Nicht zu entschädigen sind weiter auch die Reisekosten für die Reise an die Instruktionsgespräche mit der Verteidigung. Diese geltend gemachten Beträge stellen keine zu entschädigenden Kosten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO dar und sind vom Beschuldigten A.________ trotz vollumfänglichem Freispruch selbst zu tragen. Zu entschädigen sind demgegenüber die Reisekosten zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese werden dem Beschuldigten A.________ mit Blick auf die