Der Beschuldigte wird antragsgemäss mit CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 entschädigt. Bezüglich der Genugtuung für die angebliche Rufschädigung ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen festzuhalten, dass der Beschuldigte A.________ keine Umstände darlegte, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse nahelegen würden. So fehlt es insbesondere an dahingehenden Aussagen des Beschuldigten. Die lediglich pauschale Behauptung einer Rufschädigung reicht nicht aus, um die von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO geforderte Intensität der Verletzung zu begründen.