2. Die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 3. Die von E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 4. Die von G.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz).