c StPO). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse i. S. v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungsund Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer resp.