unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'412.50 den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) an G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin H.________ im oberinstanzlichen Verfahren;