Die Reisekosten für das Instruktionsgespräch mit dem eigenen Verteidiger fällt, wie bereits erwähnt, nicht unter die zu entschädigenden Kosten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO und sind durch den Beschuldigten E.________ selbst zu tragen. Demgegenüber sind ihm die Reisekosten für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im selben Umfang wie dem Beschuldigten A.________ zu entschädigen, zumal beide Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt in V.________ wohnhaft waren. Es resultiert daher eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von CHF 145.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November