Dem Beschuldigten G.________ wird daher ebenfalls eine Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag – der Beschuldigte wurde am 17. Dezember 2019 um 06:25 Uhr vorläufig festgenommen und gleichentags um 13:30 Uhr entlassen (pag. 28 ff.) – in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 zugesprochen. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen wurden durch den Beschuldigten demgegenüber nicht belegt. Er wäre sowohl für die Höhe des ihm entstande-