76 nen Schadens als auch die Kausalität beweispflichtig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung allfälliger wirtschaftlicher Einbussen des Beschuldigten sind deshalb nicht erfüllt. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 77 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Beschleunigungsgebot Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. B. Rechtskraft