für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.6 Weitere Entschädigungs- und Genugtuungsanträge der Beschuldigten 23.6.1 Rechtliche Grundlagen Genugtuung (Haftentschädigung) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO).