6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst.