3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigten Personen freigesprochen wurden sowie angesichts der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin M.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO). 4. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin O.________ wird abgewiesen. 5. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers I.________ wird abgewiesen. 6. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers J.________ wird abgewiesen. 7. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ wird abgewiesen.