_ hat den beantragten Erwerbsausfall zwar beziffert, seiner Beweispflicht ist er demgegenüber nicht nachgekommen. So liegen der Kammer keinerlei Belege des Arbeitgebers des Beschuldigten vor, welche eine effektive Lohneinbusse belegen würden. Der blosse Nachweis des monatlichen Nettoeinkommens ist dafür nicht ausreichend (pag. 1654). Dies gilt umso mehr, da sich der Beschuldigte A.________ in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis befindet. Der beantragte Erwerbsausfall kann dem Beschuldigten folglich nicht zugesprochen werden. Nicht zu entschädigen sind weiter auch die Reisekosten für die Reise an die Instruktionsgespräche mit der Verteidigung.