einwilligung von G.________ bewusst sein, informierte er sie doch bewusst nur mangel- bzw. bruchstückhaft über seine Geschäftstätigkeit, um kritische Fragen und Widerstand gegen sein äusserst riskantes und nicht im geschäftsmässigen Interesse der C.________ GmbH liegenden Handeln zu vermeiden. Der Beschuldigte wusste mithin, dass G.________ nicht in Kenntnis sämtlicher Umstände in sein Handeln eingewilligt hatte. Schliesslich ist bezüglich des vom Beschuldigten ins Feld geführten Einwands, G.________ habe stets Einsicht ins E-Banking gehabt und hätte sich somit jeder- zeit einen Überblick über sein Handeln verschaffen und intervenieren können, auf den Bundesgerichtsentscheid 142 IV 346 betreffend Kundenkonti zu verweisen. Demzufolge genügt die blosse Zustellung der Abrechnung oder die Möglichkeit, den Kontostand im Internet zu überprüfen, nicht für die Annahme einer konkluden- ten Genehmigung der Geschäftstätigkeit (E. 4.3 unter Verweis auf Urteil des Bun- desgerichts 6B_967/2013 vom 21. Februar 2014 E. 3.2.1). Nach dem Gesagten ist eine tatbestandsausschliessende Einwilligung zu vernei- nen. Damit kann offenbleiben, ob G.________ gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Einpersonen-AG in formeller Hinsicht überhaupt in die Schä- digung der Gesellschaft hätte einwilligen können. Das Bundesgericht verneint die Möglichkeit einer Einwilligung eines Alleinaktionärs bei einer Einpersonen-AG grundsätzlich dann, wenn die Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten im Nichtbeachten gesetzlicher (bzw. konkret aktienrechtlicher) Vorschriften besteht. Solche Vorschrif- ten dürfen auch mit Einwilligung des Alleinaktionärs nicht missachtet werden, da die Aktiengesellschaft auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Ver- mögensträgerin ist und ihr Vermögen nicht nur nach aussen, sondern auch im Ver- hältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen und mithin auch für den Alleinaktio- när ein fremdes ist. Die Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremd- heit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere sind gemäss Bun- desgericht grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich (zum Ganzen: BGE 141 IV 104 E. 3 sowie bereits BGE 117 IV 259 E. 3 f.). Subjektiver Tatbestand Betreffend den subjektiven Tatbestand erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 563 f. S. 94 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn der Täter mit dem Schaden rechnet, aber gleichwohl handelt, weil er sich damit ab- findet für den Fall, dass er eintreten sollte. […] Aufgrund der offensichtlichen Realitätsfremde des 53 Geschäfts ([…]) musste A.________ zweifellos mit dem eingetretenen Schaden für die C.________ GmbH rechnen. Mit anderen Worten wollte er mit den Geldübergaben an 'AV.________’ zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen, nahm aber ohne mit der Wimper zu zucken in Kauf, dass diese zu Schaden kommen würde […]. Damit sind die hohen Anforderungen des Bundesgerichts an den Eventualdolus erfüllt. Dass A.________ in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern han- delte, hat die Beweiswürdigung ebenfalls ergeben […]. Er hatte darüber hinaus die Absicht, zumin- dest vorübergehend auch Dritte (insb. 'AV.________’) unrechtmässig aus dem Vermögen der C.________ GmbH zu bereichern. A.________ machte wiederholt sinngemäss geltend, sein Bruder AK.________ sei ja eingesprun- gen und habe durch Geldeinschüsse die Liquidität der C.________ GmbH wiederhergestellt. Es stellt sich damit die Frage nach der Ersatzbereitschaft. Ersatzbereitschaft setzt Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit voraus. Die Ersatzfähigkeit liegt nur dann vor, wenn der Täter aus eigenen Mitteln Ersatz leisten kann. Das kann auch dann der Fall sein, wenn ein Dritter zur Leistung an den Täter verpflichtet wäre (z.B. wenn der Täter selbst Gläubiger einer grösseren Summe ist), jedoch dann nicht, wenn der Täter sich das Geld bei Dritten beschaffen müsste, die ihm gegenüber keine Leis- tungspflicht haben. Dass A.________ persönlich nicht ersatzfähig war, wurde bereits […] festgehal- ten. [Es] wurde ebenfalls bereits aufgezeigt, dass AK.________ im Zeitraum zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018, in dem A.________ die Geldbezüge für die Übergaben an 'AV.________’ vornahm, 'nur' rund CHF 140'000.00 und EUR 13'600.00 in die C.________ GmbH einbrachte, welche er zudem nicht a fonds perdu leistete. Entscheidend ist zudem, dass AK.________ nicht verpflichtet war, seinem Bruder A.________ [und im Übrigen auch der C.________ GmbH] gegenüber Leistungen zu erbringen. Es fehlt daher sowohl an der Ersatzfähig- keit als auch am Ersatzwillen von A.________, denn wenn der Ersatzwille gegeben gewesen wäre, hätte er dafür gesorgt, dass sein Bruder die gesamte zu Gunsten von 'AV.________’ abgehobene Summe (CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40) gegenüber der C.________ GmbH ersetzt hätte, spätestens als Ende 2018 erkennbar war, dass das Darlehen an die M.________ AG nie fliessen würde. Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte ist geschäftserfahren und musste aufgrund seiner Vorgeschichte (insb. Bilderhan- delfall) wissen, dass ein solches Geschäft (angeblich erhältlich zu machender Milli- onenkredit) über eine ihm weitgehend unbekannte, dubiose Person ohne jegliche Absicherung und mit Vorleistungspflicht immense Risiken birgt. Zu Gunsten des Beschuldigten geht die Kammer davon aus, dass er zwar in Kenntnis des immen- sen Risikos handelte, die Vermögensschädigung aber nicht direktvorsätzlich wollte, sondern bloss als naheliegende Möglichkeit leichtfertig in Kauf nahm, mithin even- tualvorsätzlich handelte. Bezüglich Ersatzbereitschaft ist festzuhalten, dass sich die von AK.________ an die C.________ geleisteten Geldbeträge beim Eingang auf das Konto mit dem Vermögen der C.________ GmbH vermischten. Die Zahlungen an ‘AV.________’ erfolgten mithin aus dem Vermögen der C.________ GmbH. Damit verfängt das Argument des Beschuldigten, wonach das an ‘AV.________’ übergebene Geld von seinem Bruder und nicht von der C.________ GmbH stammte, nicht. Kommt hinzu, dass AK.________ der C.________ GmbH das Geld lediglich in Form eines Darle- hens zukommen liess und teilweise X.________ (Produkt) als Sicherheit erhielt. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 54 10.1.5 Fazit Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehr- fach begangen zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018 in I.________(Ort), J.________(Ort) und K.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40, schuldig zu sprechen. 10.2. Überweisungen auf Konto ‘BR.________’ (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift) 10.2.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten ferner vor (pag. 16 001 004 f.), in der Zeit von 24. November 2017 bis 23. Oktober 2018 vom EUR-Geschäftskonto der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank mehrere, in der Anklageschrift ta- bellarisch dargestellte und sich auf einen Gesamtbetrag von EUR 210'500.00 (oh- ne zusätzlich belastende Bankgebühren) belaufende Überweisungen auf das auf BR.________ lautende Bankkonto bei der BD.________ (Bank), getätigt zu haben. Die Überweisungen der Vermögenswerte auf das Bankkonto in der Türkei seien er- folgt: - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu ver- einbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Ver- tragsparteien und den Rechtsgrund der Vermögensdispositionen Aufschluss gegeben hätten, - ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicherheiten einzufordern, einzig auf Anweisung eines ihm nicht näher bekannten Mannes namens ‘AW.________’, - allein in der Hoffnung, dass durch die geleisteten Bargeldzahlung die künftige Auszahlung eines Darlehens an eine ‘M.________ AG’ durch eine angebliche ‘AZ.________ (Gesellschaft).’ in der Höhe von CHF 5'772’000.00 ermöglicht resp. dass das angeblich von der ‘AZ.________ (Gesellschaft).’ auf ein Bank- konto bei der BD.________ (Bank), überwiesene Darlehen von CHF 5'772’000.00 freigegeben würde, wobei die M.________ AG sich ihrerseits einerseits zur Rückzahlung eines Betrages von CHF 572’000.00 an eine ‘BP.________ (Gesellschaft)’, mit Sitz auf den Marshall Inseln, andererseits zur Gewährung eines Darlehens von CHF 5,2 Mio. an G.________ vertraglich ver- pflichtet gehabt habe. Letzteres hätte wiederum durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft ‘AO.________’ in K.________(Ort), die im Eigentum der Y.________ AG gestanden habe, sichergestellt werden sollen. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschafts- zweck gehandelt und der C.________ GmbH zudem Liquidität in einem derartigen Ausmass entzogen, dass mehrfach Darlehensaufnahmen bei Drittpersonen not- wendig geworden seien, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Liefe- ranten nachkommen zu können. Der Beschuldigte sei für die C.________ GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation 55 nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft ein Vermögens- schaden im Umfang der vorgenommenen Überweisungen auf seine Konti [recte: auf das Konto von BR.________] entstanden, weil er der C.________ GmbH keine Schuldanerkennungen der begünstigten Personen verschafft habe, die es ermög- licht hätten, die ins Ausland überwiesenen Vermögenswerte von diesen zurückzu- fordern. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass die C.________ GmbH von den begünstigten Dritten keine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen oder eine anderweitige adäquate Gegenleistung erhalten würde, dass er selber zur Rückzahlung ohne vorherige Kreditaufnahme nicht in der Lage wäre und dass die geleisteten Zahlungen zur Ermöglichung eines Kredits dienen sollten, der nicht der C.________ GmbH, sondern einer Drittperson hätte ausbezahlt werden sollen. Der Beschuldigte habe schliesslich in der Absicht gehandelt, den nicht näher be- kannten Personen, namentlich BR.________ und AW.________, einen Vermö- gensvorteil im Umfang der vorgenommenen Vermögensdispositionen zu verschaf- fen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die begünstigten Personen darauf kei- nen Anspruch gehabt hätten. 10.2.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel, insbesondere die E-Mail- Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AW.________ (pag. 07 059 089 ff.), kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. WSG 18 564 ff.; S. 95 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.2.3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog beweiswürdigend zunächst was folgt (pag. WSG 18 570 ff.; S. 101 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.4.1. Der Ablauf der Ereignisse, insbesondere der Geldfluss, und der fehlende reale Hinter- grund des Geschäfts Folgt man den (nicht immer ganz klaren) Aussagen von A.________, so stellen die Ereignisse rund um AW.________ und BR.________, die in dieser Ziffer der Anklageschrift zusammengefasst um- schrieben sind, sozusagen die Fortsetzung bzw. Alternative zum Geschäft mit 'AV.________’ dar. Aufgrund der Bankunterlagen ist erstellt, dass wie angeklagt vom EUR-Konto der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank in der Zeit zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Okto- ber 2018 unter zwölf Malen total EUR 210'500.00 auf das Konto von BR.________ bei der BD.________ (Bank) in CF.________(Stadt) flossen (pag. 07 180 015/07 181 034 [EUR 1'000.00], 07 180 017/07 181 037 [EUR 2’200.00], 07 180 022/07 181 040 [EUR 2'000.00], 07 180 024/07 181 042 [EUR 2'000.00], 07 180 025/07 181 043 [EUR 2'500.00], 07 180 028/07 181 044 [EUR 1’500.00], 07 180 029/07 181 045 [EUR 20'300.00], 07 180 030/07 181 048 [EUR 20’300.00], 07 180 033/07 181 052 [EUR 30'400.00], 07 180 034/07 181 054 [EUR 50'500.00], 07 180 037/07 181 055 [EUR 25'300.00], 07 180 042/07 181 057 [EUR 52'500.00]). A.________ bestritt auch nie, dass er diese Überweisungen in Auftrag gab bzw. gemeinsam mit AJ.________ auslöste. Er selbst brachte sie in Zusammenhang mit dem Darlehen, welches er von der BP.________ (Gesellschaft) bzw. der AZ.________ (Gesellschaft). für die M.________ AG hätte erhalten sollen (vgl. [E 10.1.] 56 hiervor), indem er sinngemäss sagte, die BP.________ (gemeint sein dürfte damit die BP.________ (Gesellschaft); nachfolgend wird auch diese Schreibweise verwendet) habe einen "Swift" an die BD.________ gemacht und er sei sogar nach CF.________(Stadt) gereist um zu sehen, wie er über das Geld verfügen könne. Anschliessend habe es weiterer Überweisungen bedurft, dies "für die Aufwände und die Registrierung der Firma" (pag. 05 001 013). Die Erklärungen von A.________, wie 'AV.________’ und AW.________ denn zusammenhingen bzw. warum er für ein Darlehen einer Gruppe aus Abu Dhabi Geld auf ein Konto bei einer türkischen Bank, das zudem nicht etwa auf den Namen der BP.________ (Gesellschaft), sondern auf den Na- men einer mit dem Geschäft nicht in Zusammenhang stehenden Privatperson (BR.________) laute- te, überweisen musste, waren auch an der Hauptverhandlung nicht wirklich nachvollziehbar, was bereits gegen ein reales Geschäft spricht. Die Geschichte, welche A.________ zu diesen Transakti- onen erzählte, ist ähnlich absurd wie diejenige zu den Bargeldübergaben an 'AV.________’. Zu- sammengefasst behauptete er, nachdem "das Geld von der M.________ AG nicht kam", habe er die total EUR 210'500.00 auf das Konto von BR.________, welcher der Bruder eines Bekannten von Z.________ in der Schweiz sei, bei der BD.________ (Bank) in der Türkei überwiesen, damit dieser das Geld beziehe und es bar an einen AW.________, der Angestellter der BD.________ (Bank) sei, übergebe. AW.________ seinerseits sollte es dann mit Hilfe dieser Gelder ermöglichen, dass die BD.________ (Bank) der M.________ AG das Darlehen der BP.________ (Gesellschaft) bzw. der AZ.________ (Gesellschaft). über CHF 5,2 Mio. (wahlweise auch EUR 5,2 Mio.), welches mittels "Swift" wahlweise von der CO.________ (Bank) oder von der BP.________ (Gesellschaft) zur BD.________ (Bank) hätte gelangen sollen, auszahle. Dass dies nichts mit einem realen Ge- schäft zu tun hat, ist augenfällig. Es erstaunt denn auch überhaupt nicht, dass bis zum Datum der Hauptverhandlung kein einziger Euro der überwiesenen Gelder an die C.________ GmbH zurück- floss, geschweige denn ein Darlehen (von wem auch immer) an diese, die M.________ AG, A.________ persönlich oder sonst irgendjemanden ausbezahlt wurde. Es existieren keine schriftli- chen Dokumente, die einen konkreten Zusammenhang mit den Geldtransaktionen haben, mit Aus- nahme der E-Mail-Wechsel zwischen A.________ und der Person, die sich als AW.________ be- zeichnete. Die Formulierung ist bewusst gewählt, da über diese Person nichts bekannt ist. Es ist zu bezweifeln, dass AW.________, oder wer auch immer sich hinter diesem Pseudonym versteckt, tatsächlich bei der BD.________ (Bank) tätig war, kommunizierte er doch über eine "@out- look.com"-E-Mail-Adresse mit A.________. Unter diesen Umständen kommt das Gericht zum Schluss, dass hinter den Transaktionen in der Türkei kein reales Geschäft mit Aussicht auf einen Geldrückfluss in die C.________ GmbH stand und die Transaktionen daher nicht im Interesse der C.________ GmbH waren. Bereits gestützt auf die Aussagen A.________ selbst ist erstellt, dass dieser wie angeklagt keine adäquate Gegenleistung für die C.________ GmbH vereinbarte, sagte er doch aus, bei den Zahlun- gen sei es um einen Kredit für die M.________ AG (oder zuletzt für ihn persönlich) respektive die Rettung des 'AO.________ (Liegenschaft)’ und der AP.________ (Liegenschaft) 11 gegangen. Es ist damit ebenfalls erstellt, dass er das Geld nicht im Interesse der C.________ GmbH einsetzte, sondern für die auf ihn lautende M.________ AG und für Drittpersonen (etwa Q.________ und G.________). Er gab zudem zu, dass es keine schriftlichen Verträge gebe, dass er keine Sicherhei- ten verlangt habe und dass er auf Anweisung eines ihm nicht näher bekannten Mannes namens AW.________ gehandelt habe. Dies allein in der Hoffnung, die Auszahlung eines Darlehens an die M.________ AG bzw. ihn persönlich zu erwirken. Diese Handlungen standen wie angeklagt im Wi- derspruch zum Geschäftszweck und der C.________ GmbH und entzogen dieser in grossem Um- fang Liquidität, was es nötig machte, dass sie Darlehen bei Drittpersonen (BI.________, BJ.________, AK.________) aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können. Dabei ging A.________ Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, wodurch er seine Pflichten als ebensolcher verletzte. 57 Diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Der Beschuldigte versuchte auch bezüglich dieses Sachverhalts seine Handlungen mit sinnwidrigen Erklärun- gen zu rechtfertigen. So etwa damit, dass er das Geld nicht direkt an AW.________ überwiesen habe, damit er die Kontrolle über das Geld habe (pag. 05 003 002 Z. 41). Dasselbe gilt für seine Aussage auf die Frage, in was die C.________ GmbH bei AW.________ genau investiert habe, welche gleichzeitig belegt, dass die Kredite zwar mit Geld der C.________ GmbH vorfinanziert, nicht jedoch zu- gunsten der C.________ GmbH eingesetzt werden sollten: «C.________ (GmbH) hat investiert und trotzdem nicht investiert. Da mein Bruder das Konto ausgeglichen hat. Es ging um den AO.________ (Liegenschaft) und für G.________s AP.________ (Liegenschaft) 11 [...]. Es ging damals nicht darum, ob die C.________ (GmbH) eine Rendite erhält, sondern hauptsächlich um die Rettung des AO.________ (Liegenschaft)» (pag. 05 003 003 Z. 77 ff.). Der Beschuldigte gestand an anderer Stelle denn auch ein, dass die Überweisungen in die Türkei nicht im Geschäftsinteresse der C.________ GmbH lagen. So antwortete er auf die Frage, ob er G.________ ausdrücklich erklärt habe, dass die Überweisungen in die Türkei nicht im Geschäftsinteresse der C.________ GmbH lägen, mit: «Das ist ja klar. Das lief über das Konto der C.________ (GmbH). Für G.________ war es klar, dass man das so macht.» (pag. 05 003 005 Z. 130 ff.). Im Weiteren ist die E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und AW.________ bemerkenswert und in diverser Hinsicht erkenntnisreich: Beispiels- weise fragte der Beschuldigte AW.________ aktiv nach einer Sicherheit «für die Bank» und liess es sich nicht nehmen, diesem gegenüber grosse Versprechungen und Ankündigungen zu machen, vermutlich, um AW.________ aufzuzeigen, wes- halb man ihm [dem Beschuldigten] mit gutem Gewissen ein solch hohes Millionen- darlehen gewähren könne und es sich für den Darlehensgeber um ein sicheres Geschäft handle (vgl. die E-Mail vom 3. Juni 2018, pag. 07 059 095 f.: «Eine letzte Frage habe ich noch zu stellen, die mir sehr wichtig ist! Wie ist es mit der Sicherheit für die Bank? Ich weiss, die Bank braucht sich für die Zahlung der Zinsen sicher keine Sorgen zu machen, da ich heute als Geschäftsführer einer Firma vorstehe, die ein medizinisches Gerät herstellt, welches weltweit zugelassen ist und ich nächste Woche mit den Chinesen einen Liefervertrag unterschreiben werde der Millionen wert ist. Wir haben eine Marge von sicher 15% Netto und mehr, da wir als Firma auch die Markenrechte weltweit besitzen»; ferner E-Mail vom 22. Oktober 2018, pag. 07 059 110: «[...] vor 3 Monaten mit einer chinesischen Klinikkette einen grossen Vertrag abgeschlossen! Zudem bin ich an einem Vertrag auszuarbeiten mit einem internationalen Netzwerk. Afrika ist auch ein grosses Thema wegen Ma- laria! Wenn alles gut läuft, wollen die in den nächsten Jahren 50 000 – 200 000 X.________ (Produkt) bestellen um die Kliniken auszurüsten [...] In kürze werden wir auch die Zulassung für den amerikanischen Markt bekommen!»). In seiner E- Mail vom 31. August 2018 äusserte der Beschuldigte sodann Zweifel bezüglich der Anmeldung bzw. Registrierung der M.________ AG und verlangte offizielle Doku- mente, worauf er von AW.________ erneut abstruse Geschichten aufgetischt er- hielt und indirekt unter Druck gesetzt wurde, keine Polizei zu involvieren. So habe er (AW.________) heute einen Anruf erhalten, «dass ein Kommisar der in Rente ist nach deiner Firma geschnüffelt hat. Ich weis nicht ob das von dir ausging was ich 58 nicht glaube, eher denke ich das diese Hirngebrannte Idee von deinem Dolmet- scher kommt einen POLIZISTEN ZU INVOLVIEREN!!!» (pag. 07 059 104 f.). Ob- wohl der Beschuldigte sodann am 22. Oktober 2018 mitteilte, dass er sich 100% si- cher sein müsse, dass er nach 14 Tagen über das Kapital verfügen könne, verlang- te er von AW.________ lediglich, «dem BR.________ mitzuteilen ob meine Anfra- ge auch so eingehalten werden kann». Etwas Handfestes verlangte er nicht (pag. 07 059 107; ebenso mit späterer E-Mail vom gleichen Tag: «Wenn du mir versi- cherst, bei der Bezahlung der 52... alles in dieser angesagten Zeit ablaufen wird ohne Komplikationen, überweise ich morgen den Betrag», pag. 07 059 110). In seiner E-Mail vom 3. Februar 2019 offenbarte AW.________ dem Beschuldigten schliesslich, dass er ihn hintergangen hatte («Ich hatte zu dieser Zeit Richtig gros- se finanzielle Probleme wo ich nicht mehr weiter wusste und plötzlich schickte Gott dich! Ich werde jetzt ehrlich und direkt sein…Lieber A.________…[…] Dein Dol- metscher hatte eigentlich immer recht…ich habe dich hintergangen…[…]» (pag. 07 059 122 f.). Gleichzeitig versprach er, dem Beschuldigten das ganze Geld inner- halb eines Jahres zurückzuzahlen. Die Reaktion des Beschuldigten fiel anders aus, als in einer solchen Situation zu erwarten wäre: So zeigte er sich nicht etwa wütend oder verärgert, sondern gratulierte AW.________ für seine Aufrichtigkeit, teilte ihm erneut das Verkaufspotenzial der X.________ (Produkt) mit und fragte sogleich wieder nach dem angeblichen Kredit, worauf AW.________ ihm bestätigte, dass es keinen Firmeneintrag gebe und nie einen Swift gegeben habe (pag. 07 059 124 f.). Ferner schrieb er dem Beschuldigten am 11. März 2019, sein Ex-Chef sei wieder bei der BD.________ (Bank) tätig und habe ihm zu 100% zugesichert, dass der Beschuldigte seinen Kredit erhalten werde; er wolle aber «25 vorher» und «25 nachher» (pag. 07 059 126). Der Beschuldigte schien nicht gänzlich abgeneigt bzw. gewillt zu sein, die «25» zu zahlen und begnügte sich – notabene kurz nach Offenbarung des Betrugs seitens AW.________ – damit, diesem mitzuteilen, dass er sich «auf [dessen] Aussagen verlassen können [müsse]!», was erneut zu fal- schen Versprechungen seitens AW.________ führte (pag. 07 059 128 f.). Der obe- rinstanzlich von der Verteidigung eingereichte E-Banking Auszug vom 8. August 2019 zeigt, dass der Beschuldigte BR.________ nach dem Geständnis von AW.________ erneut EUR 55'000.00 überweisen wollte (pag. 18 1182), was der Beschuldigte auf Ergänzungsfrage der Generalstaatsanwaltschaft bestätigte (pag. 18 1173 Z. 5 ff., wonach er immer noch gehofft habe, dass der Kredit für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ nach den geleisteten Zahlungen komme). Schliesslich trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach zwischen dem Be- schuldigten und AW.________ nie Thema war, dass der Kredit der C.________ GmbH zugutekommen solle. Die Höhe des Kredits orientierte sich denn auch am Finanzierungsbedarf des ‘AO.________ (Liegenschaft)’. Im Weiteren erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 571 ff.; S. 102 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.4.2. Das Wissen und Wollen sowie die fehlende Ersatzfähigkeit von A.________ Noch am 30. Mai 2022, also mehr als vier Jahre, nachdem das Geld ursprünglich hätte ausbezahlt werden sollen, schrieb A.________ an die Staatsanwaltschaft, er sei überzeugt, dass der Kredit bei der BD.________ (Bank) doch noch zustande komme. Nur die Anzeige von Z.________ und 59 Q.________ habe das so verzögert. Er schrieb dies mehr als drei Jahre, nachdem ihm AW.________ 'deutsch und deutlich' mitgeteilt hatte, er habe ihn betrogen. Bereits in seiner Einver- nahme vom 8. Juni 2021 sagte er ausserdem gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, er habe den Kredit noch auf EUR 7 Mio. erhöht. Das Gericht ist der Überzeugung, dass A.________ an die Ge- schichte […] vom doch noch eintretenden Geldsegen gerne glauben möchte, aber, wenn er nüch- tern überlegt, genau weiss, dass auch von AW.________ oder "Herr BS.________" nie Geld kom- men wird. Er steckt derart tief in dieser Geschichte drin, dass er sie – zumindest nach aussen – glauben muss, um (sich) die Wahrheit nicht eigestehen zu müssen und um nicht sein Gesicht zu verlieren. Gestützt auf das soeben zum fehlenden realen Hintergrund des Geschäfts Ausgeführte wie auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kredit bereits auf absolut absurde Weise überhaupt (via 'AV.________ und die Offshore-Gesellschaft auf den Marshall Islands) hätte zustan- de kommen sollen (vgl. dazu [E. 10.1.] hiervor), hat das Gericht keine Zweifel daran, dass A.________ schon im Moment der Transaktionen ab dem EUR-Konto bei der BT.________ Bank erkannte, dass diese Handlungen nicht im Interesse der C.________ GmbH waren und dass die Chancen, auf die geschilderte Art und Weise über BR.________ und AW.________ (legal) an Geld zu kommen, gleich Null waren. Es gibt zwar – anders als in der Anklageziffer M.________ AG/'AV.________’ [E. 10.1. hiervor] – keinerlei Hinweise, dass A.________ einen Teil der überwie- senen EUR 210'500.00 selber erhielt, weshalb in dubio pro reo nicht davon auszugehen ist. [Indes- sen] handelte er letztlich in der Absicht, sich oder Dritte auf Kosten der C.________ GmbH un- rechtmässig zu bereichern. Der Vergleich mit dem Glücksspieler, der umso leichter verliert, wenn er nicht sein eigenes Geld verspielt, trifft wiederum zu. Dies erklärt auch die gelassene Reaktion A.________ auf das Betrugsgeständnis von AW.________. Hätte er sein eigenes Geld verloren bzw. im besten Interesse der C.________ GmbH handeln wollen, so wäre die logische Antwort auf die E-Mail von AW.________ vom 3. Februar 2019 der Gang zur Polizei gewesen. Gerade dieses Nicht-Handeln bzw. die Weiterführung der Korrespondenz mit AW.________ zeigt, dass A.________ von Anfang an mindestens in Kauf nahm, den gesamten Betrag der C.________ GmbH zu verlieren. Auffallend ist in diesem Zusammenhang nicht bloss die Untätigkeit des Beschuldig- ten, sondern auch – wie zuvor ausgeführt – der ausgebliebene Ärger darüber, von AW.________ um eine derart hohe Summe betrogen worden zu sein. Im Gegenteil war der Beschuldigte sogar gewillt, AW.________ noch mehr Geld von der C.________ GmbH zukommen zu lassen. Das Ausbleiben der Kreditzahlung schob er alsdann trotz Geständnisses von AW.________ auf Dritte ab, namentlich auf Z.________ und Q.________. Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz ist die Kammer indes überzeugt, dass es dem Beschuldigten nicht darum ging, sein Ge- sicht zu wahren und den Schaden aus dem ‘Bilderhandel’ zu begleichen. So hat der Beschuldigte oberinstanzlich erklärt, gegen die Betreibung des Obergerichts des Kantons Bern im Zusammenhang mit den Gerichtskosten für das Verfahren betreffend ‘Bilderhandel’ Rechtsvorschlag erhoben zu haben, weil er «damals nichts dafürkonnte» und das Gefühl habe, Revision eingegeben zu haben (pag. 18 1164 Z. 31 f.). Er sieht sich somit beim ‘Bilderhandel’ nach wie vor als unschuldiges Opfer, wie auch im vorliegenden Fall. Damit korreliert die Tatsache, dass er das von der C.________ GmbH bezogene Geld nicht dazu verwendete, die bestehen- den Schulden – auch bei anderen Geschädigten – abzuzahlen. Entsprechend dürf- te es ihm vorliegend nicht um Wiedergutmachung gegangen sein, sondern um den eigenen finanziellen Vorteil. Daran hat die Kammer unter Berücksichtigung der Ge- samtumstände und der Vorgeschichte des Beschuldigten keine ernsthaften Zweifel. 60 Die Kammer teilt sodann die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte das Risiko und den drohenden Vermögensschaden erkannte, selbst wenn er dies im Nachhinein nicht eingestehen wollte. Etwas anderes ist bei den vorliegenden Um- ständen schlicht nicht vorstellbar und ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sich das Verlustrisiko im Fall ‘AV.________’ zuvor realisiert hatte und dies der Anlass für den Beschuldigten war, mit AW.________ ins Geschäft zu kommen. Es kann diesbezüglich auch auf die E-Mail vom 20. April 2018 verwiesen werden, in welcher der Beschuldigte AW.________ mitteilte, dass er gegen die «BP.________ AG» [gemeint sein dürfte die BP.________ (Gesellschaft)], die ihm den Kredit ver- mittelt habe, umgehend Strafklage einreichen werde, «da sie bis heute die rechts- gültigen Kredit Verträge nicht eingehalten» habe (pag. 07 059 093). Diese E-Mail ist insofern bemerkenswert, als der Beschuldigte sie zu einem Zeitpunkt verfasste, in welchem er versuchte, im gleichen Stil und wiederum ohne jegliche Sicherheiten einen Millionenkredit erhältlich zu machen. Dass der Beschuldigte das damit ein- hergehende Risiko nicht erkannt haben will, ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht glaubhaft. Im Übrigen ist die Aussage des Beschuldigten im Vorverfahren, wonach das Geld ja an eine Bank gegangen sei und sie «sicher» kein Geld «an irgendeine private Person» überwiesen hätten (pag. 05 003 005 Z. 140 f.), entlarvend. So zeigt sie ei- nerseits, wie der Beschuldigte seine Aussagen jeweils auf den konkreten Vorwurf anpasste, hatte er mit Blick auf die anderen Anklageziffern doch offenbar keine Vorbehalte, Geld von der C.________ GmbH an ihm weitgehend unbekannte Pri- vatpersonen zu übergeben, so etwa an ‘AV.________’ oder AX.________. Ande- rerseits zeigt die Aussage, dass sich der Beschuldigte durchaus der Risiken be- wusst war. Dasselbe gilt für seine Aussage, wonach er keine Sicherheiten verlangt habe, weil Geschäfte mit einer Bank nicht das Gleiche seien wie mit einer Privat- person (pag. 05 003 004 Z. 107 f.). Dem ist zudem entgegenzuhalten, dass er die Gelder sehr wohl an eine Privatperson (BR.________) überwiesen hat, und selbst die Verwirklichung des Verlustrisikos und eine entsprechende Offenbarung seitens AW.________ ihn nicht davon abhielten, weiterhin Geschäfte mit ihm zu machen und Gelder in die Türkei überweisen zu wollen. Indem er weitere Zahlungen an ei- nen nachweislichen Betrüger auslösen wollte, machte er zugleich deutlich, dass ihn der zu befürchtende Totalverlust der investierten Gelder nicht abschreckte und er ungeachtet eines solchen handelte. Das Argument, er habe dieses Risiko nicht er- kannt, ansonsten er anders gehandelt hätte, widerlegte er mit seinen Handlungen somit gleich selbst. Die Staatsanwaltschaft führt in Ziff. I.1.1.2 S. 5 (Absatz 3) der Anklageschrift irrtümlicherweise aus, durch die Handlungen A.________ sei der C.________ GmbH "im Umfang der vorgenommenen Überweisungen auf A.________ Privatkonten" ein Vermögensschaden entstanden. Tatsächlich ge- meint ist aber, es sei der C.________ GmbH im Umfang der Überweisungen auf das Konto von BR.________ bei der BD.________ (Bank) ein Vermögensschaden entstanden. Dies geht trotz des Verschriebs aus der gleich zuvor auf S. 4 der Anklageschrift erfolgten korrekten tabellarischen Auf- listung der einzelnen Transaktionen inkl. richtiger Fundstellen unzweifelhaft hervor. Der Vermö- gensschaden, so die Anklageschrift weiter, sei entstanden, weil A.________ der C.________ GmbH keine Schuldanerkennungen der begünstigten Personen verschafft habe, die es ermöglicht hätten, die ins Ausland überwiesenen Vermögenswerte von diesen zurückzufordern. Angesichts dessen, 61 dass A.________ Vermögenswerte der C.________ GmbH in der Höhe von EUR 210'500.00 nicht in deren Interesse verwendete, ist der Vermögensschaden evident. Auch dass A.________ ange- sichts seiner desolaten finanziellen Verhältnisse nicht aus eigener Kraft im Umfang von EUR 210'500.00 ersatzfähig war, ist ohne Weiteres erstellt (vgl. [E. 9.3.] hiervor). Indes machte A.________ sinngemäss geltend, aufgrund des Liquiditätseinschusses von CHF 150'000.00 durch seinen Bruder habe eigentlich gar nicht die C.________ GmbH, sondern sein Bruder in BR.________ investiert. Dazu gilt es Folgendes festzuhalten: Insgesamt überwies (bzw. übergab) AK.________ persönlich oder über ihm zuzurechnende Firmen zwischen dem 23. August 2017 und dem 16. Oktober 2019 CHF 345'764.30 und EUR 13'647.78 auf Konti der C.________ GmbH (vgl. [E. 9.6.] hiervor). Im Zeitraum zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Oktober 2018, in dem A.________ die Überweisungen an BR.________ vornahm, flossen jedoch 'nur' CHF 71'685.00 von AK.________ in die C.________ GmbH. Schon damit ist erstellt, dass der C.________ GmbH netto massiv weniger Geld zur Verfügung stand – und zwar genau CHF 172'600.30 (EUR 210'500.00 = CHF 244'285.30 [vgl. Fn. 11 der Anklageschrift] minus CHF 71'685.00) weniger – als wenn es nicht zu den Geldabflüssen an BR.________ und im Gegen- zug zu den Zuflüssen von AK.________ gekommen wäre. Berücksichtigen muss man ausserdem, dass - in der gleichen Zeit aus der C.________ GmbH auch total CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 für das Geschäft M.________ AG/'AV.________’ abflossen, die A.________ mit den gleichen Geldeinschüssen von AK.________ abgedeckt haben wollte […]; - AK.________ das Geld der C.________ GmbH nicht a fonds perdu zur Verfügung stellte, son- dern dieses von der C.________ GmbH zurückforderte, was er an der Hauptverhandlung so bestätigte. Daraus folgt, dass die Abflüsse aus der C.________ GmbH an BR.________ und AW.________ nicht effektiv durch die Zuschüsse von AK.________ kompensiert wurden und die C.________ GmbH im Umfang der gesamten angeklagten EUR 210'500.00 am Vermögen geschädigt war, zu- mal wie angeklagt aufgrund der fehlenden Verträge keine Möglichkeit bestand, die EUR 210'500.00 irgendwie zurückzufordern [oder sich durch Inanspruchnahme von Sicherheiten schadlos zu halten]. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Der Umstand, dass AK.________ das Geld nicht à fonds perdu in die C.________ GmbH einschoss, genügt bereits, um den besagten, oberinstanzlich erneut vorgebrachten Einwand des Beschuldigten zu entkräften. AK.________ hat denn auch – wie bereits mehr- fach erwähnt – gemäss eigenen Aussagen zwischenzeitlich die Betreibung gegen die C.________ GmbH eingeleitet (pag. WSG 18 334 Z. 98). Zum Wissen und Wollen von G.________ führte die Vorinstanz sodann was folgt aus (pag. WSG 18 573 f.; S. 104 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 2.4.3. Das Wissen und Wollen von G.________ / Fazit "Mehr kommunizieren als ich, kann man eigentlich gar nicht", so A.________ auf die Fragen der Staatsanwaltschaft nach dem Wissen von G.________, welche diesem Satz sicher nicht zustimmen würde. Ähnlich wie beim Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ […] wird aus ihren Aussagen nämlich deutlich, dass G.________ zwar den Namen BR.________ schon gehört hatte, dass sie auch im Laufe der Zeit Kenntnis davon erhielt, dass Geld der C.________ GmbH in die Türkei ab- floss [und der Beschuldigte sogar dafür in die Türkei geflogen ist], und dass A.________ sie glau- ben machte, dass jemand in der Türkei "ganz viel Geld hätte losmachen sollen". Stellt man auf ihre nach Ansicht des Gerichts glaubhaften Aussagen ab, so hatte sie jedoch keine detaillierten Kennt- nisse von den 'Bemühungen' A.________ und erkannte insbesondere nicht, dass die C.________ 62 GmbH ein extrem hohes Verlustrisiko trug. An der Hauptverhandlung sagte sie aus, A.________ habe ihr einfach WhatsApp-Texte gezeigt, nach welchen er "dort" Geld zugute habe und Geld orga- nisieren könne. Andere Unterlagen erwähnte sie nicht. Verträge habe sie keine gesehen. Ihre Aus- sagen zeugen auch zu diesem Punkt von ihrer Vertrauensseligkeit und Naivität. So sagte sie aus, A.________ habe ihr gesagt, er habe Beziehungen zu Personen in der Türkei, die "Geld 'kreieren'" könnten. Als sie bemerkt habe, dass Geld in die Türkei geflossen sei, habe sie A.________ schon darauf angesprochen. Der habe aber beteuert, sie müssten schauen, dass sie zu Geld kämen, was sie schliesslich davon abhielt, seinem 'Treiben' ein Ende zu setzen. G.________ war offenkundig nicht in der Lage, die Begründungen A.________ kritisch zu hinterfragen. Auch zeigen ihre Aussa- gen zur Frage, warum die Überweisungen in der Buchhaltung als "Vorinvestition" verbucht worden seien, dass ihr die Bedeutung der Buchhaltung überhaupt nicht bewusst war und sie nicht in der La- ge war, die Verbuchungen zu hinterfragen: Wer aussagt, die Überweisungen seien als Vorinvestiti- onen verbucht worden, "mit der Begründung, dass das Geld am Schluss wieder zurückkommen soll- te", der hat ganz offenkundig keine Ahnung von Buchhaltung und generell von Geschäftsführung. Auf den von G.________ verwendeten Ausdruck des «Geldkreierens», den sie oberinstanzlich erneut verwendete, wurde bereits an anderer Stelle eingegangen und spricht ebenfalls für das fehlende Finanzverständnis von G.________. Die Aussagen von G.________ zeigen deutlich, dass ihr die Einzelheiten der Ge- schäftsabwicklung nicht bekannt waren und sie aufgrund der Zusicherungen des Beschuldigten vielmehr darauf vertraute, dass es am Ende aufgeht und das Geld in irgendeiner Form zurückfliesst. Entsprechend gab sie auf die Frage, wer BR.________ sei, an: «Keine Ahnung. Wir haben einfach gesehen, dass auch an ihn immer Geld geflossen ist», und auf die Frage, in welcher Beziehung diese Per- son zur C.________ GmbH und/oder zum Beschuldigten stehe: «Das war einfach wieder A.________. Das ist doch der in der Türkei, der ganz viel Geld hätte losma- chen sollen» (pag. 05 100 012 Z. 540 ff.). Weiter kann auf ihre Aussage verwiesen werden, wonach er [der Beschuldigte] mal in der Türkei gewesen sei, man aber erst im Nachhinein gesehen habe, dass er, um Geld zu erhalten, Geld habe bezah- len müssen. Auch die Höhe des Betrags sei ihr erst im Nachhinein bekannt gewe- sen (pag. 05 101 014 Z. 480 ff.). Es sei nicht zur Sprache gekommen, weshalb das Geld auf das Konto einer Privatperson in der Türkei hätte überwiesen werden müs- sen und was diese Person dann mit dem Geld mache (pag. 05 101 015 Z. 506 ff.). Er [der Beschuldigte] habe gesagt, man benötige Geld und diese Person in der Türkei könne Geld «kreieren» (Z. 502 ff.). Der Beschuldigte sagte seinerseits aus, für sie [G.________] sei es – wie für ihn – egal gewesen, dass es keinen schriftli- chen Vertrag als Grundlage für die Überweisung gegeben habe und sie nicht hät- ten kontrollieren können, was die unbekannte Person in der Türkei mit dem Geld mache (pag. 05 003 005 Z. 130 ff.). Wesentlich ist wiederum, was G.________ vor den einzelnen Überweisungen wusste. Diesbezüg- lich war sie in ihren Aussagen [wie soeben mit Beispielen untermauert] klarer als noch beim Sach- verhalt M.________ AG/'AV.________’, sagte sie doch auch auf mehrfache Frage, sie sei von A.________ nicht vorgängig informiert und um ihre Zustimmung ersucht worden, sie könne "nicht bezeugen", dass sie, wie von A.________ behauptet, über die Geldüberweisungen in die Türkei stets informiert und damit einverstanden gewesen sei. Sie versuchte wiederum nicht, A.________ 'in die Pfanne zu hauen', versuchte nicht, ihn mehr als nötig zu belasten, blieb jedoch stets dabei, nicht vorgängig informiert worden zu sein. Das Gericht stellt auf ihre Aussagen ab, gerade weil G.________ auch in diesem Punkt nicht einfach jegliche Kenntnis abstritt und eigentlich äusserst 63 ungeschickt (und sich selbst als Firmenchefin in ein schlechtes Licht stellend) aussagte. Zusam- menfassend erachtet das Gericht daher den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Kammer erachtet die Aussagen von G.________ ebenfalls als glaubhaft und authentisch. Demnach liess sie sich bis zuletzt von den Zusicherungen des Be- schuldigten blenden, ohne Kenntnis von den realen Begebenheiten und den kon- kreten Handlungen des Beschuldigten zu haben. 10.2.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 574 f.; S. 105 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorab kann auf die Ausführungen zum Sachverhalt M.________ AG/'AV.________ in [E. 10.1.4.] hiervor verwiesen werden. A.________ kommt als Geschäftsführer der C.________ GmbH als Täter in Frage. Dass er seine sich insbesondere aus Art. 812 Abs. 1 und 2 OR ergebenden Pflichten mit den Überweisungen von total EUR 210'500.00 in die Türkei ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Ver- trag, ohne Sicherheiten und ohne seine 'Geschäftspartner' wirklich zu kennen, verletzte, ist evident. Er verursachte damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und ging Risiken ein, die ein um- sichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in [E. 10.1.4.] hiervor kommt das Gericht auch hier zum Schluss, dass das Vermögen der C.________ GmbH A.________ nicht nur rechtlich, sondern auch wirt- schaftlich/materiell fremd war, folglich die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einpersonen- Gesellschaft nicht anwendbar ist. Gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zum Wissen und Wollen von G.________ kann auch nicht von einer Einwilligung der materiell berechtigten Person in die Verletzung des Rechtsguts Vermögen ausgegangen werden. Denn es fehlt an der vorgängigen und umfassenden Information, ohne die eine gültige Einwilligung nicht möglich ist. Das Gericht hat denn auch wiederum keine Zweifel, dass G.________ nicht in den Verletzungserfolg, nämlich den Vermögensschaden bei der C.________ GmbH, eingewilligt hätte, hätte sie vollumfängliche Kennt- nisse darüber gehabt, was A.________ tat. Durch die Handlungen A.________ unter Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten ist der C.________ GmbH schliesslich ein Vermögensschaden in der Höhe von EUR 210'500.00 entstanden. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Ergänzend kann bezüglich des Vermögensschadens festgehalten werden, dass der Beschuldigte Vermögen der C.________ GmbH gestützt auf offenkundig fa- denscheinige Versprechen einer ihm nicht näher bekannten Person ins Ausland überwies, ohne hierfür eine Gegenleistung zugunsten der Gesellschaft zu vereinba- ren oder das Geschäft in irgendeiner Art abzusichern. Der Schaden besteht dem- nach in erster Linie im Verlust des überwiesenen Geldes. Ferner ist zu konstatieren, dass G.________ in keine Rechtsgutgefährdung einge- willigt hat, zumal sie über die risikoreichen Umstände der Transaktionen und mithin über das konkrete Risiko (vorgängig) nicht informiert worden war. Vielmehr wurde ihr vom Beschuldigten stets weisgemacht, er habe diesbezüglich alles im Griff und am Ende würde die Rechnung dank des zeitnah eingehenden Millionenkredits wie- der aufgehen. Damit ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch bezüglich des subjektiven Tatbestands kann auf das bereits in [E. 10.1.4.] hiervor zum Sach- verhalt M.________ AG/'AV.________’ Festgehaltene verwiesen werden. Aufgrund der offensichtli- 64 chen Realitätsfremde des Geschäfts musste A.________ zweifellos mit dem eingetretenen Schaden für die C.________ GmbH rechnen. Er wollte mit den Überweisungen an BR.________ in die Türkei zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen […], aber er nahm ohne Weiteres in Kauf, dass das in die Türkei abfliessende Geld nie mehr in diese zurückfliessen würde, sollten sich seine abso- lut unrealistischen Überlegungen vom grossen Kredit, der aus Abu Dhabi oder eben der Türkei kommen würde, nicht erfüllen. Das Gericht erkennt daher auf Eventualvorsatz. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zuvor eine fast identische Erfahrung (‘AV.________’) gemacht hatte. Umso mehr musste er mit dem eingetretenen Schaden rechnen, zumal er – trotz der negativen Erfahrung – sein Geschäftsgeba- ren nicht anpasste und im gleichen Stil, d.h. ohne schriftliche Verträge und Verein- barung von Sicherheiten, Geld der C.________ GmbH an eine ihm weitgehend un- bekannte Person in der Türkei überwies. Der Schaden zum Nachteil der C.________ GmbH wäre im Übrigen – wie im vorangehenden Sachverhaltskom- plex – selbst bei Einlangen des Kredits eingetreten, sollte dieser doch an die M.________ AG und nicht an die C.________ GmbH gehen und in erster Linie für das geschäftsfremde Projekt ‘AO.________ (Liegenschaft)’ verwendet werden, was nicht im geschäftsmässig begründeten Interesse der C.________ GmbH lag. Dies wusste der Beschuldigte als Geschäftsführer der C.________ GmbH und gleichzei- tiger Inhaber der M.________ AG. Die Beweiswürdigung ergab, dass in dubio pro reo nicht davon ausgegangen werden kann, A.________ habe selber etwas von den EUR 210'500.00 erhalten. Daraus folgt, dass auch keine Absicht, sich direkt selbst zu bereichern, erstellt ist. Zweifellos erstellt ist jedoch, dass A.________ in der Absicht handelte, BR.________ und via diesen AW.________ zumindest vorübergehend aus dem Vermögen der C.________ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Indirekt wollte er wiederum auch sich selbst bereichern, war er doch der an der M.________ AG, an welche der Kredit hätte fliessen sollen, Berechtigte und beabsichtigte nach Überzeugung des Gerichts, mit dem Kredit sich selbst, insbesondere seine immensen Schulden aus dem 'Bilderhandel', zu sanieren und für G.________ den 'AO.________ (Liegenschaft)’ zu retten. Auch damit handelte er letztlich in der Ab- sicht, sich und Dritte auf Kosten der C.________ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich fehlte A.________ die Fähigkeit, aus eigenen Mitteln Ersatz zu leisten, was bereits in [E. 9.3. und 10.1.4 hiervor] ausführlich dargelegt wurde. Auch hier war sein Bruder AK.________ nicht verpflich- tet, ihm [oder auch der C.________ GmbH] gegenüber Leistungen zu erbringen [und tat dies auch nicht vorbehaltlos bzw. à fonds perdu]. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls erfüllt. Wie bereits ausgeführt, sieht die Kammer indes keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte mit dem erhofften Kredit seine immensen Schulden aus dem ‘Bilderhandel’ sanieren wollte. Dies widerspräche seiner nach wie vor ver- tretenen Auffassung, im ‘Bilderhandel’ nichts falsch gemacht zu haben. Auch in der Vergangenheit hat er sich – trotz der ihm von der C.________ GmbH zugegange- nen Gelder – um keine Rückzahlung seiner Schulden bemüht, sondern lediglich leere Versprechungen gemacht und neue Schulden angehäuft. Die Kammer hegt deshalb keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte selbst vom Kredit profitieren wollte und er diesen in erster Linie für sich selbst verwendet hätte. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 65 10.2.5. Fazit Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehr- fach begangen zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Oktober 2018 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 210'500.00, schuldig zu sprechen. 10.3. Barbezüge AX.________ (Ziff. I.1.1.3 der Anklageschrift) 10.3.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Ziff. I.1.1.3 der Anklageschrift (pag. 16 001 006 f.) vor, in der Zeit vom 28. Dezember 2018 bis 1. November 2019 von den CHF- und EUR-Geschäftskonten der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank und bei der T.________ Bank insgesamt 19 in der Anklage- schrift tabellarisch aufgeführte Barbezüge im Gesamtbetrag von EUR 279'188.92 sowie CHF 5'500.00 getätigt zu haben (vgl. auch die Tabelle in E. 10.3.3. hier- nach). Soweit der Beschuldigte das bezogene Bargeld in der Folge nicht für sich persön- lich verwendet habe, soll er es gemäss Anklageschrift anschliessend an eine AX.________ übergeben haben, dies - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu ver- einbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Ver- tragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergaben Aufschluss gegeben hätten, - ohne der C.________ GmbH für die Weitergabe des Bargeldes schriftliche Quittungen ausstellen zu lassen, - ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicherheiten einzufordern, - allein in der Hoffnung auf die künftige Ausrichtung eines Darlehens in der Höhe von EUR 10 Mio. von AX.________ an ihn persönlich. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschafts- zweck gehandelt und der C.________ GmbH zudem Liquidität in einem derartigen Ausmass entzogen, dass mehrfach Darlehensaufnahmen bei Drittpersonen not- wendig geworden seien, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Liefe- ranten nachkommen zu können. Der Beschuldigte sei für die C.________ GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft ein Vermögens- schaden im Umfang der vorgenommenen Barbezüge entstanden, weil der Be- schuldigte selber nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm bezogene Bargeld unverzüglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen und weil er es im Übrigen ver- säumt gehabt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu verschaf- fen, gestützt auf die sich die Vermögenswerte von einem begünstigten Dritten hät- ten zurückfordern lassen. 66 Der Beschuldigte habe ferner im Wissen darum gehandelt, dass die C.________ GmbH von den begünstigten Dritten keine Rückerstattung der geleisteten Zahlun- gen oder eine anderweitige adäquate Gegenleistung erhalten würde und dass er selber zur Rückzahlung ohne vorherige Kreditaufnahme nicht in der Lage wäre. Der Beschuldigte habe schliesslich in der Absicht gehandelt, sich persönlich oder weiteren Personen, insbesondere AX.________, einen Vermögensvorteil im Um- fang der vorgenommenen Vermögensdispositionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass er resp. die begünstigten Personen darauf keinen An- spruch gehabt hätte(n). 10.3.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 18 575 ff.; S. 106 ff.). 10.3.3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog in tatsächlicher Hinsicht was folgt (pag. 18 585 ff.; S. 116 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.5.1. Der äussere Ablauf / kein reales Geschäft für die C.________ GmbH Wie die nachfolgende Tabelle zeigt, ist anhand der Bankbelege erstellt, dass A.________ wie ange- klagt zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem 1. November 2019 (dem Tag seiner 'Entmach- tung' als Geschäftsführer) unter 19 Malen CHF 5'500.00 und total EUR 279'188.92 von den Konti der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank und der T.________ (Bank) bar bezog. Datum Betrag Text Detailbeleg pag. Bemerkung 28.12.2018 CHF 5'500 07 175 173/07 176 170 von Wermuth Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 12.04.2019 EUR 18'000 07 180 052/07 181 066 von Wermuth mit CHF 18'900.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 17.04.2019 EUR 8'000 07 180 052/07 181 066 von Wermuth mit CHF 8'400.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 02.05.2019 EUR 18'000 07 180 053/07 181 066 von Wermuth mit CHF 18'900.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 10.05.2019 EUR 6'300 07 180 054/07 181 066 von Wermuth mit CHF 6'615.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 14.05.2019 EUR 16'400 07 180 054/07 181 066 von Wermuth mit CHF 17'220.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 11.06.2019 EUR 15'600 07 180 055/07 181 067 von Wermuth mit CHF 16'380.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 17.06.2019 EUR 15'000 Strot Johann 07 180 055/07 181 067 von Wermuth mit CHF 15'750.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 25.06.2019 EUR 26'000 Strot Johann 07 180 056/07 181 067 von Wermuth mit CHF 27'300.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 01.07.2019 EUR 24'100 Strot Johann 07 180 056/07 181 067 von Wermuth mit CHF 25'305.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 09.07.2019 EUR 23'600 Strot Johann 07 180 056/07 181 067 von Wermuth mit CHF 24'780.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 17.07.2019 EUR 14'400 Strot Johann 07 180 057/04 001 025 von Wermuth mit CHF 15'120.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 23.07.2019 EUR 14'200 07 180 057/07 181 067 von Wermuth mit CHF 14'910.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 25.07.2019 EUR 9'600 Strot Johann 07 180 058/07 181 068 von Wermuth mit CHF 10'080.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 05.08.2019 EUR 10'400 07 180 058/07 181 068 von Wermuth mit CHF 10'920.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 11.10.2019 EUR 7'100 07 180 062/07 181 068 von Wermuth mit CHF 7'455.00 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 67 25.10.2019 EUR 31'310 07 135 001 von Wermuth mit CHF 32'875.50 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 01.11.2019 EUR 17'675 07 135 001 von Wermuth mit CHF 18'558.75 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 01.11.2019 EUR 3'503.92 07 135 001 von Wermuth mit CHF 3'679.12 Strotjohann zugeordnet, vgl. pag. 04 102 016 / 15 011 104 Auf insgesamt sechs der neunzehn Barbezugsquittungen steht "BU.________" (offenbar, weil die Bankangestellten nicht verstanden, dass das der Nachname einer Person war und diese nicht BU.________ heisst), d.h. ist ein Vermerk angebracht, wofür das bezogene Bargeld verwendet werden sollte. Die Bargeldbezüge sind in der Anklageschrift korrekt vermerkt (Tabelle in Ziff. I.1.1.3 S. 6). A.________ bestritt die Bargeldbezüge denn auch nicht, gab aber an, er habe die gesamte bar bezogene Summe an eine Frau namens AX.________ gegeben. Der Bezug der total CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 (= CHF 306'689.15; vgl. Fn. 12 der Anklageschrift) ist damit er- stellt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sämtliche Quittungen der Barab- hebungen vom Beschuldigten unterzeichnet sind. Der Bezug erfolgte in aller Regel bei der BT.________ Bank in BV.________(Ort). Bei der T.________ (Bank) er- folgte der Bezug einmal in Bern und zwei Mal in Zürich. A.________ machte sinngemäss geltend, da das Geld aus der Türkei bzw. Abu Dhabi (noch) nicht gekommen sei, hätten er und G.________ nach einer neuen Möglichkeit für ein Darlehen gesucht und seien so auf AX.________ gekommen. Gemäss seinen Aussagen habe er diese schon seit ca. 10 Jahren gekannt. Widersprüchlich sind seine Angaben zur Frage, ob AX.________ auf ihn oder er auf sie zugekommen sei, auch die Rolle des "Banker" CE.________ erscheint nicht ganz klar. An der Hauptverhandlung gab A.________ an, er habe AX.________ über CE.________ kennenge- lernt, habe dann aber mehrere Jahre keinen Kontakt zu ihr gehabt, daher habe er sich auch nicht von sich aus an sie gewandt, als er für die C.________ GmbH Geld benötigt habe (pag. WSG 18 359). Darauf ist er zu behaften. Faktisch machte er inhaltlich geltend, er habe erkannt, dass die ei- gentlich extrem reiche AX.________ momentan finanzielle Schwierigkeiten habe, da ihr wegen an- geblich hinterzogener Steuern die Konti gesperrt worden seien. Er habe sich erhofft, wenn man AX.________ finanziell unterstütze, werde sich diese später erkenntlich zeigen, indem sie ihm ein Darlehen zur Verfügung stellen werde. Seine Angaben zur Höhe des Darlehens, das ihm AX.________ gewähren wolle, sind widersprüchlich: Mal sprach er von fünf Millionen, mal von zehn Millionen, mal von zehneinhalb Millionen, die er erhalten sollte. Er konnte nicht sinnvoll erklären, warum der Vertrag zwischen ihm und AX.________ mit dem Titel 'Firmen BW.________ Zusage' nur über EUR 500'000.00 abgeschlossen worden sei [vgl. pag. 04 001 336 f.], und warum keine schriftlichen Darlehensverträge über die zu erwartenden Millionen existierten. Konstant gab er da- gegen an, AX.________ habe ihm persönlich und nicht der C.________ GmbH oder G.________ ein Darlehen gewähren wollen, dies, weil Q.________ eine "schlechte Presse" gehabt habe. Seine Aussagen, warum er AX.________ total umgerechnet über CHF 300'000.00, stammend von der C.________ GmbH, gegeben habe, sind erstaunlich unpräzise. In seinen schriftlichen Stellungnah- men führte er dazu nur aus, man habe AX.________ "helfen" wollen, da ihre Konti von den Steuer- behörden gesperrt gewesen seien, ohne genauer auszuführen, wobei man ihr denn habe helfen wollen. Auch gegenüber der Polizei sagte er zunächst nur, sie hätten AX.________ geholfen, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Im weiteren Verlauf der Befragung sprach er von "Steuersachen", die AX.________ zu erledigen gehabt habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft erwähnte er dann noch "nötige[...] finanzielle […] Vorleistungen", die sie gegenüber AX.________ erbracht hätten. An der Hauptverhandlung sagte er aus, sie hätten AX.________ unterstützt, damit sie ihr Geld "frei […] bekomme" (pag. WSG 18 360). 68 Oberinstanzlich sprach der Beschuldigte ebenfalls von einem «Erbschaftspro- blem», weshalb AX.________ Geld gebraucht habe (pag. 18 1157 58 Z. 21). Zu- dem führte er aus, AX.________ habe ihn – nach Vermittlung durch den Bänker CE.________, welcher ihm mitgeteilt habe, dass Frau AX.________ «ziemlich viel Vermögen» habe – angerufen und ihn [den Beschuldigten] nach Geld, nämlich nach «vorübergehend CHF 20'000.00 oder CHF 30'000.00», gefragt. Der Beschul- digte habe dieses Darlehen an AX.________ nach eigenen Angaben «abgesichert haben» wollen, was er offenbar mit einem «ok, dann zahlen Sie das Geld zurück» erledigte (pag. 18 1158 Z. 11 ff.). Für den Zweck des Darlehens präsentierte er al- lein oberinstanzlich (notabene im Rahmen derselben Antwort) drei Versionen: So gab er zunächst an, es sei nicht einmal um die C.________ GmbH, sondern um den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ gegangen (pag. 18 1158 Z. 1 ff.). Sodann gab er an, geplant zu haben, das Darlehen von Frau AX.________ den G.________ zu geben, «um die AP.________ (Liegenschaft) 11 fertigzubauen, weil ja das Geld aus der Türkei nicht gekommen ist» (pag. 18 1158 Z. 15 f.), bevor er erklärte, Frau AX.________ hätte ihnen dann Geld zur Verfügung gestellt, «für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ und für die Vorproduktion der X.________ (Produkt), für die Expansion.» (pag. 18 1158 Z. 21 ff.). In einer weiteren Antwort teilte er den Kredit schliesslich auf in CHF 5 Mio. für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ und CHF 5 Mio. für die C.________ (GmbH) für die Vorproduktion (pag. 18 1158 Z. 34 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist auch hier wieder undurchsichtig, wirr und darauf ausgerichtet, die Ereignisse so zurechtzubiegen, wie es ihm in der konkreten Situation opportun erscheint. Fakt ist, dass auch bei diesem Kreditge- schäft die Interessen der C.________ GmbH nicht im Vordergrund standen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, lässt sich an der Geschichte um die Persona- lie AX.________ nicht viel verifizieren. Die Vorinstanz ging davon aus, dass AX.________ – im Gegensatz zu ‘AV.________’, dessen Identität nicht mit Sicher- heit habe geklärt werden können – tatsächlich existiert. Ferner ging sie von der Echtheit des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts BX.________(Ort) vom 11. Februar 2019 im Strafverfahren gegen AX.________ wegen Erbschafts- und Schenkungssteuerverkürzung aus und erachtete es ge- stützt darauf für erstellt, dass gegen AX.________ zumindest gewisse Verdachts- momente bestanden haben müssen, dass sie grosse Vermögenswerte vor dem Fiskus versteckt haben könnte. Gestützt darauf erachtete es die Vorinstanz zumin- dest als denkbar, dass in Deutschland Konti von AX.________ gesperrt worden seien. Sie erachtete es jedoch nicht als erstellt, dass AX.________ überhaupt auf ‘Zuschüsse’ von Dritten angewiesen gewesen sei, da die Sperrung nicht für ihre ausländischen Konti gegolten habe. In Abweichung zur Vorinstanz lässt die Kammer diese Fragen offen, zumal der be- sagte Beschluss des Amtsgerichts BX.________(Ort) ohne weiteres gefälscht sein könnte (z.B. anlehnend an einen echten Beschluss als Vorlage) und folglich nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Person AX.________ erfunden ist bzw. die mit dem Beschuldigten in Kontakt gestandene Person in Tat und Wahrheit jemand anders ist. Ob AX.________ tatsächlich existiert und ob es sich beim Beschluss des Amtsgerichts BX.________(Ort) um eine Fälschung handelt, spielt letztlich für die hier interessierenden Punkte keine Rolle, handelte der Beschuldigte doch auch 69 betreffend AX.________ nicht im Interesse der C.________ GmbH und wirft ihm die Anklage nicht vor, mit AX.________ gemeinsame Sache zum Nachteil der C.________ GmbH gemacht zu haben. Erstellt und für die Beurteilung des vorlie- gend angeklagten Sachverhalts von Bedeutung ist, dass der Beschuldigte AX.________ gegenüber G.________ als eine äusserst vermögende, in einem Steuerstrafverfahren verwickelte, potenzielle Kreditgeberin präsentierte. Mit der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte total CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92, gesamthaft umgerechnet also über CHF 300'000.00, in bar von den Konti der C.________ GmbH bezog. Entgegen der Vorinstanz erachtet es die Kammer jedoch nicht als erstellt, dass der Beschuldigte einen Teil der abgehobe- nen Gelder für sich selbst behielt und nicht an AX.________ übergab, auch wenn sich aus den objektiven Beweismitteln tatsächlich gewisse Verdachtsmomente er- geben, wie sie die Vorinstanz aufgezählt hat (pag. WSG 18 587 f.; S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Es gibt keine einzige von AX.________ unterzeichnete Quittung. Dies bestritt A.________ denn auch nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dazu lediglich, er habe nicht "'pingelig' tun" wollen und deshalb nicht auf Quittungen bestanden. - Nur auf sechs der total neunzehn Barbezugsquittungen findet sich der Vermerk 'BU.________', allen anderen lassen sich keine Hinweise auf den Zweck des Bargeldbezugs entnehmen. [es ist zu präzisieren, dass sich in den Akten lediglich 16 Bezugsquittungen finden; für die drei bei der T.________ (Bank) getätigten Abhebungen liegen hingegen nur Kontoauszüge vor]. - In der Buchhaltung 2018 der C.________ GmbH waren auf dem Konto 1053 'Darlehen AX.________' bereits CHF 41'493.50 aktiviert, obwohl A.________ gemäss seinen eigenen An- gaben bis Ende 2018 erst CHF 5'000.00 an sie bezahlt hatte und die 'Firmen BW.________ Zu- sage' vom Januar 2019 datiert, es also 2018 noch gar keinen Grund gegeben hätte, irgendetwas zu aktivieren (vgl. pag. 07 072 044). In der Buchhaltung 2019 waren dem Konto 1053 'Darlehen AX.________' dagegen gar keine Bewegungen mehr zu entnehmen (vgl. pag. 07 071 010), d.h. die EUR-Bargeldbezüge wurden nicht entsprechend verbucht. - AX.________ versprach A.________ in ihrem Schreiben vom 16. März 2020, sie werde ihm pri- vat (und nicht etwa der C.________ GmbH) EUR 685'000.00 zurückbezahlen, also wesentlich mehr, als A.________ ihr gegeben haben will, ohne dass sie in ihrem Schreiben genauere An- gaben darüber machte, wie sie gerade auf die Summe von EUR 685'000.00 gekommen war. Mangels genügender Beweislage geht die Kammer abweichend zur Vorinstanz vom für den Beschuldigten – namentlich mit Blick auf den subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz) – günstigeren Sachverhalt aus, nämlich, dass er sämtliche abgehobenen und hiervor aufgeführten Geldbeträge an AX.________ weiterleitete. Dies in der Hoffnung, von dieser im Gegenzug für seine Grosszügigkeit ein auf ihn selbst lautendes Darlehen in Millionenhöhe zu erhalten. Etwas anderes kann dem Beschuldigten trotz gewisser Verdachtsmomente nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festhielt, erfolgten die Geldzahlungen an AX.________ nicht im Interesse der C.________ GmbH (pag. WSG 18 587; S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es gibt gar kein Geschäft zwischen der C.________ GmbH und AX.________, sondern nur einen Geldfluss von der Gesellschaft an Letztere. A.________ machte denn auch gar nie geltend, es habe 70 eine Vereinbarung zwischen AX.________ und der C.________ GmbH gegeben bzw. AX.________ habe zugesichert, der C.________ GmbH eine Gegenleistung für die umgerechnet mehr als CHF 300'000.00, die sie erhalten habe, zu erbringen. Er gab unumwunden zu, dass er von AX.________ ein Darlehen hätte erhalten sollen, und er war nicht einmal in der Lage, genau zu er- klären, wofür AX.________ die Gelder benötigte. Damit ist erstellt, dass A.________ wie angeklagt die Gelder der C.________ GmbH ohne für diese eine angemessene Gegenleistung zu verlangen an AX.________ übergab. Sinngemäss sagte er dazu einfach, er hätte dann schon einen Teil des Geldes in die C.________ GmbH eingebracht. An dieser Stelle kann denn auch noch festgehalten werden, dass A.________ die Gelder wie angeklagt ohne Vorhandensein von Dokumenten, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergabe Aufschluss gege- ben hätten, an AX.________ übergab. Unbestritten ist auch, dass keine Quittungen vorlagen und dass A.________ keine Sicherheiten (sei es für die C.________ GmbH oder sich selbst) von AX.________ verlangte. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Dass das Geld ihm persönlich und nicht der C.________ GmbH zugekommen sollte, liess der Beschuldigte offen- bar auch Q.________ wissen, wie aus dessen E-Mail vom 10. August 2019 an den Beschuldigten hervorgeht (pag. 04 100 030): «Wie Du ja selber gestern gesagt hast, bekommst Du ca. 10 Millionen von Deiner Sponsorin. Davon können wir nur träumen. Du bist demnach diesen Monat Multimillionär und wir bis über den Hals verschuldet. Und dann verlangst Du von uns zusätzlich Sachen, die über unsere Herzen gehen? [...] Wie du als künftiger Multimillionär wissen solltest [...]». Der Be- schuldigte gab oberinstanzlich auf Vorhalt an, er hätte sicher nichts für sich ge- nommen, und stellte die Frage in den Raum, was er denn mit dem Geld gewollt hätte. Q.________ habe das so geschrieben, es sei aber nie so kundgetan worden (pag. 18 1159 Z. 1 ff.). In diesem Zusammenhang bleibt daran zu erinnern, dass der Beschuldigte auch im Strafverfahren wiederholt geltend machte, die C.________ GmbH habe gar kein eigenes Geld eingesetzt und diese sei eigentlich ihm bzw. seinem Bruder und BI.________, den Leidtragenden in der ganzen Ge- schichte, Geld schuldig. Für das Wissen und Wollen sowie die fehlende Ersatzfähigkeit kann wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 18 589 f.; S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 3.5.2. Das Wissen und Wollen von A.________ und die fehlende Ersatzfähigkeit A.________ machte stets geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass AX.________ ein grosses Vermögen habe. Es sei ein Vermögen von EUR 65 Mio. "deklariert" gewesen, daher habe er kein Risiko erkannt, habe das Geld der C.________ GmbH nie "in Gefahr" gesehen. Er sei heute noch sicher, dass das Geld von AX.________ zurückkommen werde. Der Durchsuchungs- und Be- schlagnahmebeschluss des Amtsgerichts BX.________(Ort) stellt aber gerade keinen Beweis dafür dar, dass AX.________ tatsächlich über Vermögen in Millionenhöhe verfügt(e), sondern darin finden sich nur Verdachtsmomente, dass deren Familie im Ausland (Schweiz, Grossbritannien, Belgien) Geld gehabt haben könnte. [...] Offensichtlich ist, dass AX.________ A.________ bzw. der C.________ GmbH kein Darlehen gewähren wollte, denn sonst hätte sie - für jeden erhaltenen Geldbetrag quittiert; - saubere Verträge unterzeichnet; 71 - nachvollziehbare und überprüfbare Angaben gemacht und nicht von "Premier Account[s]", be- züglich derer nur die "internationale CP.________ (Bank)" als einzige CP.________ Bank "die alleinige Power" habe, um Zahlungen auszulösen, und weiteren unsinnigen Dingen geschrieben; - genau gesagt, wozu sie die Gelder der C.________ GmbH überhaupt benötigte; - nicht auf Barzahlung bestanden, sondern sich die benötigten Mittel überweisen lassen; - das Darlehen oder mindestens Teile davon längstens an A.________ überwiesen. Dass und warum A.________ ebenso wenig das naive Opfer von AX.________ wie von 'AV.________’ war, wurde bereits in [E. 9.3.] hiervor dargelegt. Angesichts all dessen hat das Ge- richt auch keine Zweifel daran, dass er genau wusste, dass seine Handlungen nicht im Interesse der C.________ GmbH waren und dass die Chancen, über AX.________ an mehrere Millionen zu kommen, nicht realistisch waren: Wer einer Frau, die in ein Steuerstrafverfahren verwickelt ist, gleichzeitig behauptet, sie habe in Indien, London oder Asien Millionen in Edelsteinen und auf Bankkonti, ohne jedoch in der Lage zu sein, ihre Ausgaben selbst zu bestreiten und Teile ihres Vermögens in die Schweiz zu transferieren, ohne Vertrag, ohne Quittung und ohne die Vereinba- rung einer datums- und betragsmässig fixierten Rückzahlung mehrere hunderttausend Franken übergibt, der weiss genau, dass es sich dabei nicht um ein seriöses Geschäft handeln kann, zumal er im Jahr zuvor praktisch identische Erfahrungen mit 'AV.________’, BR.________ und AW.________ gemacht hatte. Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen. Der Beschuldigte musste aufgrund der genann- ten Gründe zweifellos wissen, dass die C.________ GmbH mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit weder das investierte Geld zurück- noch eine adäquate Gegenleistung erhalten wird. Er selbst riskierte in finanzieller Hinsicht nichts, setzte er doch kein eigenes Geld, sondern dasjenige der C.________ GmbH ein. Der Be- schuldigte kann sich im vorliegenden Sachverhaltskomplex nicht mehr ernsthaft auf seine Gutgläubigkeit und fehlende Erkennung eines Risikos berufen, scheiterten doch bereits zuvor mehrere Kreditbeschaffungen, die er im ähnlichen Stil zu erlan- gen versuchte, und hatte er bei AX.________ nichts an seiner Handlungsweise geändert. Schliesslich sei an dieser Stelle nochmals auf die Aussagen des Be- schuldigten zum Sachverhalt BR.________ (E. 10.2. hiernach) verwiesen, wonach er «sicher» kein Geld «an irgendeine private Person» überwiesen hätte (pag. 05 003 005 Z. 140 f.), und er keine Sicherheiten verlangt habe, weil Geschäfte mit ei- ner Bank nicht das Gleiche seien, wie mit einer Privatperson (pag. 05 003 004 Z. 107 f.). Diese Aussagen belegen, dass sich der Beschuldigte der Risiken solcher Geschäfte mit einer (ihm notabene gänzlich unbekannten) Privatperson durchaus bewusst war. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer demnach als erstellt, dass der Beschul- digte – wie angeklagt – im Widerspruch zum Geschäftszweck der C.________ GmbH handelte und der C.________ GmbH im grossen Umfang Liquidität entzog, was es nötig machte, dass diese Darlehen bei Drittpersonen aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können. Er ging damit Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht einge- gangen wäre. Dass er damit seine Pflichten verletzte, ist im Rechtlichen zu erör- tern. Dass der C.________ GmbH durch die Übergabe von flüssigen Mitteln in der Höhe von umgerech- net CHF 312'189.15 (CHF 5'500.00 plus EUR 279'188.92 = CHF 306'689.15) an AX.________ ohne Quittungen und Vertrag ein Vermögensschaden entstand, steht ausser Zweifel. Auch dass 72 A.________ angesichts seiner finanziellen Situation nicht in der Lage war, Ersatz zu leisten, wurde bereits in [E. 9.3.] hiervor ausführlich dargelegt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob AK.________, wie von A.________ behauptet, mit seinen Zahlungen auf die Konti der C.________ GmbH bereits fak- tisch Ersatz geleistet hatte. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: In der angeklagten Deliktszeit überwies AK.________ persönlich oder über ihm zuzurechnende Firmen 'nur' CHF 204'779.30 auf die Konti der C.________ GmbH (vgl. [E. 9.6] hiervor). Daraus folgt, dass der C.________ GmbH netto massiv weniger Mittel zur Verfügung standen, als wenn es nicht zu den Geldabflüssen an AX.________ gekommen wäre (und zwar die Differenz zwischen CHF 312'189.15 und CHF 204'779.30 = CHF 107'409.85). Hinzu kommt, dass in der gleichen Zeitspanne noch fast EUR 100'000.00 von der C.________ GmbH auf das Privatkonto von A.________ flossen (vgl. dazu die Anklageziffer 'Überweisungen auf Privatkonto A.________' in [E. 10.4.] hiernach), und dass AK.________ der C.________ GmbH das Geld nicht a fonds perdu zur Verfügung stellte, sondern dieses gemäss seinen eigenen Aussagen und den Aussagen A.________ zurückforderte (vgl. dazu auch bereits [E. 9.6.] hiervor). Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass die Abflüsse aus der C.________ GmbH an AX.________ nicht effektiv durch die Zuschüsse von AK.________ kompen- siert wurden und die C.________ GmbH im Umfang der gesamten CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92, total umgerechnet CHF 312'189.15, am Vermögen geschädigt wurde, zumal wie angeklagt aufgrund der fehlenden Verträge keine Möglichkeit bestand, das Geld irgendwie zurück- zufordern. Es bleibt anzufügen, dass BI.________ der C.________ GmbH das Geld ebenfalls nicht schenkte, sondern ein Darlehen gewährte, das sie letzten Endes sogar an den Beschuldigten abgetreten hat. 3.5.3. Das Wissen und Wollen von G.________ / Fazit Vorab sei zur Persönlichkeit von G.________, zu ihrer Naivität und ihrem fast blinden Vertrauen in A.________ auf den allgemeinen Teil in [E. 9.1., 9.4. und 9.5.] hiervor und auf die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverhaltskomplex M.________ AG/'AV.________ ([E. 10.1.] hiervor) verwie- sen. Wiederum ist insbesondere zu prüfen, ob G.________ vorgängig über die einzelnen Barbezü- ge zwecks Übergabe an AX.________ informiert worden war und ob sie sich damit einverstanden erklärt hatte, dass das Geld bar und ohne Quittung an AX.________ übergeben wurde. A.________ gab an, G.________ sei "alles bekannt" gewesen und behauptete, er habe ihnen Unterlagen des Steueramts gezeigt, die aufzeigten, dass AX.________ ein grosses Vermögen habe, jedoch noch nicht über dieses verfügen könne. Er dürfte damit den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebe- schluss des Amtsgerichts BX.________(Ort) gemeint haben. G.________ sagte an der Hauptver- handlung aus, sie könne sich nicht erinnern, ob sie das Dokument schon einmal gesehen habe. Es ist damit offen, ob sie den Beschluss je sah. A.________ behauptete weiter, es sei mit G.________ abgesprochen gewesen, dass er als Privatperson einen Kredit von CHF 5 Mio. für die Vorproduktion von X.________ (Produkt) erhalten werde und betonte stets, die Barbezüge seien im Einverständnis von G.________ erfolgt. In der Befragung durch die Polizei sagte er, er habe G.________ "prak- tisch" jedes Mal über die Barbezüge in Kenntnis gesetzt, relativierte folglich seine Angabe, G.________ habe von allen Bargeldbezügen gewusst. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er aus, G.________ sei immer im Bild gewesen, weil sie "das am PC verfolgen konnte", womit er mein- te, weil sie Einblick in das E-Banking gehabt habe. Zudem sei es wöchentlich an den Sitzungen dis- kutiert worden. Das "ganze Büro" habe gewusst, dass er das Geld bar an AX.________ übergebe. Auch sei mit G.________ abgesprochen gewesen, dass er keinen schriftlichen Vertrag mit AX.________ abgeschlossen habe. G.________ sagte gegenüber der Polizei aus, A.________ sei im Januar 2019 mit AX.________ zusammengekommen und habe ihr, G.________, gesagt, diese werde ihm, A.________, einen Kredit über CHF 5 Mio. geben, die in die C.________ GmbH eingebracht würden, damit sie ihre 73 Rechnungen bezahlen könnten. Es sei auch an den praktisch wöchentlichen Sitzungen ein 'geflü- geltes Wort' geworden, dass wenn er das Geld von AX.________ habe, sie alles bezahlen und auch AK.________ das Geld zurückgeben könnten. Damit ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass das Ehepaar G.________ wusste, dass A.________ in einer Beziehung zu AX.________ stand und diese versprochen hatte, A.________ privat und nicht der C.________ GmbH ein Darlehen zu gewähren. Weiter ist erstellt, dass AX.________ bzw. das ausstehende Dar- lehen, welches alle finanziellen Probleme hätte lösen sollen, während des ganzen Jahres 2019 zwi- schen A.________ und G.________ ein Thema war. Aus den Aussagen von G.________ geht zu- dem hervor, dass A.________ ihr gesagt hatte, er müsse AX.________ Geld geben, weil deren Konti gesperrt seien, und dass G.________ nachfragte, warum AX.________ überhaupt Geld brau- che, wenn sie angeblich selbst so viel habe. Aus ihren Aussagen ist weiter zu schliessen, dass G.________ selbst ab den Konti der C.________ GmbH Geld bezog und es A.________ für AX.________ übergab. Einer dieser Bezüge, nämlich die CHF 17'000.00 vom 26. August 2019, ist dokumentiert, vgl. die in [pag. WSG 18 577, S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung] zitierte, von G.________ erstellte Quittung. Dieser Bezug ist nicht angeklagt, d.h. auch die Staatsanwalt- schaft ging davon aus, dass G.________ in diese Geldübergabe eingewilligt hatte. Weiter wird aus ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Bern klar, dass G.________ wusste, dass A.________ das Geld bar an AX.________ übergab. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie jedoch aus, A.________ habe sie nicht vorgängig um ihre Zustimmung für die Bargeldbezüge für AX.________ ersucht. Höchstens in den Fällen, in denen sie selbst einen Vermerk wie "AX.________" angebracht habe, habe er sie vorher gefragt. A.________ habe ihr zwar mehrfach gesagt, dass er AX.________ treffe, aber sie habe erst im Nachhinein bemerkt, dass er auch Geld übergeben habe. Zudem sagte sie, sie habe gedacht, A.________ lasse sich die Bargeldübergaben durch AX.________ quittieren. In diesen beiden Punkten (vorgängige Information und Quittierung) stehen ihre Angaben folglich im Widerspruch zu denen von A.________. Das Gericht erachtet die Aussagen von G.________ als glaubhaft und stellt auf diese und nicht diejenigen von A.________ ab. G.________ versuchte nicht, A.________ ungerechtfertigt zu belasten, schilderte so gut als möglich ihr damaliges Wissen und versuchte auch nicht, sich selbst in einem besseren Licht darzu- stellen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass G.________ zwar vorgängig von einigen, aber nicht von allen Bargeldbezügen für AX.________ Kenntnis hatte und insbesondere deren Gesamt- höhe nicht überblickte. Weiter ist für das Gericht erstellt, dass sie nicht wusste, dass A.________ sich die Geldübergaben nicht quittieren liess, folglich keine Beweismittel für diese bestanden und eine Rückforderung von AX.________ damit faktisch verunmöglicht war. Aus ihren Aussagen ge- genüber der Staatsanwaltschaft wird deutlich, dass G.________ zwar je länger je skeptischer wurde (so habe sie A.________ gefragt, ob es bei AX.________ nicht das Gleiche sei wie beim 'Bilder- handel'), sich aber immer wieder von A.________ überzeugen liess und auf seine Erklärungen hin- einfiel, warum AX.________ immer wieder Geld brauchte. Dies wohl im Gegensatz zu Q.________, der den Geschichten A.________ gegenüber skeptisch war; es sei dazu auf die WhatsApp- Nachricht von A.________ an G.________ vom 14. September 2019 verwiesen, gemäss der Q.________ gesagt haben solle, A.________ werde das Geld von AX.________ nie bekommen. Zusammenfassend ist daher für das Gericht erstellt, dass G.________ und ihr Mann Kenntnis da- von hatten, dass A.________ Geld der C.________ GmbH an eine Frau namens AX.________ übergab, dies auf deren nur mündliches Versprechen hin, A.________ und nicht etwa der C.________ GmbH ein Darlehen zu geben. Sie liessen A.________ im Vertrauen darauf, dass er das Geld in die C.________ GmbH einbringen und ihre finanziellen Schwierigkeiten lösen werde, gewähren, ohne das Gesamtengagement der C.________ GmbH gegenüber AX.________ zu überblicken, da sie nicht von allen Bargeldbezügen Kenntnis hatten, dies schon gar nicht vorgängig. Hätten sie diese Kenntnis gehabt, hätte es keinen Grund gegeben, nur auf sechs der neunzehn [recte: sechzehn] Barbezugsquittungen den Vermerk 'BU.________' anzubringen, und es wären alle 74 Bargeldbezüge im Zusammenhang mit AX.________ entsprechend periodengerecht verbucht wor- den. Zudem ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Q.________, aber auch G.________ je län- ger je misstrauischer wurden. Sie hätten die hohen Bargeldbezüge daher zweifellos früher gestoppt, hätten sie von deren ganzem Ausmass Kenntnis gehabt. Der angeklagte Sachverhalt ist damit er- stellt. Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, wobei nachfolgend weitere Aussagen von G.________ angeführt werden, welche die vorinstanzlichen Erwä- gungen untermauern und klar gegen eine umfassende Information durch den Be- schuldigten sprechen. Vorab ist anzumerken, dass erst der Bruder von Q.________ das Gebaren des Beschuldigten offen in Frage stellte. So antwortete G.________ auf die Frage, aus welchen Gründen sie den Beschuldigten als Ge- schäftsführer der C.________ GmbH entlassen hätten: «Weil wir wirklich feststellen mussten, wieviel Geld von der C.________ weggetragen wurde. Und weil er stän- dig sagte, er bekomme Geld aus der Türkei oder von Frau AX.________ oder so. Nächste Woche komme das Geld aber es kam nie etwas. Mein Schwager sagte dann auch, dass das nicht normal sei und wir das Vergessen sollen. Wir hatten dann eine Sitzung mit ihm und da sagte der Schwager zu ihm, dass er ein «Ploude- ri» sei er solle das Geld nun zeigen. Als A.________ das nicht wollte, sagte mein Schwager dann gibt es das Geld auch nicht. Von uns ging sehr viel Geld an Leute und Firmen, die das von uns gar nicht zugut hatten» (pag. 05 100 009 Z. 403 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verfügte G.________ nur über diejenigen Informationen, die der Beschuldigte ihr zukommen liess. Er liess sie dabei insbe- sondere im Unwissen darüber, welche Probleme konkret bei AX.________ bestan- den und vor der angeblichen Kreditgewährung gelöst werden mussten, wie oft und in welchem Gesamtumfang Gelder der C.________ GmbH an AX.________ flos- sen, ob und gegebenenfalls inwiefern etwas Schriftliches verfasst und Sicherheiten errichtet wurden und wie die Abmachung zwischen AX.________ und dem Be- schuldigten konkret lautete und ausgestaltet war. Dies ergibt sich beispielhaft aus den nachfolgend angeführten Aussagen von G.________: - «[…] Ich habe das Geld dann jeweils A.________ übergeben und er hat es dann offenbar Frau AX.________ weitergegeben. Ich habe Frau AX.________ nie persönlich gesehen, aber einmal eben am Telefon mit A.________ gehört.» (pag. 05 100 008 Z. 348 ff.). - «Ich kenne sie nicht. Einfach durch A.________, dass sie sehr viel Geld und Diamanten habe und er von ihr viel Geld erhalten würde. [...] Wir wollten von A.________, dass sie mal mit mir oder meinem Mann Kontakt aufnehme. Ob sie denn nicht wissen wolle, wofür sie das Geld gäbe und was unsere Firma sei. Er sagte nein das wolle sie nicht und sie vertraue nur ihm, A.________» (pag. 05 100 011 Z. 468 ff.). - «Wer ist BY.________? <> Keine Ahnung. [...] Könnte ev. etwas im Zusam- menhang mit Vertrieb Deutschland/Norddeutschland sein. Aber der Name sagt mir eigentlich nichts. [...] <> Wer oder was ist BZ.________ (Gesellschaft) in Malaysia? <> Keine Ahnung. [...] <> Wer ist CA.________? <> Keine Ahnung» (pag. 05 100 013 Z. 562 ff.). 75 - «[…] Ich werfe ihm insbesondere vor, dass es nirgends Quittungen in den Un- terlagen hat, dass Frau AX.________ dieses Geld erhalten hat. Es betrifft auch andere Leute, denen er Geld gegeben hat ohne eine Quittung zu verlangen für grössere Beträge, welche er von anderen Leuten angeblich zu gute hatte, wie z. B. von Frau AX.________, war mir nicht klar, ob da ein Zusammenhang be- stand zu den Geldbeträgen die er diesen Leuten übergeben hat. Herr A.________ hat häufig gesagt, dass er sich mit Frau AX.________ trifft, aber er hat nicht gesagt, dass er ihr jeweils Geld übergibt. Ausser diese paar Male als ich auch unterschrieben habe, bei der Bank wo man sieht dass das Geld an Frau AX.________ gehen sollte» (pag. 05 101 007 Z. 220 ff.). - «Inwieweit hat A.________ Sie über die Modalitäten der Geldübergaben an AX.________ informiert? <> Überhaupt nicht» (pag. 05 101 017 Z. 600). «Ist Ihnen bekannt gewesen, dass A.________ das Geld an Frau AX.________ jeweils bar übergeben hat, ohne dafür Quittungen zu verlangen? <> Ich wuss- te, dass er das Geld bar mitgenommen hatte. Ich dachte, er macht danach ei- ne Quittung, dass sie das Geld erhalten hat» (pag. 05 101 017 Z. 605 f.). - Der Beschuldigte habe ihr – mit wenigen Ausnahmen – nicht gesagt, dass er Frau AX.________ jedes Mal wieder Geld gebracht habe (pag. WSG 18 1146 Z. 17 f.). - «[…] er immer sagte, eine Frau AX.________ aus Deutschland würde ihm Geld geben, aber einmal war sie in Not wegen ihren Steuern, einmal war sie dann jenes, und er meinte, wir müssten ihr vielleicht ein paar Tausend Franken zahlen, das komme aber sicher zurück. […]» (pag. 18 1145 Z. 25 ff.). - «Oft sagte er, er treffe sich mit ihr, aber ich habe natürlich auch nicht ge- fragt…Oder er sagte einfach im Nachhinein, es sei noch kein Geld zurückge- kommen. Er sagte dann aber jedes Mal, er treffe sie bald, jetzt sei es dann gut, bald bekomme er das Geld» (pag. 18 1145 Z. 39 ff.) - «Er hat so eindringlich gesagt, es sei eine gute Sache, von ihr erhalte er wirk- lich Geld, weil sie etwas mit Edelsteinen mache und so. Man hörte immer, er treffe sich mit ihr, jetzt komme das Geld, dann kam es aber eben doch nicht.» (pag. 18 1146 Z. 36 ff.). - «Nachher habe ich natürlich schon erfahren oder gesehen, wie viel es war. Aber er hat einfach jedes Mal gesagt, wenn er sie traf, jetzt komme das Geld, jetzt bringe sie die Dokumente, dass das Geld überwiesen wird. Aber dass er ihr jedes Mal wieder Geld brachte, hat er mir natürlich nicht gesagt. Bis auf die paar Mal, von denen ich es effektiv gewusst habe.» (pag. 18 1147 Z. 14 ff.). - Auf ihre Bedenken hin habe er «immer beteuert, es komme gut, er wisse es; das Geld von ihr komme, da könnten wir felsenfest sicher sein.» Dies habe sie überzeugt (pag. 18 1147 Z. 23 ff.). Diese Aussagen passen sodann zur WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten vom 4. Juni 2019 an G.________, in der er sie über einen Anruf von Frau AX.________ bezüglich der Kontoeröffnung informierte. Er teilte G.________ mit, Frau AX.________ gesagt zu haben, er wolle eine schriftliche Aufstellung, machte ihr 76 aber gleichzeitig Druck, indem er anfügte «Wenn wir keine Zeit verlieren wollen, müssen wir das noch bezahlen, damit Sie nachher einzahlen kann für den AO.________ (Liegenschaft)!» (pag. 05 052 073). Es ist mithin erstellt, dass G.________ – obwohl sie mehr wusste als bei den ande- ren Sachverhaltskomplexen – auch bezüglich des Geschäfts mit AX.________ kei- ne umfassende Kenntnis einerseits der Personalie AX.________ und andererseits der Geschäftsmodalitäten, der Anzahl Transaktionen, des Umfangs des übergebe- nen Bargelds und damit einhergehend von der Risikokomponente hatte. Die obe- rinstanzlichen Aussagen von G.________ zeigen im Übrigen exemplarisch, wie es dem Beschuldigten gelang, G.________ mit Zusicherungen, wortreichen Erklärun- gen und Besänftigung von seinem Vorgehen zu überzeugen, nachdem mit zuneh- mendem Zeitablauf Zweifel bei ihr aufkamen. Je länger kein Geld zurückfloss und je mehr sich die Erkenntnis eines Totalverlusts des investierten Geldes aufdrängte, desto wortreicher und bestimmter verkaufte der Beschuldigte G.________ sein Vorgehen als sicheres Geschäft. 10.3.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. 18 592 f.; S. 123 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass A.________ Geschäftsführer der C.________ GmbH war und folglich als Täter in Frage kommt, wurde schon mehrfach ausgeführt, darauf sei verwiesen [etwa. E. 10.1.4. hiervor]. Der In- halt der Treuepflichten des Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. insbesondere Art. 812 Abs. 1 und 2 OR. Der Geschäftsführer hat unter anderem die Vermögensin- teressen der Gesellschaft zu wahren. Angesichts des bei der Beweiswürdigung Ausgeführten ist ohne Weiteres erstellt, dass A.________ mit der Übergabe von CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 an AX.________ ohne schriftlichen Vertrag, ohne Quittung [oder einer Sicherheit] und vor allem oh- ne Vereinbarung einer Gegenleistung für die C.________ GmbH seine Pflichten als Geschäftsführer verletzte. Er verursachte damit geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand und ging Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation keinesfalls eingegangen wäre. Wie eben- falls in [E. 10.1.4.] hiervor bereits ausgeführt, war das Vermögen der C.________ GmbH A.________ nicht nur rechtlich, sondern auch materiell/wirtschaftlich fremd, weshalb die Rechtspre- chung des Bundesgerichts zur Einpersonen-Gesellschaft nicht anwendbar ist. Auch steht bei dem Beweisergebnis ausser Zweifel, dass der C.________ GmbH durch die Handlungen A.________ ein Vermögensschaden entstand und dass die nötige Kausalität zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden gegeben ist. Dem ist einzig anzufügen, dass die Kammer – anders als die Vorinstanz – in be- weismässiger Hinsicht und zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass dieser das gesamte Geld AX.________ übergab. Trotz gewisser Verdachtsmomen- te kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er einzelne Geldbeträge für sich behalten und nicht an AX.________ weitergeleitet hat. Betreffend die Frage der Einwilligung ergab die Beweiswürdigung, dass es G.________ – trotz Kenntnis einzelner Geldübergaben an AX.________ – am nöti- gen Wissen um die Gesamtumstände fehlte, um rechtsgenüglich in eine Vermö- gensgefährdung resp. -schädigung zum Nachteil der C.________ GmbH einwilli- gen zu können. Namentlich wusste sie weder über alle Bargeldübergaben Be- 77 scheid, noch war ihr bewusst, dass die Übergaben ohne Quittung, ohne schriftli- chen Vertrag und ohne vereinbarte Sicherheiten erfolgten, mithin keine realistische Chance auf Rückforderung der Gelder und keine Möglichkeit auf (ersatzweise) In- anspruchnahme von Sicherheiten bestand. Damit fehlte es ihr an der nötigen Grundlage zur Einschätzung des Risikos, über das sie der Beschuldigte weitestge- hend im Dunkeln liess. G.________ erkannte dadurch (jedenfalls im Zeitpunkt der Geldübergaben) nicht, dass es keine reale Möglichkeit gab, von AX.________ mehrere Millionen zu erhalten. Erst nachdem das Geld bereits übergeben worden war, stellte ihr Schwager kritische Fragen, hakte nach und gab sich nicht mit den wortreichen Erklärungen und Zusicherungen des Beschuldigten zufrieden. G.________ hingegen liess sich – nach zeitweiser Skepsis – durch die Beschwich- tigungen und Beteuerungen des Beschuldigten überzeugen. Wäre sie sich des im- mensen Risikos eines Totalverlusts bewusst gewesen, hätte sie zweifellos nicht in das Vorgehen des Beschuldigten eingewilligt. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der fristlosen Abberufung des Beschuldigten als Geschäftsführer, nachdem ihr das ge- samte Ausmass des Geschäftsgebarens des Beschuldigten bewusst worden war. Zusammenfassend liegt somit keine rechtsgenügliche bzw. tatbestandsausschlies- sende Einwilligung in die Vermögensgefährdung resp. -schädigung vor. Der objek- tive Tatbestand ist folglich erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands kommt die Kammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Realitätsfremde des Geschäfts sowie der früheren Erfahrungen mit ‘AV.________’ und BR.________/AW.________ zweifellos damit rechnen musste, dass von AX.________ mit an Sicherheit gren- zender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Gegenleistung erfolgen wird und die C.________ GmbH damit (d.h. durch die vorbehaltlose Übergabe hoher Geldbeträ- ge) erneut einen erheblichen Vermögensschaden erleidet. Der Beschuldigte wollte mit seinen Handlungen zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen, doch nahm er eine solche Schädigung als äusserst naheliegende Möglichkeit leichtfertig in Kauf. Bezeichnenderweise riskierte er erneut kein eigenes Geld, sondern dasje- nige der C.________ GmbH, um an Kredite zu gelangen, die an ihn persönlich ausbezahlt werden sollten. Die Kammer erkennt nach dem Gesagten auf Eventual- vorsatz. Der Beschuldigte handelte schliesslich in der Absicht, AX.________ zumindest vorübergehend aus dem Vermögen der C.________ GmbH zu bereichern. Die von AX.________ als Gegenleistung in Aussicht gestellten Kredite sollten an den Be- schuldigten persönlich ausbezahlt werden, was wiederum zu seiner Bereicherung auf Kosten der C.________ GmbH geführt hätte. Die Kammer ist überzeugt, dass der Beschuldigte das Geld primär für seine persönlichen Belange und allenfalls noch für die Rettung des 'AO.________ (Liegenschaft)’ verwendet hätte und nicht in erster Linie der C.________ GmbH zur Verfügung zu stellen beabsichtigte. Ent- sprechend sagte er gegenüber der Kantonspolizei Bern aus, die CHF 10,5 Mio. Kredit von AX.________ seien «für Produktion X.________ (Produkt) und für mich privat» vorgesehen gewesen und schrieb Q.________ an den Beschuldigten: «Be- züge aus Kasse gratis, gegen 50'000 EURO ab T.________ (Bankkonto) bezogen, gratis, AX.________ 250’000 Euro für Deinen Kredit (nicht C.________ (GmbH)) verscherbelt und etwa soviel dem Türken in den Arsch geschoben. [...] Du wan- 78 derst in den Knast» (pag. 04 100 038), sowie in der bereits erwähnten E-Mail: «Wie Du ja selber gestern gesagt hast, bekommst Du ca. 10 Millionen von Deiner Spon- sorin. Davon können wir nur träumen. Du bist demnach diesen Monat Multimillionär und wir bis über den Hals verschuldet. Und dann verlangst Du von uns zusätzlich Sachen, die über unsere Herzen gehen? [...] Wie du als künftiger Multimillionär wissen solltest [...]» (pag. 04 100 030). Dass es dem Beschuldigten an der Ersatzfähigkeit fehlte, ist evident, war doch sein Bruder AK.________ weder verpflichtet, ihm oder der C.________ GmbH gegenü- ber Leistungen zu erbringen noch schoss er bedingungslos bzw. à fonds perdu Geld in die C.________ GmbH ein. Entsprechend hat er seine Rückforderungen gemäss eigenen Aussagen zwischenzeitlich in Betreibung gesetzt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 10.3.5. Fazit Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehr- fach begangen zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem 1. November 2019 in I.________(Ort) und J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im De- liktsbetrag von CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92, schuldig zu sprechen. 10.4. Überweisungen auf Privatkonto A.________ (Ziff. I.1.1.4 der Anklageschrift) 10.4.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.1.4 der Anklageschrift (pag. 16 001 007 ff.) soll der Beschuldigte in der Zeit von 17. April 2018 bis 23. Oktober 2019 von den EUR-Geschäftskonten der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank und bei der T.________ (Bank) mehrere, in der Anklageschrift sowie in E. 10.4.3. hiernach tabellarisch dargestellte Überweisungen auf seine privaten EUR-Konten bei der T.________ (Bank) getätigt haben. Die Vermögensdispositionen sollen sich auf einen Gesamtbetrag (ohne zu- sätzlich belastete Bankgebühren) von EUR 262'600.00 belaufen haben. Soweit er die auf seine Konten überwiesenen Vermögenswerte nicht für sich per- sönlich verwendet habe, soll er sie auf ausländische Bankkonti, namentlich solche in AF.________ (Stadt)/Spanien, CC.________ (Stadt)/Spanien, CD.________ (Stadt)/Dominikanische Republik, alle lautend auf CB.________, in CF.________ (Stadt)/Türkei, lautend auf BR.________, in Deutschland, lautend auf Rechtsanwalt BY.________, in CQ.________ (Stadt)/Malaysia, lautend auf BZ.________ sowie in CQ.________ (Stadt)/Malaysia, lautend auf CA.________, überwiesen haben. Die Überweisungen der Vermögenswerte auf die privaten Konti des Beschuldigten wie auch die Weiterüberweisungen eines Teils der Vermögenswerte auf die ver- schiedenen ausländischen Bankkonti seien wiederum erfolgt: - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu ver- einbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Ver- tragsparteien und den Rechtsgrund der Vermögensdispositionen Aufschluss gegeben hätten, 79 - ohne der C.________ GmbH dafür irgendwelche Sicherheiten zu gewähren re- sp. irgendwelche Sicherheiten einzufordern, - soweit die Weiterüberweisungen in die Türkei betreffend: allein in der Hoffnung, dass durch die geleisteten Bargeldzahlungen die künftige Auszahlung eines Darlehens an eine ‘M.________ AG’ durch eine angebliche ‘AZ.________ (Ge- sellschaft)’ in der Höhe von CHF 5'772’000.00 ermöglicht resp. dass das angeb- lich von der ‘AZ.________ (Gesellschaft)’ auf ein Bankkonto bei der BD.________., CF.________ (Stadt)/Türkei, überwiesene Darlehen von CHF 5'772’000.00 freigegeben würde, wobei die M.________ AG sich ihrerseits einerseits zur Rückzahlung eines Betrages von CHF 572'000.00 an eine ‘BP.________ (Gesellschaft)’, mit Sitz auf den Marshall Inseln, andererseits zur Gewährung eines Darlehens von CHF 5,2 Mio. an G.________ vertraglich ver- pflichtet gehabt habe. Letzteres hätte wiederum durch ein Pfandrecht an der Liegenschaft ‘AO.________ (Liegenschaft)’ in K.________(Ort) sichergestellt werden sollen, - soweit die Weiterüberweisungen nach Deutschland und nach Malaysia betref- fend allein in der Hoffnung auf die künftige Ausrichtung eines Darlehens in der Höhe von mehreren Millionen Euro von AX.________ an den Beschuldigten persönlich, - und soweit die Weiterüberweisungen nach Spanien betreffend als A-Fonds- Perdu Zahlungen zur finanziellen Unterstützung einer ihm bekannten Privatper- son, die zur C.________ GmbH in keiner Beziehung gestanden habe. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschafts- zweck gehandelt und der C.________ GmbH zudem Liquidität in einem derartigen Ausmass entzogen, dass mehrfach Darlehensaufnahmen bei Drittpersonen not- wendig geworden seien, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Liefe- ranten nachkommen zu können. Der Beschuldigte sei für die C.________ GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft sodann ein Vermö- gensschaden im Umfang der vorgenommenen Überweisungen auf seine eigenen Privatkonti entstanden, weil der Beschuldigte selber nicht in der Lage gewesen sei, das Geld unverzüglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen und weil er es im Übri- gen versäumt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu verschaf- fen, gestützt auf die sich die Vermögenswerte von einem begünstigten Dritten hät- ten zurückfordern lassen. Der Beschuldigte habe ferner im Wissen darum gehandelt, dass die C.________ GmbH von den begünstigten Dritten keine Rückerstattung der geleisteten Zahlun- gen oder eine anderweitige adäquate Gegenleistung erhalten würde und dass er selber zur Rückzahlung ohne vorherige Kreditaufnahme nicht in der Lage wäre. Der Beschuldigte habe schliesslich in der Absicht gehandelt, sich persönlich und/oder Dritten einen Vermögensvorteil im Umfang der vorgenommenen Vermö- 80 gensdispositionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass weder er selbst noch die begünstigten Personen darauf einen Anspruch gehabt hätten. 10.4.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. WSG 18 594 ff.; S. 125 ff.) verwiesen werden. 10.4.3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer Beweiswürdigung was folgt (pag. 18 597 ff.; S. 128 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.4.1. Der angeklagte Geldfluss Der angeklagte Geldfluss ist aufgrund der vorhandenen Bankbelege erstellt und von A.________ auch nicht bestritten: Datum Betrag pag. Ausgang Famedtec GmbH pag. Eingang FW weiterüberwiesen Begünstigte/r Stellungnahme FW pag. 17.04.2018 2’000.00 07 180 028 07 120 001 Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 29.05.2018 2’200.00 07 180 032 07 120 001 Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 29.05.2018 1’000.00 07 180 032 07 115 002 Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 02.07.2018 4’200.00 07 180 035 07 120 002 4’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 11.07.2018 1’500.00 07 180 036 07 120 002 Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 12.07.2018 500.00 07 180 036 07 120 002 18.07.2018 1’200.00 07 180 037 07 120 002 1’800.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 14.08.2018 1’900.00 07 180 039 07 120 003 1’500.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 04.09.2018 2’000.00 07 180 040 07 120 003 1’500.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 24.09.2018 1’500.00 07 180 041 07 120 003 1’300.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 04.10.2018 1’300.00 07 180 042 07 120 003 1’300.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 16.10.2018 1’500.00 07 180 042 07 120 004 1’300.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 07.11.2018 16’000.00 07 180 043 07 120 004 15’300.00 Cengiz Biyik wohl an 'Valentino' 05 001 025 / 15 011 083 14.11.2018 1’000.00 07 180 043 07 120 004 1’300.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 22.11.2018 33’000.00 07 180 044 07 120 004 30’000.00 Thorsten Rühl an Rita Strotjohann 05 001 025 / 15 011 083 22.11.2018 3’000.00 Yanira Herrera (pag. 07 120 004) 04.12.2018 3’000.00 07 180 044 07 120 005 3’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 10.12.2018 22’000.00 07 180 044 07 120 005 21’700.00 Cengiz Biyik Cengiz / IS Bank 05 001 025 / 15 011 083 19.12.2018 1’500.00 07 180 045 07 120 005 1’500.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 20.12.2018 20’500.00 07 180 045 07 120 005 20’300.00 Cengiz Biyik Cengiz / IS Bank 05 001 025 / 15 011 083 03.01.2019 1’000.00 07 180 046 07 120 005 f. 1’300.00 Yanira Herrera 15.01.2019 25’000.00 07 180 046 07 120 006 20’000.00 Thorsten Rühl Rita Strotjohann 05 001 025 / 15 011 083 15.01.2019 4’000.00 Yanira Herrera (pag. 07 120 006) 18.01.2019 20’200.00 07 180 046 07 120 006 20’300.00 Cengiz Biyik Cengiz 05 001 025 28.02.2019 4’000.00 07 180 049 07 120 006 4’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 22.03.2019 3’000.00 07 180 051 07 120 006 f. 3’500.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 28.03.2019 15’200.00 07 180 051 07 125 001 15’000.00 Liew Construction Rita Strotjohann 05 001 026 / 15 011 083 29.03.2019 40’000.00 07 180 051 07 125 001 40’000.00 Liew Construction Rita Strotjohann 05 001 026 / 15 011 083 10.04.2019 2’200.00 07 180 052 07 120 007 2’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 08.05.2019 2’500.00 07 180 053 07 120 007 2’400.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 24.05.2019 1’200.00 07 180 054 07 120 007 f. 1’300.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 06.06.2019 1’100.00 07 180 055 07 120 008 1’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 18.06.2019 2’100.00 07 180 056 07 120 008 2’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 09.07.2019 2’000.00 07 180 056 07 120 008 2’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 29.08.2019 2’500.00 07 180 059 07 120 008 2’500.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 23.09.2019 17’400.00 07 135 001 07 125 002 15’729.09 Taman Suria Rita Strotjohann 05 001 027 / 15 011 083 01.10.2019 1’200.00 07 180 061 07 120 009 1’100.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 09.10.2019 2’100.00 07 180 061 07 120 009 2’100.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 23.10.2019 2’100.00 07 180 063 07 120 009 2’000.00 Yanira Herrera Honorarzahlung 05 001 024 / 15 011 083 ________ = A.________; BZ.________ = BZ.________ Zwischen dem 17. April 2018 und dem 23. Oktober 2019 überwies sich A.________ von den Konti der C.________ GmbH auf sein Konto bei der T.________ (Bank) total EUR 262'600.00. Zu prüfen wird nachfolgend sein, ob die Überweisungen unrechtmässig waren und ob G.________ vorgängig 81 davon Kenntnis hatte, sowie ob A.________ ersatzfähig war. Bei der Prüfung dieser Fragen sind zwei Kategorien von Geldverwendungen zu unterscheiden: (1) Die Gelder, die A.________ an CB.________ weiterüberwies, und (2) die Gelder, welche an er an BR.________ und im Zusammenhang mit AX.________ an Dritte weiterüberwies. Vorab ist noch festzuhalten, dass, wenn man auf die Tabelle in der Anklageschrift (Ziff. I.1.1.4 S. 8 f.) abstellen würde, davon auszugehen wäre, dass A.________ EUR 11'570.91 der auf sein Konto überwiesenen Gelder nicht weiterleitete und damit direkt für sich selbst verwendete. Tatsächlich aber übersah die Staatsanwaltschaft Weiterleitungen an CB.________ und BR.________ in der Höhe von total EUR 18'600.00 (pag. 07 120 001, 07 120 002, 07 120 003, 07 120 008, 07 120 009, 07 125 002). Damit ist erstellt, dass A.________ (wenn auch zeitversetzt) alle angeklagten Über- weisungen von der C.________ GmbH auf sein Privatkonto weiterüberwies. Nachfolgend wird der Einfachheit halber dennoch von den Zahlen gemäss Anklageschrift ausgegangen, um Unklarheiten zu vermeiden. Die Kammer schliesst sich diesem Vorgehen an, hält indes der Vollständigkeit hal- ber fest, dass sich die von der Staatsanwaltschaft übersehenen Weiterleitungen gar auf total EUR 21'400.00 belaufen. Es handelt sich um folgende Transaktionen: 18.05.2018 CB.________ EUR 700.00 zzgl. Gebühren: EUR 34.02 29.05.2018 CB.________ EUR 1'800.00 zzgl. Gebühren: EUR 34.78 12.06.2018 CB.________ EUR 1'500.0 zzgl. Gebühren: EUR 34.48 12.07.2018 CB.________ EUR 600.00 zzgl. Gebühren: EUR 34.36 06.08.2018 CB.________ EUR 4’000.00 zzgl. Gebühren: EUR 0.00 13.09.2018 CB.________ EUR 500.00 zzgl. Gebühren: EUR 17.73 01.10.2018 CB.________ EUR 2’300.00 zzgl. Gebühren: EUR 8.79 26.10.2018 CB.________ EUR 800.00 zzgl. Gebühren: EUR 35.12 12.08.2019 CB.________ EUR 2'000.00 zzgl. Gebühren: EUR 36.74 19.09.2019 BR.________ EUR 5'000.00 zzgl. Gebühren: EUR 36.32 11.11.2019 CB.________ EUR 1'700.00 zzgl. Gebühren: EUR 22.76 12.11.2019 BR.________ EUR 500.00 zzgl. Gebühren: EUR 27.33 Letzten Endes spielt es in rechtlicher Hinsicht jedoch keine Rolle, ob der Beschul- digte das unrechtmässig bezogene Geld selbst verbrauchte oder – in welchem Um- fang auch immer – an CB.________ oder BR.________ weiterleitete. Entscheidend ist, dass er über Gelder auf dem Konto der C.________ GmbH in Eigenregie bzw. ohne Einwilligung im Widerspruch zum Gesellschaftszweck und in Verursachung eines Vermögensschadens verfügt hat. Aus denselben Gründen beschlägt die Berücksichtigung eines grösseren Betrags an weitergeleiteten Geldbeträgen das Verschlechterungsverbot nicht, zumal sich an der Gesamtsumme der entzogenen Gelder nichts ändert. Kommt hinzu, dass bei der Beachtung des Verschlechte- rungsverbots einzig das Dispositiv und nicht die Begründung massgeblich ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 4.4.2. Die Überweisungen an CB.________ Stellt man auf die Zahlen in der Anklageschrift ab, so überwies A.________ von den total EUR 262'600.00, welche er von der C.________ GmbH auf sein Privatkonto transferierte, 82 EUR 52'700.00 auf Konti bei verschiedenen Banken in Spanien und der Dominikanischen Republik lautend auf CB.________. Gemäss den Aussagen A.________ handle es sich bei dieser um eine Bekannte, die er privat unterstützt habe, etwa als diese einen Schaden an ihrem Haus gehabt habe. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Angaben zu dieser Person, so dass auf die Aussagen A.________ abzustellen ist. Letztlich ist die Person der Geldempfängerin jedoch irrelevant, denn A.________ behauptete nie, diese Überweisungen hätten einen Zusammenhang mit der C.________ GmbH gehabt. Eine geschäftsmässige Verwendung der Gelder liegt folglich nicht vor. Zu seiner Verteidigung machte A.________ aber sinngemäss geltend, er habe Honoraransprüche gehabt, daher seien ihm die Gelder zugestanden, und er habe mit ihnen machen können, was er wollte. Dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelte, ergibt sich aus zwei Umstän- den: Wie bereits in [E. 9.4.] hiervor ausgeführt, erhielt A.________ zwischen September 2017 und November 2019 weitere total CHF 162'689.50 von der C.________ GmbH, teils als Bargeldüberg- aben, teils als Überweisungen an seinen Vermieter, die CG.________ AG, was wie ebenfalls bereits ausgeführt einem Nettomonatslohn von rund CHF 6'257.00 entspricht. Es ist offensichtlich, dass er nicht noch weiteren Lohn in der Höhe von EUR 52'700.00 (was fast EUR 3'000.00 monatlich ent- spricht) zugute hatte [was im Übrigen so auch nicht mit den G.________ abgesprochen war]. Zum anderen gab er diese Gelder auf der Liste 'AI.________ (Gesellschaft) Aufträge 2018 ', d.h. der Übersicht über seine Einnahmen mittels seiner Einzelfirma AI.________ (Gesellschaft), die er im Rahmen der Steuererklärung für selbständig Erwerbende der Steuerverwaltung einreichte, nicht an, deklarierte sie also gerade nicht als Lohn (vgl. pag. 07 405 064 [der Beschuldigte hatte dafür keine Erklärung, vgl. pag. 05 002 006 Z. 195 ff.]). Der Eingang vom 12. Juli 2018 über CHF 500.00 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft effektiv als Honorar angerechnet, […]. Es handelt sich bei diesem nicht um den datumsgleichen Eingang in der [obgenannten] Tabelle […]: Die in der Tabelle aufgeführten und hier angeklagten CHF 500.00 wurden vom EUR-Konto der C.________ GmbH auf das EUR-Konto von A.________ übertragen (pag. 07 180 036/07 120 002), während die in der Liste 'AI.________ (Gesellschaft) Aufträge 2018' aufgeführten CHF 500.00 vom CHF-Konto der C.________ GmbH auf das CHF-Konto von A.________ überwiesen wurden (pag. 07 175 133/07 115 003). Es ist damit erstellt, dass die angeklagten Geldtransaktionen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgten und auch keine zulässigen Honorarzahlungen an A.________ darstellten. Es gab für die Transaktionen weder eine Gegenleistung noch irgendwelche Vorkehrungen, um das Geld zurückzuerhalten. Die Überweisungen erfolgten vielmehr a fonds perdu zur privaten Unterstützung von CB.________ durch A.________. Dass G.________ nichts von den Überweisungen an CB.________ wusste, folglich auch nicht mit diesen einverstanden sein konnte, ergibt sich aus ihrer spontanen und glaubhaften Aussage gegenüber der Polizei, der Name CB.________ sage ihr nichts. Eine solche Kenntnis hat der Beschuldigte überdies nie behauptet. Die einzige Rechtfertigung, die er in diesem Zusammenhang geltend machte, war, dass er das Geld als Honorar von der C.________ GmbH erhalten habe. Diesen Einwand hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Der C.________ GmbH ist durch die Geldtransaktionen ein Vermögensschaden in Höhe der EUR 52'700.00 entstanden. Der Liquiditätsentzug machte es nötig, dass die C.________ GmbH Darlehen bei Drittpersonen (BI.________, BJ.________, AK.________) aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können. Dass A.________ nicht mit eigenen Mitteln ersatzfähig war, ergibt sich bereits aus dem in [E. 9.3.] hiervor Ausgeführ- ten. Damit bleibt noch zu prüfen, ob AK.________ mit seinen Zahlungen auf die Konti der C.________ GmbH bereits faktisch Ersatz geleistet hatte. AK.________ schoss zwar im angeklag- ten Deliktszeitraum CHF 341'039.30 und EUR 13'647.78 in die C.________ GmbH ein, in der fragli- 83 chen Zeit flossen aber bereits CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 aus dem Geschäft M.________ AG/'AV.________’, EUR 210'500.00 aus dem Geschäft BR.________/AW.________ sowie CHF 5'500.00 und EUR 226'700.00 aus dem Geschäft AX.________ aus der C.________ GmbH ab. Dazu kommt ein weiterer Abfluss von total EUR 209'900.00 auf das Privatkonto von A.________ ([vgl. sogleich]). Ausserdem stellte AK.________ der C.________ GmbH das Geld nicht a fonds perdu zur Verfügung, sondern fordert dieses zurück. A.________ war damit auch nicht über seinen Bruder ersatzfähig. Er handelte im Wissen darum, dass die C.________ GmbH von CB.________ keine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen oder eine anderweitige Gegenleistung erhalten werde und dass er selber zur Rückzahlung der Gelder ohne vorgängige Kreditaufnahme nicht in der Lage sein würde. Ungeachtet etwaiger, hier fehlender Vereinbarungen mit CB.________ über eine allfällige Rückzahlung ist entscheidend, dass der Beschuldigte sich am Vermögen der C.________ GmbH eigenmächtig bediente und dieses Geld für private Zwecke gebrauchte mit der vorgeschobenen Rechtfertigung, das Geld als Honorar bezogen zu haben. Er agierte damit – wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte – im Wider- spruch zum Gesellschaftszweck und zu den Interessen der C.________ GmbH. Darüber hinaus ging er Verlustrisiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, wodurch er seine Pflichten verletzte. Zu den weiteren Überweisungen hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. WSG 18 600 ff.; S. 131 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.4.3. Die Überweisungen an BR.________ und via Dritte an AX.________ Aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass A.________ via sein Konto bei der T.________ (Bank) zwischen dem 7. November 2018 und dem 18. Januar 2019 weitere EUR 77'600.00 an BR.________ überwies. Er konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum das Geld den 'Umweg' über sein Privatkonto nahm, seine Aussage, es sei "einfach um die Liquidität" gegangen und darum, dass "die Konti mehr oder weniger immer ausgeglichen waren" [pag. 05 001 025 Z. 1178 ff.], ist ge- radezu absurd. An der Hauptverhandlung sagte er aus, die BT.________ Bank habe keine Auslan- düberweisungen machen wollen, was ebenfalls nicht stimmt, hatte er doch bereits zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Oktober 2018 in insgesamt 12 Malen total EUR 210'500.00 vom Konto der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank in die Türkei zu BR.________ überwiesen ([E. 10.2.3.]. hiervor). Das Gericht ist überzeugt, dass er G.________ gegenüber verheimlichen wollte, dass er weitere Gelder in die Türkei verschob, nachdem die EUR 210'500.00, welche bis im Oktober 2018 dorthin abgeflossen waren, keinen 'Erfolg', d.h. keine Auszahlung eines Darlehens an die M.________ AG, gebracht hatten Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte wollte offenbar kritische Fragen vermeiden, die mit jeder weiteren Zahlung wahr- scheinlicher wurden. An der Hauptverhandlung brachte A.________ auch diese Überweisungen an BR.________ in Zu- sammenhang mit dem erhofften Darlehen an die M.________ AG. Abstellend auf das bereits zum Sachverhaltskomplex BR.________/AW.________ in [E. 10.2.3.] hiervor Ausgeführte ist erstellt, dass auch die hier angeklagten Überweisungen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgten, dass A.________ für diese keine adäquate Gegenleistung vereinbart hatte und dass es keine schriftlichen Verträge und keine Sicherheiten gab. Die Überweisungen erfolgten einzig in der Hoff- nung auf die Ausrichtung eines Darlehens an die von ihm gehaltene M.________ AG. Wie bereits in [E. 10.2.3.] hiervor (Sachverhalt BR.________/AW.________) kommt das Gericht weiter zum Schluss, dass A.________ schon im Moment der Transaktionen erkannt hatte, dass diese nicht im 84 Interesse der C.________ GmbH waren und dass die Chancen, via BR.________ bzw. AW.________ an Geld zu kommen, gleich Null waren. G.________ hatte schon im Zusammenhang mit den direkt vom Konto der C.________ GmbH an BR.________ vorgenommenen Überweisungen ausgesagt, sie habe vorgängig keine Kenntnis da- von gehabt, was das Gericht als glaubhaft erachtet ([E. 10.2.3.] hiervor). Umso mehr muss man zum Schluss kommen, dass sie von den Transaktionen auf das Konto von A.________ und von dort zu BR.________ keine Kenntnis hatte, diesen folglich nicht zustimmen und in die Vermögensschä- digung der C.________ GmbH nicht einwilligen konnte. Weiter überwies A.________ von den Mitteln, die er von der C.________ GmbH auf sein Konto bei der T.________ (Bank) transferiert hatte, total EUR 120'729.09 an BY.________ in Deutschland, die BZ.________ in Malaysia und CA.________, ebenfalls in Malaysia. A.________ sagte aus, alle diese Überweisungen stünden im Zusammenhang mit AX.________. Darauf ist abzustellen, auch wenn nicht überprüft wurde, ob diese Personen bzw. das Unternehmen wirklich mit dieser in Zu- sammenhang standen. Wiederum konnte A.________ nicht nachvollziehbar erklären, warum das Geld den 'Umweg' über sein eigenes Konto hatte nehmen müssen. Er sagte zunächst aus, "Weil es einfacher ging. Die BT.________ (Bank) ist eine kleine Bank. In der Firma war das deklariert. Ich hatte mit der T.________ (Bank) kein Problem. Bei der BT.________ (Bank) gab es immer Rückfra- gen, wenn wir irgendwelche Zahlungen ausgelöst haben", musste auf Nachfrage hin aber zugeben, dass seine Behauptung, die Überweisung nach Malaysia wäre über die BT.________ Bank nicht gegangen, nur eine Annahme sei und er dies nie abgeklärt habe. Der Beschuldigte hielt oberinstanzlich an seiner Argumentation fest und führte in Bezug auf diesen ‘Umweg’ der Zahlungen über sein eigenes Privatkonto aus, der einzige Grund sei gewesen, dass er gedacht habe, man könne es über seine Bank «besser machen». Denn die BT.________ sei eine kleine Bank, und wenn so viel rausgehe, sei es schwieriger. Er habe die T.________ (Bank) gefragt, ob es mög- lich sei, was diese bestätigt habe. Die BT.________ (Bank) sei nicht so auslander- probt, bei Zahlungen nach Deutschland habe man dies zweimal rückbestätigen müssen (pag. 18 1161 Z. 41 ff. und pag. 18 1162 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt einer Über- weisung von EUR 52'000.00 in die Türkei über die BT.________ Bank behauptete der Beschuldigte, im Gesamten wäre es dann zu viel gewesen für die Bank und man habe eine Anfrage erhalten von der Bank, «warum und wieso». Dann habe man dies klären müssen. Die Bank habe gesagt, man solle nicht so viele Beträge ins Ausland transferieren. Dies sei wahrscheinlich Anfang 2019 gewesen (pag. 18 1165 Z. 31 ff. mit Protokollberichtigung vom 19. Juni 2025). Auf den anschliessen- den Vorhalt, wonach auch im Jahr 2019 hohe Beträge vom Konto bei der BT.________ (Bank) ins Ausland geflossen seien, wusste der Beschuldigte nichts mehr zu antworten (pag. 18 1166 Z. 5 ff.). Die als Schutzbehauptung zu qualifizie- rende Argumentation des Beschuldigten zielt insofern ins Leere, als sich die Zeiträume überschneiden, in welchen er einerseits über die BT.________ Bank Auslandzahlungen ausführte und andererseits Gelder vom Bankkonto bei der BT.________ auf sein eigenes Konto bei der T.________ (Bank) überwies. An der Grösse und «Auslanderfahrenheit» der Bank kann es somit nicht gelegen haben. Im Übrigen zeigt sich darin erneut das hiervor bereits mehrfach erwähnte Aussage- verhalten des Beschuldigten, wonach er sich jeweils alles so zurechtlegte, wie es ihm gerade opportun erschien, und versuchte, auf kritische Nachfragen mit auswei- chenden, fadenscheinigen, fachkundig anmutenden und Kompetenz vortäuschen- den Erklärungen zu überzeugen. Gleichermassen dürfte es sich im Verhältnis zu 85 G.________ zugetragen haben, mit dem Unterschied, dass sich G.________ da- durch tatsächlich blenden liess und er sie selbst nach aufkeimender Skepsis von seinem Vorgehen überzeugen konnte. Unter Verweis auf das bereits ausführlich zu AX.________ Geschilderte ([E. 10.3.3.] hiervor) kommt das Gericht auch hier zum Schluss, dass die Geldüberweisungen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgten. A.________ wusste auf den Vorhalt an der Hauptverhandlung, dass z.B. die Behauptung AX.________, ihr Anwalt brauche ein Darlehen, um ein Bild kaufen und wieder verkaufen zu können [pag. 05 001 026 Z. 1218 f.], so absurd sei, dass er dies sofort hätte erkennen müssen, und dass es mit sorgfältiger Geschäftsführung nun wirklich nichts zu tun habe, wenn man ohne Vertrag Geld der C.________ GmbH an diese unbekannte Person überweise, nichts Schlüssi- ges zu erwidern [pag. WSG 18 363 Z. 563 ff.]. Wiederum unter Verweis auf das bereits zu AX.________ Ausgeführte ([E. 10.3.3.] hiervor) ist es auch unzweifelhaft, dass A.________ schon im Moment der Transaktionen erkannte, dass diese nicht im Interesse der C.________ GmbH wa- ren und dass die Chancen, via AX.________ an Geld zu kommen, gleich Null waren. Dies erst recht, als hier neben AX.________ noch deren angeblicher Anwalt in Deutschland, welchem ein Darlehen für einen Kauf und Verkauf eines Bildes gewährt werden musste, und eine vollkommen unbekannte Person in Malaysia 'auftraten'. Bereits gestützt auf die Ausführungen in [E. 10.3.3.] hiervor ist wiederum erstellt, dass A.________ für die Überweisungen keine adäquate Gegenleis- tung zu Gunsten der C.________ GmbH vereinbarte und keinerlei Vorkehrungen traf, die es der C.________ GmbH ermöglicht hätten, die überwiesenen Gelder zurück- oder für diese eine Gegen- leistung einzufordern. Dies alles in der unrealistischen Hoffnung auf die Ausrichtung eines Darle- hens – an ihn privat. Abstellend auf ihre Aussagen erachtet es das Gericht weiter als erwiesen, dass G.________ von A.________ nicht über diese Transaktionen informiert worden war und damit auch nicht in diese einwilligen konnte. Sie gab gegenüber der Polizei an, keine Ahnung zu haben, wer BY.________, CA.________ und die BZ.________ seien. Auch gegenüber der Staatsanwaltschaft blieb sie dabei, dass Malaysia ihr gar nichts sage. Bei BY.________ schloss sie wohl aus dessen Wohnort in Deutschland auf einen Zusammenhang mit AX.________. Dafür, dass A.________ G.________ nicht über die Transaktionen informierte, spricht auch, dass er den Umweg über sein Konto wählte. Hätte er ihr alles offenlegen wollen, hätte es dafür keinen Grund gegeben, zumal auch die C.________ GmbH über ein Konto bei der T.________ (Bank) verfügte, die Zahlungen nach Malay- sia also auch direkt über dieses hätten erfolgen können Dem ist beizustimmen. Letzteres zeigt zugleich exemplarisch auf, dass der Be- schuldigte G.________ nicht derart offen und umfassend informierte, wie er stets behauptete. Der C.________ GmbH entstand damit ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 209'900.00 (EUR 77'600.00 + EUR 120'729.09 + EUR 11'570.91). Dass A.________ nicht er- satzfähig war, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu den Überweisungen an CB.________ […] hiervor. Er handelte im Wissen darum, dass die C.________ GmbH keine Rückerstattung der geleisteten Zahlungen oder eine anderweitige Gegenleistung erhalten werde und dass er selber zur Rückzahlung der Gelder ohne vorgängige Kreditaufnahme nicht in der Lage sein wird. Damit han- delte er im Widerspruch zum Gesellschaftszweck der C.________ GmbH und ging Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, wodurch er seine Pflichten verletzte. Der in Ziff. I.1.1.4 der Anklageschrift angeklagte Sachverhalt ist damit insgesamt erstellt. 10.4.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 602 f.; S. 123 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 86 Es kann auch diesbezüglich vorab zunächst auf die Erwägungen in [E. 10.2.4.] (BR.________) und [E. 10.3.4.] (AX.________) hiervor verwiesen werden. A.________, der Geschäftsführer der C.________ GmbH im Sinne des Gesetzes war, verletzte mit den Überweisungen von total EUR 262'600.00 auf sein Privatkonto unter (teilweiser) Weiterleitung an CB.________, BR.________, BY.________, die BZ.________ und CA.________ ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Verträge und ohne Sicherheiten seine Pflichten als Geschäftsführer und verursachte unter Eingehung von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Si- tuation nicht eingegangen wäre, geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand, wodurch der C.________ GmbH ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 262'600.00 entstand. Das Vermögen der C.________ GmbH war ihm sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich fremd (vgl. dazu bereits [E. 10.1.4.] hiervor) und es liegt auch keine Einwilligung der verletzten C.________ GmbH bzw. von G.________ vor, so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Dem schliesst sich die Kammer an, wobei zu wiederholen ist, dass der Beschuldig- te seine Pflicht als Geschäftsführer bereits mit der ungerechtfertigten Überweisung der Gelder auf sein eigenes Konto verletzte, ungeachtet der weiteren Verwendung bzw. einer allfälligen Weiterleitung an eine Drittperson. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. A.________ musste aufgrund seiner a-fond-perdu- Unterstützungsbeiträge an CB.________ und der Realitätsfremde der 'Geschäfte' mit BR.________ und AX.________ zweifellos damit rechnen, dass die C.________ GmbH nie eine Gegenleistung oder Rückzahlung für die übergebenen Gelder erhalten und ihr damit ein erheblicher Vermögens- schaden entstehen werde. Er wollte mit seinen Handlungen zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen [wobei er bei den angeblichen Honorarbezügen aber zumindest nahe dran war], aber er nahm ohne Weiteres in Kauf, dass das an CB.________, BR.________, BY.________, die BZ.________, CA.________ abfliessende Geld nie mehr in diese zurückfliessen würde. Bezeich- nenderweise setzte er auch hier nicht eigenes Geld ein, sondern das der C.________ GmbH. A.________ handelte in der Absicht, sich selbst und CB.________ unrechtmässig zu bereichern. Überdies handelte er in der Absicht, zumindest vorübergehend auch BR.________, BY.________, die BZ.________ und CA.________ (und damit indirekt auch AX.________) aus dem Vermögen der C.________ GmbH zu bereichern. Schliesslich sollten die von BR.________/AW.________ und AX.________ gewährten Kredite an die von ihm gehaltene M.________ AG bzw. ihn persönlich ausbezahlt werden, was indirekt wiederum zu seiner Bereicherung auf Kosten der C.________ GmbH geführt hätte. Das Gericht ist überzeugt, dass er das Geld primär für [seinen eigenen Profit] und die Rettung des 'AO.________ (Liegenschaft)’ für G.________ einzusetzen und höchstens teil- weise der C.________ GmbH zur Verfügung zu stellen beabsichtigte. Er war für die Vermögenswer- te nicht ersatzfähig, zumal sein Bruder auch hier nicht verpflichtet war, ihn [oder auch die C.________] zu unterstützen, und dies auch nicht a fonds perdu tat. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.4.5. Fazit Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehr- fach begangen zwischen dem 17. April 2018 und dem 23. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 262'600.00, schuldig zu sprechen. 87 10.5. Nichtweiterleiten von Einnahmen BG.________ (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift) 10.5.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen (pag. 16 001 010 f.), am 7. Dezember 2018 als Geschäftsführer der C.________ GmbH von BG.________ eine Darle- henszahlung über CHF 10'000.00 entgegengenommen zu haben, die «zur Rettung des Restaurants ‘AO.________’ in AH.________(Ort)» hätte dienen sollen. Den Betrag soll er anschliessend an AX.________ übergeben haben. Dasselbe soll er am 5. September 2019 mit dem Barbetrag von CHF 11'320.00 gemacht haben, den er von BG.________ als Zahlung für die Lieferung von X.________-Geräten im Wert von CHF 21'320.00 erhalten habe. Für die verbliebene Schuld von CHF 10'000.00 habe der Beschuldigte die Verrechnung mit der offenen Darlehensforde- rung akzeptiert. Die Übergaben der Bargeldbeträge an AX.________ habe der Beschuldigte vorge- nommen: - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu ver- einbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Ver- tragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergaben Aufschluss gegeben hätten, - ohne der C.________ GmbH für die Weitergabe des Bargeldes schriftliche Quit- tungen ausstellen zu lassen, - ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicherheiten einzufordern, - sowie allein in der Hoffnung auf die künftige Ausrichtung eines Darlehens in der Höhe von mehreren Millionen Euro von AX.________ an ihn persönlich. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschafts- zweck gehandelt und der C.________ GmbH zudem Liquidität in einem derartigen Ausmass entzogen, dass mehrfach Darlehensaufnahmen bei Drittpersonen not- wendig geworden seien, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Liefe- ranten nachkommen zu können. Der Beschuldigte sei für die C.________ GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei sodann der Gesellschaft ein Vermö- gensschaden im Umfang der übergebenen Barbeträge entstanden, weil es der Be- schuldigte versäumt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu ver- schaffen, gestützt auf die sich die Vermögenswerte von einem begünstigten Dritten hätten zurückfordern lassen. Der Beschuldigte habe schliesslich im Wissen darum gehandelt, dass die C.________ GmbH von den begünstigten Dritten keine Rückerstattung der geleis- teten Zahlungen oder eine anderweitige adäquate Gegenleistung erhalten würde und dass er selber zur Rückzahlung ohne vorherige Kreditaufnahme nicht in der Lage wäre. 88 10.5.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann auf die erstinstanzli- che Urteilsbegründung (pag. WSG 18 603 f.; S. 134 f.) verwiesen werden. 10.5.3. Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung der Vorinstanz fiel wie folgt aus (pag. WSG 18 604 f.; S. 135 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund der vorhandenen Dokumente und Aussagen ist erstellt, was die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einleitend ausführte (Ziff. I.1.1.5 S. 10 f.): BG.________, offenbar ein langjähriger Kunde der C.________ GmbH, überwies am 7. Dezember 2018 CHF 10'000.00 auf das Konto von A.________ bei der T.________ (Bank), dies "zur Rettung des Restaurant AO.________". A.________ sagte dazu aus, er habe diesen Betrag AX.________ zur Verfügung gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte auf diese Aussage ab. Da A.________ aber 'nur' CHF 9'500.00 des Gel- des bar bezog, ist eher zu vermuten, dass er CHF 500.00 davon für sich selbst behielt. Letztlich ist dies jedoch unerheblich. Ob die Behauptung von Rechtsanwalt L.________, A.________ habe die CHF 10'000.00 am 8. August 2019 von seinem Privatkonto zurückzahlen wollen, was mangels Geldeingangs von AX.________ nicht habe geschehen können, zutrifft, ist ebenfalls unerheblich, denn aufgrund der vorhandenen Dokumente ist erstellt, dass die C.________ GmbH nach diesem angeblichen Zahlungsversuch, nämlich am 5. September 2019, BG.________ X.________ (Pro- dukt) im Wert von total CHF 21'320.00 lieferte. Dieser musste gemäss den übereinstimmenden Aussagen von A.________ und Q.________ aber nur CHF 11'320.00 bezahlen, da seine Forderung über CHF 10'000.00 gegenüber A.________ mit der Gerätelieferung verrechnet wurde. Dennoch quittierte A.________ auf der Rechnung, den "Betrag", also die ganzen CHF 21'320.00, dankend erhalten zu haben. A.________ sagte aus, er habe die CHF 11'320.00 ebenfalls an AX.________ gegeben. Dafür, dass dem effektiv so war, existiert kein Beleg, es ist jedoch auf die Aussage abzu- stellen. Das Gericht erachtet damit den in der Anklageschrift geschilderten Ablauf als erstellt. Der Titel, den die hier zu beurteilende Anklageziffer trägt, "'Nichtweiterleiten von Einnahmen BG.________'", ist irreführend. Liest man die Anklageschrift, so wird A.________ nämlich nicht vor- geworfen, er habe das Geld von BG.________ für sich selbst behalten und nicht an die C.________ GmbH weiteregeleitet, sondern eigentlich genau das Gegenteil, nämlich, dass er das Geld an AX.________ weitergeleitet habe [und damit geschäftsfremd und zum Schaden der Gesellschaft eingesetzt habe]. Die Staatsanwaltschaft wollte offenbar mit dem Titel ausdrücken, dass die total CHF 21'320.00 der C.________ GmbH zugestanden hätten. Ob dies für den ganzen Betrag zutrifft, ist gleich anschliessend zu klären. Vorab ist festzuhalten, dass A.________ [gemäss eigenen Aus- sagen] mindestens CHF 20'820.00 (CHF 9'500.00 der CHF 10'000.00 vom 7. Dezember 2018 und die CHF 11'320.00 vom 5. September 2019) an AX.________ weiterleitete. Er tat dies wie ange- klagt, ohne für die C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, ohne Vorhan- densein von Dokumenten, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Geldübergaben Aufschluss gegeben hätten, ohne Quittungen und ohne Sicherheiten. Es sei dazu und zu den Hintergründen der Beziehung zu AX.________ sowie zu der Realitätsfremde des 'Ge- schäfts' mit dieser auf die Ausführungen in [E. 10.3.3.] hiervor verwiesen. A.________ handelte im Widerspruch zum Gesellschaftszweck der C.________ GmbH, verletzte seine ihm als deren Ge- schäftsführer obliegenden Pflichten zur Vermögenserhaltung und verursachte ihr wie angeklagt ei- nen Vermögensschaden, ohne ersatzfähig zu sein (vgl. auch dazu die Ausführungen in [E. 10.3.3.] hiervor). Diskutiert werden muss aber wie erwähnt die Höhe des Vermögensschadens und es ist zu fragen, ob die CHF 21'320.00 wirklich vollumfänglich der C.________ GmbH zustanden. Aus Sicht des Gerichts ist dies zu verneinen: Zumindest Q.________ war damit einverstanden, dass BG.________ nur CHF 11'320.00 für die X.________ (Produkt) im Wert von CHF 21'320.00 an die 89 C.________ GmbH bezahlte und die restlichen CHF 10'000.00 mit dem A.________ überwiesenen Betrag verrechnet wurden. G.________ bejahte zwar an der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Aussage von Q.________ auch angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht anders zu verste- hen sein kann, als dass er mit der Verrechnung einverstanden war und A.________ daher davon ausgehen durfte, dass er diese vornehmen dürfe. Es ist daher von einem Deliktsbetrag von 'nur' CHF 11'320.00 auszugehen. In dieser Höhe ist der angeklagte Sachverhalt erstellt. Abweichend zur Vorinstanz sieht die Kammer keinen Grund, die Deliktshöhe zu re- duzieren. Da sämtliche Zahlungen an AX.________ in rechtlicher Hinsicht ge- schäftsfremd und mithin in Missachtung der Pflichten als Geschäftsführer gemäss Art. 158 StGB erfolgten, sind diese durchwegs deliktischer Natur. Wie hiervor zu- dem bereits mehrfach ausgeführt, reichte der Kenntnisstand von G.________ – und damit umso weniger derjenige von Q.________ – nicht aus, um rechtsgenüg- lich in die Transaktionen zugunsten von AX.________ einzuwilligen. Die Frage, ob die Einwilligung eines ‘Alleinaktionärs’ in eine die Gesellschaft schädigende Hand- lung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht (namentlich mit Blick auf die Gläubigerinter- essen) überhaupt zulässig ist, wurde weiter oben offengelassen (E. 10.1.4). Sie stellt sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Einwilligung zur Verrechnung – wenn überhaupt – von Q.________ kam, der weder Alleinaktionär der C.________ GmbH noch der AE.________ GmbH war, was der Beschuldigte wusste. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbot bleibt es jedoch beim vorinstanzlich festgesetzten, tieferen Deliktsbetrag. Hinsichtlich der nachfolgend zu beurteilenden Einwilligung durch G.________ kann sowohl auf deren Aussagen (pag. 18 1147 Z. 34 ff.) als auch auf diejenigen des Beschuldigten (pag. 18 1162 Z. 18 und 27) verwiesen werden, wonach die Informa- tion über die Weiterleitung der Beträge an AX.________ aus dem Verkauf der X.________ (Produkt) an BG.________ erst nachträglich erfolgte. 10.5.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 605 f.; S. 136 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es kann auch diesbezüglich wiederum zunächst auf die rechtliche Würdigung zum Sachverhalts- komplex AX.________ in [E. 10.3.4.] hiervor verwiesen werden. A.________ war Geschäftsführer der C.________ GmbH und kommt damit als Täter in Frage. Indem er den der C.________ GmbH zustehenden Erlös aus dem Verkauf von X.________ an AX.________ übergab, dies ohne Quit- tung, ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten, einzig in der vagen Hoffnung, von die- ser einmal ein Darlehen an sich selbst zu erhalten, verletzte er seine sich u.a. aus Art. 812 Abs. 1 und 2 OR ergebenden Pflichten als Geschäftsführer und fügte der C.________ GmbH einen Ver- mögensschaden zu. Anders als angeklagt beträgt dieser aber 'nur' CHF 11'320.00. Er ging dabei Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Das Vermögen der C.________ GmbH war ihm sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich fremd und in der Höhe von CHF 11'320.00 liegt auch keine Einwilligung der Verletzten vor […], so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Betreffend Deliktsbetrag und Einwilligung kann auf das zuvor in E. 10.5.3 Ausge- führte verwiesen werden. Von einer rechtsgenüglichen Einwilligung, die auf einer genügenden Wissensgrundlage beruhte und von einer dazu berechtigten Person 90 erfolgte, kann keine Rede sein. Der Beschuldigte informierte G.________ nur bei Bedarf und soweit opportun und liess sie ansonsten bezüglich der Hintergründe der Geschäftsbeziehung mit AX.________ und des damit einhergehenden, immanen- ten Verlustrisikos im Dunkeln. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwog, ist auch der subjektive Tatbe- stand erfüllt: A.________ musste aufgrund der Realitätsfremde der 'Geschäfte' mit AX.________ damit rechnen, dass die C.________ GmbH nie eine Gegenleistung oder Rückzahlung für die übergebenen Gelder erhalten und ihr damit ein erheblicher Vermögensschaden entstehen werde. Er wollte mit seinen Handlungen zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen, aber er nahm ohne Weiteres in Kauf, dass das an AX.________ abfliessende Geld nie mehr in die C.________ GmbH zurückflies- sen würde. Bezeichnenderweise setzte er auch hier nicht eigenes Geld ein, sondern das der C.________ GmbH. A.________ handelte in der Absicht, AX.________ zumindest vorübergehend aus dem Vermögen der C.________ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem sollten die von AX.________ gewährten Kredite an ihn persönlich ausbezahlt werden, was indirekt wiederum zu seiner Bereicherung auf Kosten der C.________ GmbH geführt hätte. Er war für die Vermö- genswerte nicht ersatzfähig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor […]. 10.5.5. Fazit Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, began- gen im September 2019 in U.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 11'320.00, schuldig zu erklären. 10.6. Nichtweiterleiten von Einnahmen BH.________ (Ziff. I.1.1.6 der Anklageschrift) 10.6.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Anklagesachverhalt in Ziff. I.1.1.6 ist weitgehend identisch mit dem soeben be- handelten. So soll der Beschuldigte am 26. September 2019 als Geschäftsführer der C.________ GmbH 20 X.________-Geräte an BH.________ geliefert haben, den Rechnungsbetrag von EUR 23'000.00 bar entgegengenommen und quittiert und diesen Barbetrag anschliessend AX.________ übergeben haben. Dies soll er wiederum ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Vorhanden- sein beweisgeeigneter Urkunden, ohne Ausstellung schriftlicher Quittungen für die Weitergabe des Bargeldes, ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicher- heiten einzufordern und allein in der Hoffnung auf die künftige Ausrichtung eines Darlehens in der Höhe von mehreren Millionen Euro von AX.________ an ihn per- sönlich getan haben. Damit habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesell- schaftszweck, in Verletzung der ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögen zu sorgen, in Verursachung eines Vermö- gensschadens seitens der Gesellschaft und im Wissen um die fehlende Rücker- stattung der geleisteten Zahlungen durch ihn selbst oder der begünstigten Dritten gehandelt (pag. 16 001 011 f.). 10.6.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann auch hier auf die erst- instanzliche Urteilsbegründung (pag. WSG 18 606 f.; S. 137 f.) verwiesen werden. 91 10.6.3. Beweiswürdigung Der angeklagte Sachverhalt ist weitgehend unbestritten. Namentlich kann als er- stellt gelten, dass die C.________ GmbH am 26. September 2019 X.________ (Produkt) im Wert von EUR 23'000.00 an BH.________ lieferte, dieser den Betrag an den Beschuldigten zahlte, der das Geld seinerseits, statt es in die Kasse der C.________ GmbH zu legen oder auf deren Konto einzuzahlen, gleichentags an AX.________ weiterleitete (vgl. etwa pag. 05 003 010 Z. 328; pag. WSG 18 364 Z. 609; implizit oberinstanzlich: pag. 18 1162 Z. 18 f.). Letzteres tat der Beschuldigte wie üblich ohne Vereinbarung einer adäquaten Gegenleistung, ohne Quittung, oh- ne Abschluss eines entsprechenden Vertrags und ohne Sicherheiten (es kann diesbezüglich vollumfänglich auf das bereits in E. 10.5.3. sowie E. 10.3.3. hiervor Ausgeführte verwiesen werden). Der Beschuldigte verletzte damit seine ihm als Geschäftsführer obliegenden Pflichten, war (wie bereits mehrfach ausgeführt) nicht ersatzfähig und verursachte der C.________ GmbH einen Vermögensschaden in der Höhe von EUR 23'000.00. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. Im Umstand, dass er selbst das von BH.________ entgegengenommene Geld – zu dessen Ab- sicherung – quittierte, das Geld sogleich anschliessend jedoch AX.________ ohne Ausstellung einer solchen Quittung weitergab, d.h. ohne sich die Entgegennahme – diesmal zur Absicherung der C.________ GmbH – quittieren zu lassen, ist be- zeichnend für die Leichtfertigkeit seines Umgangs mit fremdem Geld und verdeut- licht das grundsätzlich bei ihm vorhandene Bewusstsein für die mit seinem Handeln eingegangenen Risiken. 10.6.4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz fiel wie folgt aus (pag. WSG 18 607; S. 139 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es kann auch diesbezüglich wiederum zunächst auf die rechtliche Würdigung zum Sachverhalts- komplex AX.________ in [E. 10.3.4.] hiervor verwiesen werden. A.________ war Geschäftsführer der C.________ GmbH und kommt damit als Täter in Frage. Indem er den der C.________ GmbH zustehenden Erlös aus dem Verkauf von X.________ (Produkt) an AX.________ übergab, dies oh- ne Quittung, ohne schriftliche Vereinbarung und ohne Sicherheiten, einzig in der […] Hoffnung, von dieser einmal ein Darlehen an sich selbst zu erhalten, verletzte er seine Pflichten als Geschäftsfüh- rer und fügte der C.________ GmbH einen Vermögensschaden [von EUR 23'000.00] zu. Er ging dabei Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wä- re. Das Vermögen der C.________ GmbH war ihm sowohl rechtlich wie auch wirtschaftlich fremd und es liegt auch keine Einwilligung der Verletzten vor [vgl. E. 10.1.4. und E. 10.3.4. hiervor], so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Bezüglich Einwilligung kann wiederum auf die oberinstanzliche Aussage des Be- schuldigten verwiesen werden, welcher (rechtfertigend) eingestand, dass er G.________ erst nachträglich über das Weiterleiten der Einnahmen informiert hatte (pag. 18 1162 Z. 18 und 27). Dass eine nachträgliche Mitteilung für eine tatbe- standsausschliessende Einwilligung nicht genügt, wurde bereits in E. 10.1.4 hiervor dargelegt. Ohnehin schlösse die fehlende umfassende Kenntnis um die Einzelhei- ten der Geschäftsbeziehung mit AX.________ sowie das hohe Verlustrisiko der dieser Beziehung inhärenten Transaktionen selbst bei vorgängigem Bescheid über das Weiterleiten der Beträge eine rechtsgenügliche Einwilligung aus. 92 Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, den die Vorinstanz wie folgt zutreffend feststellte (pag. WSG 18 607 f., S. 138 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): […] A.________ musste aufgrund der Realitätsfremde der 'Geschäfte' mit AX.________ damit rech- nen, dass die C.________ GmbH nie eine Gegenleistung oder Rückzahlung für die übergebenen Gelder erhalten und ihr damit ein erheblicher Vermögensschaden entstehen werde. Er wollte mit seinen Handlungen zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen, aber er nahm ohne Weite- res in Kauf, dass das an AX.________ abfliessende Geld nie mehr in die C.________ GmbH zurückfliessen würde. Bezeichnenderweise setzte er auch hier nicht eigenes Geld ein, sondern das der C.________ GmbH. A.________ handelte in der Absicht, AX.________ zumindest vorüberge- hend aus dem Vermögen der C.________ GmbH unrechtmässig zu bereichern. Ausserdem sollten die von AX.________ gewährten Kredite an ihn persönlich ausbezahlt werden, was indirekt wieder- um zu seiner Bereicherung auf Kosten der C.________ GmbH geführt hätte. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor […]. 10.6.5. Fazit Der vorinstanzliche Schuldspruch gegen den Beschuldigten wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen am 26. September 2019 in V.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 23'000.00, ist zu bestätigen. 10.7. BO.________ GmbH (Ziff. I.1.1.7 der Anklageschrift) 10.7.1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der letzte Vorwurf der Anklageschrift gegen den Beschuldigten lautet wie folgt (pag. 16 001 012 ff.): Der Beschuldigte soll in der Zeit von 29 Mai 2018 bis 20. De- zember 2018 vom Franken-Geschäftskonto der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank mehrere Überweisungen an verschiedene Rechnungssteller getätigt haben, um damit offene Rechnungen für die BO.________ GmbH zu be- gleichen. Die Staatsanwaltschaft führte gesamthaft neun Zahlungen an die CR.________, CS.________ (Versicherungsgesellschaft) und CT.________ (Ver- sicherungsgesellschaft) tabellarisch auf. Darüber hinaus soll der Beschuldigte in der Zeit von 12. März 2019 bis 30. Oktober 2019 vom gleichen Geschäftskonto der C.________ GmbH mehrere Überweisungen (Vermögensdispositionen) auf das Konto der BO.________ GmbH bei der T.________ (Bank) getätigt haben. Den Gesamtbetrag bezifferte die Staatsanwaltschaft auf CHF 26'749.90. Die Bezahlung der offenen Rechnungen für die BO.________ GmbH sowie die Überweisungen der Vermögenswerte auf deren Bankkonto habe der Beschuldigte vorgenommen: - im Wissen darum, dass die BO.________ GmbH zum damaligen Zeitpunkt und über längere Zeit nicht in der Lage war, sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu ver- einbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über den Rechtsgrund der Vermögensdispositionen Aufschluss gegeben hätten, 93 - ohne für die C.________ GmbH irgendwelche Sicherheiten einzufordern. Mit diesem Verhalten habe der Beschuldigte im Widerspruch zum Gesellschafts- zweck gehandelt und der C.________ GmbH Liquidität in einem derartigen Aus- mass entzogen, dass mehrfach Darlehensaufnahmen bei Drittpersonen notwendig geworden seien, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können. Der Beschuldigte sei für die C.________ GmbH Risiken eingegangen, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht ein- gegangen wäre und er habe die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht verletzt, für die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens zu sorgen. Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft sodann ein Vermö- gensschaden im Umfang der vorgenommenen Zahlungen und Überweisungen ent- standen, weil er der C.________ GmbH keine Schuldanerkennungen der BO.________ GmbH verschafft habe und weil aufgrund der finanziellen Lage der BO.________ GmbH von Anfang an die Einbringlichkeit der Rückforderung ohne- hin in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Hierfür verwies die Staatsanwalt- schaft in ihrer Anklageschrift auf die Konkurseröffnung über die BO.________ GmbH am 17. Februar 2020. Der Beschuldigte habe aufgrund der gesamten Umstände mindestens davon aus- gehen müssen, dass die C.________ GmbH von der BO.________ GmbH nie eine Gegenleistung erhalten würde. Schliesslich habe der Beschuldigte in der Absicht gehandelt, der BO.________ GmbH einen Vermögensvorteil im Umfang der vorgenommenen Vermögensdispo- sitionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass diese darauf kei- nen Anspruch gehabt habe. 10.7.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. WSG 18 608 ff.; S. 139 ff.) verwiesen werden. 10.7.3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog zum letzten Sachverhaltskomplex im Wesentlichen das Fol- gende (pag. WSG 18 610 ff.; S. 141 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] A.________ stellte der serbelnden BO.________ GmbH auf Kosten der C.________ GmbH to- tal CHF 26'749.90 zur Verfügung, ohne dass er oder die C.________ GmbH dazu verpflichtet ge- wesen wären. Der äussere Ablauf der angeklagten Ereignisse ist erstellt und unbestritten. Zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 30. Oktober 2019 bezahlte A.________ über das CHF-Konto der C.________ GmbH bei der BT.________ Bank Rechnungen, deren Schuldnerin die BO.________ GmbH war, im Totalbetrag von CHF 14'249.90, und überwies Letzterer zudem CHF 12'500.00 (pag. 07 175 121, 07 175 136, 07 175 145, 07 175 151, 07 175 157, 07 175 164, 07 175 170 f., alle jeweils in Verbindung mit dem Kontokorrent 'BO.________ GmbH' in der Buchhaltung der C.________ GmbH auf pag. 07 072 045, sowie pag. 07 175 189/07 145 020, 07 175 211/07 145 046, 07 175 220/07 145 058, 07 175 225/07 145 063, 07 175 230/07 145 067, 07 175 234 und 07 175 238). Unbestritten ist weiter, dass die Rechnungszahlungen für bzw. die Überweisungen an die BO.________ GmbH wie angeklagt ohne schriftliche Vereinbarung, ohne Vereinbarung betreffend Rückzahlung, ohne Sicherheiten und im Wissen um die schlechte finanzielle Lage der 94 BO.________ GmbH erfolgten. A.________ behauptete aber [so auch oberinstanzlich, pag. 18 1162 Z. 32 ff.] einerseits sinngemäss, BN.________, der Geschäftsführer der BO.________ GmbH, habe ihm die CHF 100'000.00 für die Gründung der M.________ AG gegeben, daher seien die Zah- lungen an die BO.________ GmbH durchaus im Interesse der C.________ GmbH gewesen. Ande- rerseits behauptete er [wie auch oberinstanzlich, pag. 18 1162 Z. 43 f.], die Zahlungen seien in Ab- sprache mit G.________ erfolgt, diese sei damit einverstanden gewesen. Dazu gibt es Folgendes zu sagen: Zu BN.________ als Geldgeber: A.________ behauptete erst im Zusammenhang mit den Vorwür- fen der unrechtmässigen Überweisungen an die BO.________ GmbH, es sei BN.________ gewe- sen, der ihm die CHF 100'000.00 für die Gründung der M.________ AG gegeben habe. Im Zusam- menhang mit dem Sachverhaltskomplex M.________ AG/'AV.________ hatte er dagegen ausge- sagt, die CHF 100'000.00 hätten von einem "Herr BL.________", der eine Garage in BM.________(Ort) habe, gestammt. An diesen zahle er das Geld auch zurück. Dieser 'Herr BL.________ sei ihm von "Herr BN.________", der einen Kebab-Stand 'CI.________’ an der CH.________(Strasse) gehabt habe, vermittelt worden (es ist also ausgeschlossen, dass es sich bei dieser Aussage um eine falsche Protokollierung der ähnlich klingenden Namen handelt […]). Be- reits diese Aussagen sprechen eindeutig dagegen, dass BN.________ ihm die CHF 100'000.00 für die Gründung der M.________ AG gab. Wäre dieser wirklich der Geldgeber gewesen und hätte A.________ der BO.________ GmbH deshalb die rund CHF 27'000.00 überwiesen bzw. damit Rechnungen der BO.________ GmbH bezahlt, so hätte es keinen Grund gegeben, dies nicht von Anfang an so auszusagen, sondern einen 'Herrn BL.________ mit einer Garage in BM.________(Ort) vorzuschieben. Hinzu kommt, dass A.________ selbst die massiven finanziellen Schwierigkeiten von BN.________ schilderte, z.B. angab, ihm geholfen zu haben, "Handgeld" von CHF 30'000.00 zurückzubekommen, und aussagte, er sei "vorher schon viel schuldig" gewesen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass BN.________ ohne Weiteres CHF 100'000.00 gehabt haben könnte, um diese A.________ für die Gründung einer Offshore-Gesellschaft zur Verfügung zu stel- len, notabene ohne Vertrag oder auch nur eine Quittung. Diese Geschichte vom spendablen BN.________ gehört ins 'Reich der Märchen'. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass BN.________ A.________ nicht CHF 100'000.00 für die Gründung der M.________(AG) gab Der Beschuldigte hielt oberinstanzlich an seiner Geschichte fest, wonach der Inha- ber der BO.________ GmbH ihm im Jahr 2017 die CHF 100'000.00 zur Gründung der M.________ AG gegeben habe (pag. 18 1162 Z. 36 ff. und pag. 18 1166 Z. 19 f.). Dieses Geld habe der Inhaber von einem Dritten besorgt, einem Garagisten aus BM.________(Ort) (pag. 18 1166 Z. 25 f.). Weil der Inhaber der BO.________ GmbH nicht lesen könne – «schreiben ja, aber nicht lesen» – habe er finanzielle Probleme bekommen und ihn (den Beschuldigten) gefragt, ob er ihm nicht die Rechnungen zahlen könnte. Man habe ihm also geholfen, weil er (gemeint der In- haber der BO.________ GmbH, nicht der Garagist) damals die CHF 100'000.00 fi- nanziert habe (pag. 18 1162 Z. 40 ff.). Auf Vorhalt, wonach es wenig Sinn ergebe, dass der Inhaber der BO.________ GmbH ihm zwar CHF 100'000.00 vermitteln, dann aber bei eigenen finanziellen Problemen selbst keinen Kredit aufnehmen könne, führte der Beschuldigte ausweichend aus, dieser habe erst zwei Jahre später finanzielle Probleme bekommen, warum wisse er auch nicht (pag. 18 1163 Z. 4). Auf weiteren Vorhalt, wonach schon ab Mai 2018 Rechnungen für die BO.________ GmbH bezahlt worden seien, also nicht zwei Jahre später, meinte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr genau, wie es gewesen sei, und machte so- dann geltend, dass er erst im Nachhinein erfahren habe, dass das Geld für die M.________ AG von einem Dritten gestammt habe (pag. 18 1166 Z. 25 f.). 95 Gegen BN.________ als Geldgeber spricht, dass dieser das Geld gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten etwa zur gleichen Zeit zur Verfügung gestellt haben müsste, wie er selbst in finanzielle Schwierigkeiten geraten sein soll. Jemand, der selbst in finanzieller Schieflage ist und seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann, kann kein Darlehen über CHF 100’00.00 gewähren. Der Beschuldigte gab sodann in Bezug auf andere Geldbezüge ebenfalls mehrfach an, diese für die Gründung der M.________ AG verwendet zu haben (vgl. u.a. pag. 05 001 007 Z. 293 ff.; 05 001 011 Z. 476 ff.; 05 001 022 Z. 11040 ff). Es offenbart sich auch hier wieder ein situativ angepasstes Aussageverhalten des Beschuldig- ten. Der Beschuldigte sagte ferner oberinstanzlich mehrfach aus, man habe – mithilfe seines Bruders – dem Dritten, d.h. dem Garagisten aus BM.________(Ort), das Geld zurückbezahlt (pag. 18 1166 Z. 26 ff., so auch pag. 18 1163 Z. 6 f.). Diese Behauptung steht im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er die inkriminierten Zahlungen zugunsten der BO.________ GmbH als Ausgleich für das Zurverfü- gungstellen der CHF 100'000.00 geleistet habe. Im Übrigen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass auch die weiteren Aus- sagen des Beschuldigten zur BO.________ GmbH Widersprüche enthalten. So machte er geltend, er und E.________ hätten nach dem Einstieg von CJ.________ in die BO.________ GmbH nichts mehr mit dieser zu tun gehabt. Dies widerspricht der objektiven Beweislage: So übernahm CJ.________ bereits am 25. Februar 2019 die Hälfte der Stammanteile der BO.________ GmbH, der Beschuldigte überwies Letztgenannter aber bis am 30. Oktober 2019 regelmässig Geld. Insgesamt sind die Widersprüche evident und das Aussageverhalten des Beschul- digten zum vorliegenden Sachverhaltskomplex bezeichnend. Es passt nicht zuletzt zu den Aussagen von G.________ bezüglich der Kommunikation des Beschuldig- ten. Wie es ihr bei solchen Erklärungen und Ausflüchten des Beschuldigten hätte möglich sein sollen, den Über-/Durchblick zu bewahren, ist nicht ersichtlich und stützt die Feststellung, wonach es ihr an einer genügenden Wissensgrundlage fehl- te, um in die Handlungen des Beschuldigten einzuwilligen. Der vorliegende Sach- verhaltskomplex zeigt zugleich exemplarisch auf, dass der Beschuldigte keine Hemmungen zeigte, Geld der C.________ GmbH – angeblich aus reinem «Good- will» bzw. als Hilfeleistung für einen in finanzielle Schieflage geratenen Kollegen – leichtfertig für geschäftsfremde Zwecke zu gebrauchen, und gleichzeitig im Straf- verfahren geltend zu machen, ausschliesslich und stets gutgläubig im Interesse der C.________ GmbH und der G.________ gehandelt zu haben. Zum angeblichen Einverständnis von G.________: Diese sagte aus, sie habe keine Informatio- nen zur BO.________ GmbH gehabt. Sie habe erst im Nachhinein den entsprechenden Geldabfluss gesehen. A.________ habe zwar erwähnt, dass er sich mit E.________ um die Buchhaltung der BO.________ GmbH kümmere, habe aber nie gesagt, dass er dieser auch Geld geben wolle. Sie habe keine Ahnung, welche Beziehung A.________ zur BO.________ GmbH gehabt habe. Wie be- reits mehrfach ausgeführt erachtet das Gericht die Aussagen von G.________ als glaubhaft. Sie be- lastete A.________ nicht über Gebühr und bestritt z.B. nicht, von Geldübergaben an AX.________ gewusst zu haben […]. Es gibt keinen Grund, warum sie wahrheitswidrig aussagen sollte, sie habe von den Überweisungen an die BO.________ GmbH nichts gewusst, zumal diese betragsmässig 96 kaum ins Gewicht fallen. Das Gericht stellt daher auf ihre Aussagen ab. Daraus folgt, dass A.________ G.________ nicht über die Zahlungen für bzw. an die BO.________ GmbH informierte und erst recht nicht vorgängig um deren Zustimmung ersucht hatte. Dieser Erkenntnis schliesst sich die Kammer an. Es bleibt anzumerken, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden, dass der Beschuldigte die Zahlun- gen – anders als bei ‘AV.________’, ’BR.________’ und AX.________ – dem Ehe- paar G.________ als «Investment» verkauft hätte, das sich für die C.________ GmbH bzw. sie persönlich (insb. bzgl. des AO.________ (Liegenschaft)) auszahlen würde. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, hätte er das Ehepaar G.________ über die Zahlungen informiert. G.________ hat im Übrigen übereinstimmend mit ih- ren früheren Aussagen oberinstanzlich erneut klargestellt, dass der Beschuldigte zwar ab und zu von dieser Firma erzählt habe, es jedoch nie zur Sprache gekom- men sei, dass man ihr Geld geben müsse (pag. 18 1148 Z. 16 f. und Z. 19 f.). Die Vorinstanz schloss ihre Beweiswürdigung mit folgender, zutreffender Erwägung ab (pag. WSG 18 611 f.; S. 142 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ entzog mit den Transaktionen, die im Widerspruch zum Geschäftszweck und den In- teressen der C.________ GmbH standen und die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Si- tuation nicht durchgeführt hätte, der C.________ GmbH wie angeklagt Liquidität, wodurch dieser ein Vermögensschaden entstand, da weder die BO.________ GmbH noch A.________ selbst ersatz- fähig waren [vgl. auch E. 9.3. hiervor]. Zu prüfen bleibt noch, ob A.________ wie angeklagt mindes- tens davon ausgehen musste, dass die C.________ GmbH von der BO.________ GmbH nie eine Gegenleistung erhalten werde. Angesichts dessen, dass A.________ die schlechte finanzielle Lage der BO.________ GmbH genau kannte (dem Kebab-Laden wäre ihm zufolge ohne seine Hilfe der Strom abgestellt worden) und selbst aussagte, er habe mit der BO.________ GmbH gar keine Rückzahlung vereinbart, sondern sei davon ausgegangen, das Geld von AX.________ werde kom- men, so dass alles "kein Problem" gewesen wäre, ist dies zu bejahen. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 10.7.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht gibt es den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen; es kann integral darauf verwiesen werden (pag. WSG 18 612; S. 143 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ war Geschäftsführer der C.________ GmbH, deren Vermögen war ihm rechtlich wie auch wirtschaftlich fremd (vgl. dazu bereits E. 10.1.4. hiervor). Indem er total CHF 26'749.90 der C.________ GmbH ohne Vereinbarung einer Gegenleistung, ohne Vertrag und ohne Sicherheiten einer Gesellschaft zukommen liess, die in massiven wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckte, ver- letzte er seine Pflichten als Geschäftsführer und fügte der C.________ GmbH einen entsprechen- den Vermögensschaden zu. Er ging dabei Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in der- selben Situation nicht eingegangen wäre. Eine Einwilligung der Verletzten lag nicht vor, so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. A.________ handelte vorliegend direkt vorsätzlich, fehlt es doch bei den Zahlungen für bzw. Über- weisungen an die BO.________ GmbH an jeglichem Zusammenhang zu den 'Geldbeschaffungs- versuchen' für die C.________ GmbH bzw. G.________. Aufgrund der desolaten finanziellen Lage sowohl der BO.________ GmbH als auch von deren Eigentümer BN.________ wusste A.________, dass die C.________ GmbH das Geld, mit dem A.________ die laufenden Rechnungen der BO.________ GmbH zahlte, nie zurückerhalten werde. A.________ wollte (aus welchen Gründen auch immer) gegenüber der BO.________ GmbH bzw. BN.________ als 'Gutmensch', als 'Helfer 97 und Freund' dastehen, wollte diese zum Nachteil der C.________ GmbH direkt bereichern und woll- te die C.________ GmbH damit am Vermögen schädigen. Er handelte somit in der Absicht, einen Dritten unrechtmässig aus dem Vermögen der C.________ GmbH zu bereichern. Ersatzfähig war er nicht. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschluss- gründe liegen keine vor […]. 10.7.5. Fazit Der Beschuldigte ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 30. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 26'749.90, schuldig zu erklären. III. Strafzumessung 11. Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung, insbesondere diejenigen der Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB, korrekt wiedergegeben (pag. WSG 18 643 ff.; S. 174 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern vom 24. August 2020 mittlerweile rechtskräftig wegen ge- werbsmässigen Betrugs im Deliktsbetrag von rund CHF 2,28 Mio. zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde (‘Bilderhandel’). Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB und im Sinne der nachfolgenden Ausführungen eine Zu- satzstrafe auszufällen: Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das Zweitgericht bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Kon- kurrenz gewährleisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2.; BGE 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hin- weis). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkre- ten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzel- strafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der 98 rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperati- on durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rech- nung tragen (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht jedoch nicht befugt, ein rechtskräftiges Urteil bzw. eine seiner An- sicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig ab- geurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 12. Anwendbares Recht / Harmonisierung der Strafrahmen Die vorliegend zu beurteilenden Delikte wurden teilweise vor, teilweise nach dem 1. Januar 2018 begangen. Auf die nach dem 1. Januar 2018 begangenen Taten kommt der revidierte allgemeine Teil des StGB zur Anwendung. Bei den vor dem 1. Januar 2018 begangenen Taten gelangt das neue Recht nur dann zur Anwen- dung, wenn es das mildere ist (sog. lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) trat am 1. Juli 2023 die Revision des Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Kraft. Neu ist die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in Abs. 3 (Handeln in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern) nicht mehr als «Kann- Bestimmung» konzipiert («so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden»). In der aktuellen Fassung lautet die Strafdrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Abs. 1 von Art. 158 StGB blieb hingegen unverändert. Da die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in bei- den Fassungen keine Mindeststrafe vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen von NIG- GLI, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 177 ff. zu Art. 158 StGB), führte die Revision vom 1. Juli 2023 zu keiner inhaltlichen Änderung bzw. Erweiterung des Strafrahmens. Somit ist das neue Recht nicht milder, weshalb nach Art. 2 Abs. 2 StGB das im Tatzeitpunkt geltende (alte) Recht zur Anwendung gelangt. 13. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehr- fach begangen, strafbar gemacht. Die Strafdrohung für dieses Delikt beträgt gemäss Art. 158 Abs. 1 aStGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1) resp. bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Abs. 3, wobei als Kann- Bestimmung konzipiert). Besondere Umstände, welche es angezeigt erscheinen liessen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, sind keine ersichtlich. Als Strafart bei der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kommen dem- nach grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe in Frage. Dass eine Geldstrafe im vorliegenden Fall nicht geeignet ist, hat die Vorinstanz wie folgt be- gründet (pag. WSG 18 647; S. 178 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Angesichts dessen, dass A.________ seit Jahrzehnten auf die finanzielle Unterstützung Dritter an- gewiesen ist, dass er keinerlei Reue oder Einsicht zeigt [und] während des laufenden Verfahrens i.S. 'Bilderhandel' delinquierte [...] ist von einer absoluten Unbelehrbarkeit auszugehen. Das Gericht 99 kommt zum Schluss, dass sich A.________ von einer Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und (unabhängig von der konkreten Anzahl der Strafeinheiten) eine Freiheitsstrafe erforderlich ist, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dem kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte ist nach wie vor der Meinung, nichts Unrechtes getan zu haben. Die Freiheitsstrafe stellt die einzige zweckmässige Sanktion dar, um den Beschuldigten vor künftiger Delinquenz abzu- halten. Es ist somit für sämtliche Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen und insofern eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da im rechtskräftigen Urteil des Obergerichts vom 24. August 2020 ebenfalls eine Freiheitsstrafe ausgespro- chen wurde, ist unter deren Einbezug – mittels hiervor dargelegter Grundsätze der Zusatzstrafenbildung (E. 11 hiervor) – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 14. Schwerste Strafe / Einsatzstrafe Die schwerste Straftat stellt diejenige des rechtskräftigen Urteils im ‘Bilderhandel- fall’ dar (vgl. edierte Akten pag. 18 1944 f.). Der Beschuldigte wurde vom Oberge- richt des Kantons Bern bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 2,28 Mio. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren bzw. 48 Monaten verurteilt. Diese Strafe, in die das Zweitgericht nicht eingreifen darf, bildet damit die Einsatzstrafe, die aufgrund der nachfolgend festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Schuldsprüche angemes- sen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 15. Asperation Es wird vorweggenommen, dass die Kammer die nachfolgend festzusetzenden Einzelstrafen mit einem Faktor von rund 50 % zur Einsatzstrafe asperiert: Zum ei- nen hat der Beschuldigte stets dasselbe Rechtsgut verletzt. Zum anderen sind eine Vielzahl von Delikten zu sanktionieren, was dazu führt, dass sie sich gegenüber der Einsatzstrafe in geringerem Umfang erhöhend auszuwirken haben, zumal ab einem bestimmten Punkt der zur Verfügung stehende Strafrahmen ausgeschöpft ist und zusätzliche Delikte nicht mehr bestraft werden können (MATHYS, Leitfaden Straf- zumessung, 2. Aufl. 2019, N. 504 f.). 15.1. Schuldspruch Sachverhalt M.________ AG / 'AV.________ 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Betreffend die objektive Tatschwere erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 646; S. 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist mit einem Deliktsbetrag von umgerechnet etwas über CHF 340'000.00 zweifellos recht gross. Die C.________ GmbH konnte diesen (und die weite- ren) Verluste jedoch verkraften, sie existiert nach wie vor (auch wenn die Verkäufe der X.________ (Produkt) offenbar nun über eine neue Gesellschaft, die X.________ AG, abgewickelt werden), dies mindestens teilweise auch dank der Geldeinschüsse von AK.________. Dies ist A.________ leicht zugute zu halten, auch wenn die Überweisungen von AK.________ natürlich nicht als tätige Reue zu werten sind. Dennoch milderten diese die Verluste der C.________ GmbH. Zudem ist unter dem Titel 'Ausmass des verschuldeten Erfolgs' festzuhalten, dass A.________ eine juristische und nicht eine natürliche Person schädigte, das Ausmass wiegt folglich etwas weniger schwer. Andererseits schädigte er indirekt mit Q.________ und G.________ zwei Personen, die unter anderem wegen ihm schon zuvor CHF 180'000.00 verloren hatten und die ihm eine Chance hatten geben wollen, 100 den Schaden 'abzuarbeiten', und ihm damit grosses Vertrauen entgegenbrachten [vgl. insbesondere E. 9.4. hiervor]. Dieser spezielle Vertrauensmissbrauch ist zum Nachteil von A.________ zu werten. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist deliktstypisch. A.________ missbrauchte seine Stellung als Geschäftsführer und warf die ihm anvertrauten Mittel der C.________ GmbH für unsinnige 'Geldaufnahmeversuche' zum Fenster hinaus bzw. profitierte direkt selbst davon. Irgend- welche besonders cleveren Vorgehensweisen oder Verdeckungshandlungen sind nicht zu erken- nen, auch die Buchungen von E.________ sind unter diesem Titel nicht als solche zu berücksichti- gen. Das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – der wirtschaftliche Wert des fremden Vermögens (NIGGLI, a.a.O., N 9 zu Art. 158 StGB) – bestimmt sich beim Tatbestand der (qualifizierten) ungetreuen Geschäftsbesorgung im we- sentlichen Masse anhand des Schadensbetrags sowie der Bereicherung. Der Deliktsbetrag von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 ist auch für ein KMU bzw. eine juristische Person als erheblich zu bezeichnen und traf die C.________ GmbH substanziell. Dass die Gesellschaft diesen Vermögensverlust, wie auch die weiteren, verkraften konnte, kann dem Beschuldigten entgegen der Vorinstanz nicht zugutegehalten werden. So hat sein Bruder AK.________ zwar grössere Be- träge in die Gesellschaft eingeschossen. Die Zahlungen erfolgten jedoch nicht à fonds perdu, und die Gesellschaft wurde zwischenzeitlich auf Rückzahlung betrie- ben. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs beträchtlich. Die Kam- mer erachtet für den Schuldspruch betreffend den Sachverhalt M.________ AG/'AV.________ eine Strafe von 24 Monaten als dem verschuldeten Erfolg an- gemessen. Bei der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten gelang, dem Ehepaar G.________ – nachdem es durch ihn bereits viel Geld verloren hatte – unter Beihilfe von E.________, den er als Buch- halter hinzugezogen hatte, wortreich Glauben zu machen, er sei der grosse Ge- winn für das Unternehmen und führe es in bisher unbekannte Sphären des Erfolgs und der Expansion. Damit hat er fortlaufend auf das Ehepaar G.________ einge- wirkt, sie vom Gelingen seines Vorgehens überzeugt und – als kein Geld in die Ge- sellschaft zurückfloss – grossen Effort gezeigt, dass das Ehepaar G.________ ih- ren Glauben in sein Handeln nicht verliert. Der Beschuldigte handelte damit mit ei- ner beachtlichen kriminellen Energie und nicht mehr bloss deliktstypisch. Er machte mithin mehr, als für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich war, und präsentierte sich gegenüber dem Ehepaar G.________ als deren Retter in der Not. Die Art und Weise seines Handelns wirkt sich insgesamt verschuldenserhöhend aus. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Betreffend Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 646; S. 177 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unter dem Stichwort Willensrichtung und Beweggründe kann festgehalten werden, dass A.________ eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Das ist grundsätz- lich deliktsimmanent, wobei sich der Eventualvorsatz leicht zu seinen Gunsten auswirken muss. An- ders als andere Vermögensdelinquenten gab A.________ die strittigen Vermögenswerte nicht primär für sich selbst aus, er verwendete sie aber auch nicht, um alte Schulden zurückzuzahlen und delinquierte auch nicht aus einer beruflichen Überforderung heraus, womit die Tat für ihn ohne Wei- 101 teres vermeidbar gewesen wäre. Er delinquierte vielmehr primär, weil er nach wie vor dem Traum vom 'grossen Geld' nachhing, das es ihm ermöglich hätte, […] als der 'grosse CEO' dazustehen, als den er sich selbst so gern gesehen hätte. Diese Beweggründe sind, obwohl egoistische Beweg- gründe bei Vermögensdelikten normal sind, zu seinem Nachteil zu werten, da er durch die Ereignis- se der Jahre zuvor ('Bilderhandel') erkannt haben musste, dass solche 'Geldbeschaffungsversuche' keine reale Aussicht auf Erfolg haben. Dem kann sich die Kammer anschliessen. Der Beschuldigte verprasste leichtfertig Geld, das ihm nicht gehörte und er selbst nie bzw. nicht in dieser Höhe hätte auf- bringen können. Profitieren sollte in erster Linie er selbst, ohne zuvor irgendwelche finanziellen Risiken eingegangen zu sein. Er spielte mithin bedenkenlos mit frem- dem Geld, in der Hoffnung auf einen eigenen (massiven) Profit. Es sei in diesem Zusammenhang nochmals an die E-Mail von Q.________ vom 10. August 2019 mit folgendem Inhalt erinnert: «Wie Du ja selber gestern gesagt hast, bekommst Du ca. 10 Millionen von Deiner Sponsorin. Davon können wir nur träumen. Du bist dem- nach diesen Monat Multimillionär und wir bis über den Hals verschuldet. Und dann verlangst Du von uns zusätzlich Sachen, die über unsere Herzen gehen?» (pag. 04 100 030). Die Bereicherungsabsicht ist deliktsimmanent bzw. bereits in der Qualifikation gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB mit dem höheren Strafrahmen berücksichtigt. Der Eventualvorsatz wirkt sich demgegenüber verschuldensmindernd aus, wobei dieser nicht in der Nähe der Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. 15.1.3 Fazit Die Verschuldenserhöhung unter dem Kriterium der Art und Weise der Tataus- führung und die Verschuldensminderung für die eventualvorsätzliche Tatbegehung halten sich in etwa die Waage. Für den Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ erscheint folglich eine Einzelstrafe von 24 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. 15.2. Schuldspruch Sachverhalt ‘BR.________’ / AW.________’ Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit Ausnahme des tieferen De- liktsbetrags bzw. des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs mit dem soeben beur- teilten Sachverhalt (M.________ AG/'AV.________’) vergleichbar. Der Beschuldig- te ging in beiden Fällen vergleichbar vor, handelte in gleicher Funktion, verfolgte denselben Zweck und schädigte dieselbe Gesellschaft. Dies, indem er sich Kredit- versprechen geben liess und hierfür grössere Vorauszahlungen zulasten der C.________ GmbH und zugunsten von ihm weitgehend unbekannten und zwielich- tigen Personen leistete. Der Sachverhalt ‘BR.________/AW.________’ erfolgte mithin im gleichen ‘Gesamtgeschehen’ und unterscheidet sich primär im Deliktsbe- trag sowie hinsichtlich des Zahlungsempfängers. Letzteres hat auf das Verschul- den resp. die Strafhöhe keinen Einfluss. Beim Sachverhalt ‘BR.________/AW.________’ liegt der Deliktsbetrag bei EUR 210'500.00. Insge- samt erscheint für diesen Sachverhalt eine Strafe von 19 Monaten als verschul- densangemessen. Die Verschuldenserhöhung aufgrund der Art und Weise der Tatausführung (vgl. E. 15.1.1. hiervor) sowie die Verschuldensminderung aufgrund 102 der eventualvorsätzlichen Begehung halten sich auch hier die Waage (vgl. E 15.1.3.). 15.3. Schuldspruch Sachverhalt ‘AX.________’ Vorab kann für die Tatkomponenten auf das zum Sachverhalt M.________ AG/'AV.________’ (E. 15.1) und ‘BR.________/AW.________’ (E. 15.32) Ausge- führte verwiesen werden. Der Sachverhalt ‘AX.________’ unterscheidet sich von den erwähnten Sachverhalten – soweit für die Strafzumessung massgeblich – primär im Deliktsbetrag. Dieser liegt vorliegend bei CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92. Insgesamt wird für diesen Sachverhalt eine Freiheitsstrafe von 22 Mo- naten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 15.4. Schuldspruch Sachverhalt ‘Überweisungen auf Privatkonto A.________’ Für die Tatkomponenten kann – mit nachfolgender Ausnahme – ebenfalls auf das in E. 15.1 und 15.2 Ausgeführte verwiesen werden. Vorliegend ging es nicht aus- schliesslich darum, einen Kredit zu erhalten. Vielmehr flossen die Gelder ab dem Konto der C.________ GmbH auf das private Konto des Beschuldigten, von wel- chem er es anschliessend an Drittpersonen weiterleitete, die – zumindest im Falle von CB.________ – in keinem oder lediglich mittelbar im Zusammenhang zur C.________ GmbH standen. Der Deliktsbeitrag liegt bei EUR 262'600.00. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte vorliegend mit direktem Vorsatz handelte, floss das Geld doch auf sein privates Konto zur gutdünkenden Weiter- verwendung. Die subjektiven Tatkomponenten sind mithin neutral zu gewichten. Damit werden die verschuldenserhöhenden Umstände betreffend die Art und Wei- se der Tatbegehung von den (insgesamt neutral zu gewichtenden) subjektiven Tat- komponenten nicht kompensiert. Insgesamt wird somit auch für diesen Sachverhalt (trotz des leicht tieferen Deliktsbetrags) eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet. 15.5. Schuldspruch Sachverhalt ‘Nichtweiterleiten von Einnahmen BG.________’ Im vorliegenden Sachverhalt unterliess es der Beschuldigte, die durch den Verkauf der X.________ (Produkt) an BG.________ eingenommenen CHF 11'320.00 an die C.________ GmbH weiterzuleiten. Stattdessen übermittelte er das Geld an AX.________. Die Kammer erachtet aufgrund des vergleichsweise tiefen Deliktsbe- trags eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Art und Weise der Tatbegehung (verschuldenserhöhend, vgl. E. 15.1.1.) und das eventualvorsätzliche Handeln (verschuldensmindernd) halten sich die Waage. 15.6. Schuldspruch Sachverhalt ‘Nichtweiterleiten von Einnahmen BH.________’ Der titelerwähnte Schuldspruch betrifft dasselbe Vorgehen wie in E. 15.5., mit dem Unterschied, dass der durch den Verkauf der X.________ (Produkt) an BH.________ eingenommene und nicht an die C.________ GmbH, sondern an AX.________ weitergeleitete Betrag höher lag. Die verschuldenserhöhende Art und Weise der Tatbegehung und die verschuldensmindernde eventualvorsätzliche Be- gehung wiegen sich auf, womit aufgrund des im Vergleich zu E. 15.5 höheren De- 103 liktsbetrags (EUR 23'000.00) eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten als angemessen erscheint. 15.7. Schuldspruch Sachverhalt ‘BO.________ GmbH’ Bei diesem Sachverhalt übermittelte der Beschuldigte der BO.________ GmbH Gelder der C.________ GmbH bzw. bezahlte mit Geldern der C.________ GmbH Rechnungen der BO.________ GmbH; dies im Gesamtumfang von CHF 26'749.90. Der Beschuldigte handelte dabei nicht eventual-, sondern direktvorsätz- lich, weshalb ihm diesbezüglich keine Verschuldensminderung zugutekommt. Unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags sowie der Verschuldenserhöhung für die an den Tag gelegte kriminelle Energie (Art und Weise der Tatbegehung, vgl. E. 15.1.1 hiervor) erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten als angemessen. 15.8. Fazit Zur Einsatzstrafe von 48 Monaten (‘Bilderhandel’) werden die sieben einzeln fest- gesetzten Freiheitsstrafen (24 + 19 + 22 + 22 + 3 + 4 + 5 = 99 Monate) im Umfang von 48 Monaten (ca. 50 %), asperiert, womit eine vorläufige Gesamtfreiheitsstrafe von 96 Monaten bzw. 8 Jahren resultiert. 16. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben kann auf die Zusammenfassung der Aussagen des Be- schuldigten durch die Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 18 649 f.; S. 180 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die hohe Verschuldung bzw. das Leben auf Kosten anderer ist entgegen der Vorinstanz nicht straferhöhend, sondern neu- tral zu gewichten. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während eines gegen ihn laufenden Strafverfahrens (‘Bilderhandelfall’), im Rahmen dessen er mittlerweile rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen ei- nes vergleichbaren Delikts verurteilt wurde. Kurz vor Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten befand sich der Beschuldigte betreffend den ‘Bilderhandel- fall’ in Untersuchungshaft und es drohte bereits eine langjährige Freiheitsstrafe. Diese Umstände hielten den Beschuldigten indessen nicht davon ab, mit ähnlichem modus operandi – notabene zum Nachteil der bereits im ‘Bilderhandelfall’ durch ihn geschädigten Personen bzw. deren Gesellschaft – zu delinquieren. Dies zeugt von einer beispiellosen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Der Beschuldigte zeigte sich vom gegen ihn laufenden Strafverfahren gänzlich unbeeindruckt. Die Delin- quenz während laufenden Strafverfahrens führt, bezogen auf die neu festgesetzten Einzelstrafen, zu einer Straferhöhung um 6 Monate. Schliesslich ist mit der Vorinstanz das Verhalten nach der Tat und im Strafverfah- ren neutral zu bewerten. Auch vor oberer Instanz war weder Einsicht noch Reue festzustellen: Vielmehr machte der Beschuldigte geltend, nicht die C.________ GmbH, sondern sein Bruder und BI.________ hätten Geld verloren, und die C.________ GmbH sei ihnen dieses Geld schuldig. Der Beschuldigte inszenierte sich als Opfer der G.________ und machte geltend, er sei von ihnen in die Irre ge- führt worden. Gesundheitliche Gründe, die eine Verbüssung der Freiheitsstrafe massgeblich er- schwerten und über die zu erwartenden/üblichen Altersbeschwerden hinausgingen, 104 sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Es ist folglich von ei- ner durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. 17. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe / Zusatzstrafe Nach dem Gesagten beträgt die verschuldensangemessene Strafe 102 Monate Freiheitsstrafe (48 Monate für den ‘Bilderhandel’ sowie 48 + 6 Monate für die ‘neu- en Delikte’). Von dieser ist die rechtskräftige Freiheitsstrafe betreffend ‘Bilderhan- del’ von 48 Monaten abzuziehen (vgl. E. 11 hiervor). Damit resultiert eine Zusatz- strafe von 54 Monaten (4 Jahre und 6 Monate) Freiheitsstrafe. 18. Vollzug In dieser Höhe kann die Freiheitsstrafe nur unbedingt ausgesprochen werden (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB e contrario). 19. Tätigkeitsverbot Ein Tätigkeitsverbot erscheint trotz des hohen Alters des Beschuldigten aufgrund der absoluten Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit klar angezeigt. Die festgesetzte Dauer von 5 Jahren entspricht zwar dem gesetzlichen Maximum. Namentlich mit Blick auf das Verschulden, die wiederholte Delinquenz und die hohe Rückfallgefahr (keinerlei Einsicht oder Reue) erscheint diese Dauer aber gerechtfertigt und ver- hältnismässig. Dass die Vorinstanz das Tätigkeitsverbot auf die berufliche Tätigkeit beschränkte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden und kann aufgrund des in diesem Punkt zu beachtenden Verschlechterungsverbots auch nicht ausgedehnt werden. Im Weiteren kann betreffend das Tätigkeitsverbot auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. WSG 18 651 f.; S. 182 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): A.________ wird vorliegend wegen eines Verbrechens (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten [oberinstanzlich 54 Monaten] verurteilt. Er beging das Verbrechen in Ausübung seiner mandatsbasierten beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der C.________ GmbH. Dieser ging er nach Art eines Vollzeitberufs nach, indem er sich im Deliktszeitraum täglich um die Angelegenheiten der C.________ GmbH kümmerte und daneben keiner weiteren massgeblichen beruflichen Tätigkeit nachging (vgl. dazu etwa seine Steuererklärungen auf pag. 07 405 001 ff., 07 405 052 ff. und 07 405 100 ff.). Er zahlte sich als Geschäftsführer der C.________ GmbH zwischen Mitte September 2017 und November 2019 ein namhaftes Einkommen von monatlich CHF 6'257.00 netto aus (vgl. [E. 9.3.] hiervor). A.________ zeigte im vorliegenden Verfahren bis zuletzt keinerlei Einsicht oder Reue, sondern ver- harrte auf dem Standpunkt, er habe nichts Falsches getan, die von ihm getätigten 'Investitionen' seien realistisch und geschäftsmässig begründet gewesen, eigentlich schulde die C.________ GmbH ihm noch Geld, und die eigentlichen Schuldigen seien Q.________ und G.________. Er gab noch an der Hauptverhandlung an, daran zu glauben, die vor über vier Jahren versprochenen Gel- der von der BD.________ (Bank) und von AX.________, für deren Erhalt er bereits über EUR 210'500.00 (BD.________ (Bank)) und EUR 280'000.00 (AX.________) investierte, würden noch kommen (pag. WSG 18 357, WSG 18 360 f.). Das Verhalten A.________ zeugt einerseits von Selbstüberschätzung und einem massiven Geltungsbedürfnis, andererseits von einer gewissen Gutgläubigkeit. Die Kombination dieser Eigenschaften kann verheerende Folgen für ein von A.________ verwaltetes Vermögen haben. Es fehlt ihm an Selbsteinsicht und er ist ständig auf der 105 Suche, um in kurzer Zeit ein grosses Vermögen zu machen, was nicht zuletzt auch mit seiner im- mensen Verschuldung zu tun haben dürfte. Aufgrund seiner Aussagen an der Hauptverhandlung, er sei voller Elan und hoffe, dass man "das da" beenden und allenfalls noch eine Lösung finden könne, und er wolle das "Verfahren hier durchhaben", bevor er etwas Neues anfange, muss das Gericht be- fürchten, dass A.________ das Strafverfahren abhaken und dann weitermachen wird wie bisher. Es besteht die konkrete Gefahr, dass er eine neuerliche Tätigkeit, bei welcher er über fremdes Vermö- gen verfügen kann, missbrauchen wird, um weitere schwere Vermögensdelikte zu begehen. Ihm ist diesbezüglich klar eine schlechte Prognose zu stellen (vgl. BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67 N 59; CARLO BERTOSSA, a.a.O., Art. 67 N 5). Um zu verhindern, dass A.________ erneut in verantwortlicher Stellung über fremdes Vermögen verfügen kann, sind ihm sowohl die Verwaltung fremden Vermögens wie auch die Beaufsichtigung einer Verwaltung fremden Vermögens zu verbieten. Da die hier zu beurteilenden Delikte in Ausü- bung einer beruflichen Tätigkeit begangen wurden und zu erwarten ist, dass A.________ primär im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit erneut Zugang zu nennenswerten Vermögenswerten erhalten könnte, ist das Verbot auf die Ausübung einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit zu beschrän- ken. Die Dauer des Verbots ist nach richterlichem Ermessen zu bestimmen. Sie hat verhältnismässig zu sein, wobei die Wahrscheinlichkeit und Schwere der zu erwartenden Delikte und die Interessen des Täters zu berücksichtigen sind (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67 N 72). Aufgrund der immensen Ver- schuldung und des hohen Geldbedarfs schätzt das Gericht die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ bei nächster Gelegenheit erneut Vermögensdelikte und damit schwere Straftaten be- gehen wird, als hoch ein. Das Gericht erachtet deshalb ein vollständiges Tätigkeitsverbot für die Dauer von fünf Jahren für erforderlich, um ihn von weiteren deliktischen Handlungen abzuhalten. Es ist der Überzeugung, dass A.________ nicht die Fähigkeiten zur legalen Führung eines Geschäfts- betriebs hat. Als gelerntem Heizungszeichner und diplomiertem Heizungstechniker, welcher zudem Erfahrungen im Bereich Geschäftsführung vorweisen kann, stehen ihm genügend alternative Be- rufsfelder zur Betätigung und Einkommenserzielung zur Verfügung. Das Tätigkeitsverbot ist damit in Dauer und Umfang verhältnismässig. Das Tätigkeitsverbot ist im erstinstanzlich ausgesprochenen Umfang zu bestätigen. IV. Zivilpunkt 20. Allgemeine Grundlagen Die Vorinstanz hat die prozessualen und materiellen Grundlagen zum Zivilpunkt korrekt wiedergegeben (pag. WSG 18 658 ff.; S. 189 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Darauf kann verwiesen werden. Die Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin wird – abweichend zur Vorinstanz – unter dem Kosten- und Ent- schädigungspunkt behandelt (vgl. E. V.24 hiernach). 21. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Die C.________ GmbH konstituierte sich in ihrer Strafanzeige vom 29. November 2019 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt D.________ für die Straf- und Zivilklä- gerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'319'479.40, unter Solidarhaftung zwi- schen dem Beschuldigten und E.________. In diesem Betrag enthalten sind Forde- rungen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren in der Höhe von total 106 CHF 74'883.15 (Aufwendungen für die komplette Überprüfung und Überarbeitung der Buchhaltungen 2018 und 2019 durch externe Unternehmen, um einerseits wei- tere Beweise zu liefern und bestehende aufzuarbeiten und andererseits diverse Zusammenhänge aufzuzeigen). Oberinstanzlich beantragte die Straf- und Zivilklä- gerin sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Gutheissung der Zivilklage, Verurteilung zur Bezahlung von CHF 1'258'614.50 Schadenersatz sowie Parteientschädigung in der Höhe von CHF 25'000.00, beides unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________, vgl. pag. 18 1179). Die Verteidigung beantragte für den Beschuldigten erst- wie auch oberinstanzlich die Abweisung der Zivilklage, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg (pag. 18 410 und pag. 18 1186). Die Vorinstanz erwog betreffend die Zivilklage was folgt (pag. WSG 18 661 f.; S. 192 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): A.________ verursachte der C.________ GmbH nachweislich einen Vermögensschaden in Höhe von CHF 1'258'614.50, wobei er von E.________ unterstützt wurde. Der von der C.________ GmbH geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch leitet sich direkt aus den von A.________ und E.________ begangenen Straftaten und damit aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) ab. Der ver- ursachte Vermögensschaden ist erwiesen, ebenso, dass dieser durch die ungetreue Geschäftsbe- sorgung und Gehilfenschaft dazu adäquat kausal verursacht wurde. Da das Handeln der beiden Beschuldigten eine Straftat darstellt, ist ohne Weiteres auch die Widerrechtlichkeit zu bejahen. Die beiden handelten vorsätzlich. Die C.________ GmbH hat deshalb Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von CHF 1'258'614.50. A.________ und E.________ sind zur Bezahlung des Schadenersat- zes an die C.________ GmbH zu verurteilen, und zwar aufgrund der gemeinsamen Verursachung des Schadens gestützt auf Art. 50 Abs. 1 OR antragsgemäss unter solidarischer Haftbarkeit. Soweit weitergehend ist die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen, insbesondere da die C.________ GmbH den beantragten Verzugszins und den Beginn des Zins- laufs nicht hinreichend nachvollziehbar begründete und belegte. Die Forderungen für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren in Höhe von total CHF 74'883.15 erachtet das Gericht als überrissen. Zwar ist richtig, dass die Buchhaltung der C.________ GmbH überprüft und angepasst werden musste, doch dürfte dies einen erfahrenen Buchhalter nicht mehr als einige wenige Tage gekostet haben. Grund, dass die CK.________ (Treuhandbüro) und/oder die CL.________ GmbH noch irgendwelche Nachforschungen hätten an- stellen und Geldflüsse hätten nachvollziehen müssen, gibt es überhaupt keinen. Dazu war die Staatsanwaltschaft da, welche die Nachforschungen korrekt und zeitgerecht vornahm. Zudem stell- ten sich auch da keine nennenswerten Probleme, da die allermeisten Gelder bar bezogen wurden. Es erschliesst sich dem Gericht nicht, wofür genau die geltend gemachten Aufwendungen getätigt worden und warum sie geboten gewesen sein sollten. Die Aufwendungen sind damit nicht hinrei- chend begründet und auch nicht hinreichend nachgewiesen, so dass die Forderung auf den Zivil- weg zu verweisen ist. Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Mangels (Anschluss-)Berufung der Straf- und Zivilklägerin kann ihr oberinstanzlich kein höherer Betrag als von der Vorinstanz zugesprochen werden. Damit wird der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Zivilklage und in Anwen- dung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO verurteilt, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'258'614.50 an die Straf- 107 und Zivilklägerin zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zi- vilweg verwiesen. V. Kosten und Entschädigung 22. Verfahrenskosten 22.1. Rechtliche Grundlagen und Kostentragung Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Ok- tober 2023 E. 3.2.1 m.w.H.). 22.2. Erstinstanzliches Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Bestätigung der erstinstanzlichen Schuld- sprüche) ist die vorinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Der Beschuldigte hat folglich sämtliche erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tra- gen. Ebenso wird die vorinstanzlich vorgenommene Verteilung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten auf den Beschuldigten und E.________ bestätigt. Dem Be- schuldigten werden demnach 3/4 der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt, ausmachend CHF 27'341.25. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 22.3. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) sowie unter Berücksichti- gung des grossen Aktenumfangs und des Umstands, dass sowohl der Beschuldig- te wie auch E.________ – welcher seine Berufung erst kurz vor der Berufungsver- handlung zurückgezogen hat – vollumfänglich Berufung erklärt haben, gesamthaft auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Hiervon werden 4/5 dem Berufungsverfahren be- treffend den Beschuldigten zugewiesen, ausmachend CHF 8'000.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, wohingegen die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung obsiegt. Folglich sind dem Beschuldigten die gesamten, ihn betreffenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 8'000.00 aufzuerlegen. Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich ebenfalls keine Verfahrenskosten aus- geschieden, zumal der darauf entfallene Aufwand vernachlässigbar ist. 23. Entschädigung der amtlichen Verteidigungen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amt- 108 liche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten An- wälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Ent- schädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urteile des Wirtschaftsstrafge- richts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 2’000.00 bis maximal CHF 80’000.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwands vor der ersten In- stanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ver- pflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Bst. a) sowie der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Bst. b). Die aktuelle Fassung der StPO sieht das Nachforderungsrecht der Verteidigung gemäss Bst. b nicht mehr vor (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.1. Rechtsanwalt L.________ Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Entschädigung für die amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt L.________ im erstinstanzlichen Ver- fahren ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (E. I.5 hiervor). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte vollumfänglich rück- und nachzah- lungspflichtig. Er hat dem Kanton Bern die an seinen vormaligen amtlichen Vertei- diger, Rechtsanwalt L.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'048.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 7'269.75 zwischen der amtlichen Entschädi- gung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Oberinstanzlich wurde die Höhe der amtlichen Entschädigung bereits mit Verfü- gung vom 30. Oktober 2024 auf CHF 887.45 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 887.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- 109 se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar bzw. die Nachzahlungs- pflicht des Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren nicht mehr fest- gesetzt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2. Rechtsanwalt B.________ Mit Kostennote vom 5. November 2024 machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 54,8 Stunden bzw. CHF 10'960.00 (exkl. Auslagen und MWST) gel- tend (pag. 18 1187 ff.). Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als zu hoch. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung schätzte Rechtsanwalt B.________ auf 5 Stunden, die Urteilseröffnung auf 50 Minuten und die Nachbe- sprechung mit dem Klienten auf 2 Stunden. Vergütet werden Rechtsanwalt B.________ für alle drei Positionen zusammen insgesamt 6 Stunden (Berufungs- verhandlung 5 Stunden, telefonische Eröffnung des Urteilsdispositivs ohne Be- gründung sowie Nachbesprechung 1 Stunde). Betreffend die veranschlagten 14 Stunden für das Urteils- bzw. Aktenstudium und die 17,5 Stunden für das Verfas- sen des Plädoyers ist sodann zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.________ im Rahmen des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung ausführte, dass mit dem Anwaltswechsel kein Mehraufwand einhergehe, da der Beschuldigte bereit sei, das zur Einarbeitung des neuen Verteidigers erforderliche Aktenstudium zu be- zahlen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des zwar umfangrei- chen vorinstanzlichen Urteils, demgegenüber jedoch weitgehend unbestrittenen Sachverhalts, erscheint ein Aufwand von 8 Stunden für das Urteils- und Aktenstu- dium sowie weitere 10 Stunden für das Redigieren des oberinstanzlichen Parteivor- trags als angemessen. Aus denselben Gründen erscheinen die veranschlagten 7,1 Stunden für Besprechungen und Korrespondenz mit dem Beschuldigten und die 2,4 Stunden mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten E.________ als über- setzt. Diese Positionen werden gekürzt auf 5 Stunden bzw. 1 Stunde. Die Reisezeit für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wird gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV entschädigt. Bei einer Reisezeit ab zwei Stunden beträgt der Zuschlag CHF 150.00. Die von Rechtsanwalt B.________ veranschlagten 2,6 Stunden Fahrtweg sind folglich vom Aufwand abzuziehen und separat mit einem Pauschal- betrag von CHF 150.00 zu vergüten. Aufgrund des Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung und der stattdessen erfolgten telefonischen Mitteilung des Urteils- dispositivs entfiel zudem die zweite Fahrt von Zürich nach Bern und zurück. Schliesslich entstehen gemäss Ziff. 3.2. des erwähnten Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern durch das Einscannen von Dokumenten keine zu entschädigenden Auslagen, weshalb die von Rechtsanwalt B.________ ausgewie- senen Scans von CHF 11.75 (pag. 18 1190) nicht entschädigt werden. Die restli- chen Auslagen sind mit Ausnahme des infolge des Verzichts auf die mündliche Ur- teilseröffnung weggefallenen Kosten für ein zweites öV-Ticket (12. November 2024) antragsgemäss zu vergüten, ausmachend total CHF 129.00. 110 Rechtsanwalt B.________ ist für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 7'586.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Das oberinstanzliche Urteilsdispositiv, welches fälschlicher- weise eine Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ von lediglich CHF 7'525.55 festhält, ist entsprechend zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Den Par- teien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung zugleich eine entsprechende Be- richtigung des Urteils zugestellt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'586.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar bzw. die Nachzahlungspflicht des Be- schuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren nicht mehr festgesetzt (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24. Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ in Anwendung von Art. 418 Abs. 2 StPO zur Bezahlung einer Parteien- tschädigung von pauschal CHF 25'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) verurteilt. Sie legte dabei die Gründe, weshalb sie diesen Betrag, der weit unter der von der Straf- und Zivilklägerin beantragten Entschädigung liegt, für geboten bzw. ange- messen erachtet, nachvollziehbar dar. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei die nicht über dem Durchschnitt liegende Komplexität des Falls und dessen Aktenum- fang, den überschaubaren Aufwand der Straf- und Zivilklägerin im Verfahren, die sich nicht besonders schwierig gestaltenden Ermittlungen sowie die für die Straf- und Zivilklägerin zwar bedeutsame, aber nicht existenzielle Bedeutung der Angele- genheit (pag. WSG 18 662; S. 193 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der Begründung der Vorinstanz an. Eine Parteientschädi- gung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 25'000.00 ist – auch unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags von knapp CHF 1,3 Mio. – den konkreten Um- ständen angemessen. Der Beschuldigte ist damit wie bereits vor erster Instanz zu verurteilten, der Straf- und Zivilklägerin unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ eine Parteien- tschädigung von CHF 25'000.00 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Ver- fahren zu bezahlen. Auf die Geltendmachung einer Entschädigung für ihre Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren hat die Straf- und Zivilklägerin verzichtet (vgl. Kostennote vom 6. November 2024 [pag. 181196] sowie Eingabe vom 11. November 2024 [pag. 181222]). VI. Verfügungen In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verbleiben die von der Staatsanwalt- schaft beschlagnahmten Unterlagen (1 Ordner 'Unterlagen C.________ G.________', rot [Ass.-Nr. 2041], 1 Ordner '2019 AI.________/A.________', gelb 111 [Ass.-Nr. 2042], 1 Box 'M.________(AG) Unterlagen' [Ass.-Nr. 2045]) als Beweis- mittel bei den Akten. Für die Eröffnungs- und Mitteilungsformel wird im Weiteren auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 112 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialge- richt) vom 23. Januar 2023 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt L.________ für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Stunden Satz amtliche Entschädigung 135.00 200.00 CHF 27’000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 750.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27’900.00 CHF 2’148.30 Amtliches Honorar CHF 30’048.30 ./. Kostenvorschuss vom 7. Juni 2021 CHF 6’462.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’586.30 volles Honorar 135.00 250.00 CHF 33’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 750.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 34’650.00 CHF 2’668.05 Total CHF 37’318.05 nachforderbarer Betrag 7’269.75 Der Kanton Bern Rechtsanwalt L.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 30'048.30 (inkl. Auslagen und MWST), unter Abzug des bereits geleisteten Kos- tenvorschusses vom 7. Juni 2021, noch mit CHF 23'586.30 entschädigt. II. A.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen: 1. zwischen dem 31. Juli 2017 und dem 28. Dezember 2018 in I.________(Ort), J.________(Ort) und K.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im De- liktsbetrag von CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40 (Ziff. I.1.1.1 der Anklage- schrift); 113 2. zwischen dem 24. November 2017 und dem 23. Oktober 2018 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 210'500.00 (Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift); 3. zwischen dem 28. Dezember 2018 und dem 1. November 2019 in I.________(Ort) und J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 (Ziff. I.1.1.3 der Anklageschrift); 4. zwischen dem 17. April 2018 und dem 23. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 262'600.00 (Ziff. I.1.1.4 der Anklageschrift); 5. im September 2019 in U.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 11'320.00 (Ziff. I.1.1.5 der Anklageschrift); 6. am 26. September 2019 in V.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 23'000.00 (Ziff. I.1.1.6 der Anklageschrift); 7. zwischen dem 29. Mai 2018 und dem 30. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von CHF 26'749.90 (Ziff. I.1.1.7 der Anklageschrift); und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 67 Abs. 1, 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 (a)StGB 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. August 2020; 2. zu einem Tätigkeitsverbot für die Dauer von 5 Jahren; A.________ wird es während dieser Zeit untersagt, Vermögen eines anderen in Aus- übung einer beruflichen Tätigkeit zu verwalten und eine solche Vermögensverwaltung in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu beaufsichtigen. 3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 27'341.25 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung); 4. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, aus- machend CHF 8’000.00 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung); 5. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 25'000.00 an die Straf- und Zivil- klägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________; 114 III. Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Zivilklage der C.________ GmbH wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________ verurteilt, der C.________ GmbH Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'258'614.50 zu bezahlen. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfah- renskosten ausgeschieden. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. I. hiervor an seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 30'048.30 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt L.________ die Differenz von CHF 7'269.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. A.________ hat dem Kanton Bern die gemäss Ziff. 2 der Verfügung vom 30. Oktober 2023 an seinen vormaligen amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt L.________, für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 887.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 StundenSatz amtliche Entschädigung 1.60 200.00 CHF 320.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 39.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 359.70 CHF 27.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 387.40 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.10 200.00 CHF 6’420.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 89.30 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 6’659.30 CHF 539.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’198.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'586.10. 115 A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das oberin- stanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'586.10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - 1 Ordner "Unterlagen C.________ G.________", rot (Ass.-Nr. 2041) - 1 Ordner "2019 AI.________/A.________", gelb (Ass.-Nr. 2042) - 1 Box "M.________(AG) Unterlagen" (Ass.-Nr. 2045) 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. durch Staatsanwalt H.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt CM.________ (per Fax/SecureMail) - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Rechtsanwalt L.________ (nur Dispositiv; auszugsweise Ziff. I. sowie Ziff. IV.1 und 2) Bern, 12. November 2024 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Juni 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht Der Gerichtsschreiber: Parli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 116 117