83 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigten Personen freigesprochen wurden, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO).