StPO geforderte Intensität der Verletzung zu begründen. Dem Beschuldigten A.________ wird daher für die ausgestandene, unrechtmässige Polizeihaft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 zugesprochen. Weiter beantragte der Beschuldigte A.________ im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO einen Erwerbsausfall von CHF 1'125.95 zuzüglich 5