sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. Dezember 2022 an G.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse durch die Polizeihaft von 1 Tag (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). G. Zivilpunkt Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die vormalige Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).