unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'412.50 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin AC.________ im erstinstanzlichen Verfahren. II.