Mit Verweis auf die Begründung zum Antrag auf Haftentschädigung des Beschuldigten A.________ (vgl. E. 23.6.2 hiervor) und vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Grundlagen wird dem Beschuldigten eine Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag – der Beschuldigte E.________ wurde am 17. Dezember 2019 um 07:10 Uhr vorläufig festgenommen und gleichentags um 13:00 Uhr entlassen (pag. 22 ff.) – in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins zugesprochen. Die Reisekosten für das Instruktionsgespräch mit dem eigenen Verteidiger fällt, wie bereits erwähnt, nicht unter die zu entschädigenden Kosten im Sinne von Art.