74 Der Beschuldigte A.________ wurde am 17. Dezember 2019 um 07:30 Uhr vorläufig festgenommen und um 13:30 Uhr gleichentags entlassen (pag. 6 ff.). Infolge Freispruchs sind die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung resp. Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag erfüllt. Der Beschuldigte wird antragsgemäss mit CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 entschädigt.