gung), Reisespesen von CHF 122.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2022 (für das zweite Instruktionsgespräch mit der Verteidigung) und Reisespesen von CHF 195.00 (dreimal CHF 65.00 Franken für die ÖV-Billette V.________-Biel, für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung), geltend gemacht (pag. 1648). Wie oben dargelegt, werden die Ansprüche von Amtes wegen geprüft, der Beantragende hat diese jedoch zu belegen und zu begründen. Der Beschuldigte A.________ hat den beantragten Erwerbsausfall zwar beziffert, seiner Beweispflicht ist er demgegenüber nicht nachgekommen.