Der Beschuldigte A.________ beantragte für die vorläufige Festnahme (Polizeihaft) zunächst eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2019. Zur Begründung wurde von seiner Verteidigung ausgeführt, er sei ohne Not an seinem Arbeitsort festgenommen worden, wodurch er bis heute mit der damit verbundenen Rufschädigung konfrontiert sei. Dafür sei ein Zuschlag von CHF 100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 zu gewähren. Insgesamt beantragte er somit eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzüglich 5 % Zins im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO (pag. 1648).